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Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />

für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />

Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />

und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />

Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />

B.4.6.3.1<br />

Rechtliche Einordnung des Erschütterungsschutzes<br />

Erschütterungen sind Emissionen bzw. Immissionen im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3<br />

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Je nach Art, Ausmaß oder Dauer<br />

können Erschütterungsimmissionen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des<br />

§ 3 Abs. 1 BImSchG darstellen.<br />

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz gilt für den Bau oder die Änderung von Eisenbahnen<br />

allerdings nur „nach Maßgabe der §§ 41 – 43“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG).<br />

In diesen Vorschriften wird nur der Verkehrslärm behandelt. Daraus folgt, dass das<br />

Bundes-Immissionsschutzgesetz und die darauf beruhenden Rechtsverordnungen<br />

einschließlich der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) keine Regelungen<br />

zum Erschütterungsschutz aus (Eisenbahn-)Verkehr treffen.<br />

Damit enthält das deutsche Immissionsschutzrecht keine Regelungen über Grenzwerte<br />

zumutbarer Erschütterungsimmissionen. Für Eisenbahnstrecken (NBS und<br />

ABS) gibt es derzeit auch keine andere gesetzliche Regelung und auch keine<br />

Grenzwerte hinsichtlich zumutbarer Erschütterungseinwirkungen.<br />

Ansprüche auf reale Schutzvorkehrungen oder Ausgleichszahlungen richten sich<br />

daher nach § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG. Sie sind gegeben, wenn sich die vorhandene<br />

Vorbelastung in beachtlicher Weise erhöht und gerade in dieser Erhöhung<br />

eine zusätzliche unzumutbare Beeinträchtigung der Betroffenen liegt.<br />

Der Grundsatz, schädlichen Umwelteinwirkungen entgegenzuwirken, gilt auch für<br />

Erschütterungseinwirkungen aus Eisenbahnverkehr auf Menschen in Gebäuden.<br />

Während Verkehrslärm durch das homogene Medium Luft übertragen wird, hängt<br />

die Stärke von Erschütterungseinwirkungen aufgrund der Übertragung durch den<br />

Boden von vielen Variablen ab (Oberbau, Untergrund, Bedingungen auf dem Übertragungsweg<br />

– Grund-wasser/Baugrubenabschlüsse etc. –, Eigenschaften des angeregten<br />

Gebäudes).<br />

Es entspricht gefestigter Verwaltungspraxis der Planfeststellungsbehörde, zur Beurteilung<br />

der Zumutbarkeit von Erschütterungsimmissionen die DIN 4150 Teil 2 „Erschütterungen<br />

im Bauwesen, Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden“ anzuwenden.<br />

Dort sind in Tabelle 1 Anhaltswerte für die Beurteilung von Erschütterungs-<br />

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