Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />
für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />
Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />
und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />
Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />
B.4.6.3.1<br />
Rechtliche Einordnung des Erschütterungsschutzes<br />
Erschütterungen sind Emissionen bzw. Immissionen im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3<br />
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Je nach Art, Ausmaß oder Dauer<br />
können Erschütterungsimmissionen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des<br />
§ 3 Abs. 1 BImSchG darstellen.<br />
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz gilt für den Bau oder die Änderung von Eisenbahnen<br />
allerdings nur „nach Maßgabe der §§ 41 – 43“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG).<br />
In diesen Vorschriften wird nur der Verkehrslärm behandelt. Daraus folgt, dass das<br />
Bundes-Immissionsschutzgesetz und die darauf beruhenden Rechtsverordnungen<br />
einschließlich der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) keine Regelungen<br />
zum Erschütterungsschutz aus (Eisenbahn-)Verkehr treffen.<br />
Damit enthält das deutsche Immissionsschutzrecht keine Regelungen über Grenzwerte<br />
zumutbarer Erschütterungsimmissionen. Für Eisenbahnstrecken (NBS und<br />
ABS) gibt es derzeit auch keine andere gesetzliche Regelung und auch keine<br />
Grenzwerte hinsichtlich zumutbarer Erschütterungseinwirkungen.<br />
Ansprüche auf reale Schutzvorkehrungen oder Ausgleichszahlungen richten sich<br />
daher nach § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG. Sie sind gegeben, wenn sich die vorhandene<br />
Vorbelastung in beachtlicher Weise erhöht und gerade in dieser Erhöhung<br />
eine zusätzliche unzumutbare Beeinträchtigung der Betroffenen liegt.<br />
Der Grundsatz, schädlichen Umwelteinwirkungen entgegenzuwirken, gilt auch für<br />
Erschütterungseinwirkungen aus Eisenbahnverkehr auf Menschen in Gebäuden.<br />
Während Verkehrslärm durch das homogene Medium Luft übertragen wird, hängt<br />
die Stärke von Erschütterungseinwirkungen aufgrund der Übertragung durch den<br />
Boden von vielen Variablen ab (Oberbau, Untergrund, Bedingungen auf dem Übertragungsweg<br />
– Grund-wasser/Baugrubenabschlüsse etc. –, Eigenschaften des angeregten<br />
Gebäudes).<br />
Es entspricht gefestigter Verwaltungspraxis der Planfeststellungsbehörde, zur Beurteilung<br />
der Zumutbarkeit von Erschütterungsimmissionen die DIN 4150 Teil 2 „Erschütterungen<br />
im Bauwesen, Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden“ anzuwenden.<br />
Dort sind in Tabelle 1 Anhaltswerte für die Beurteilung von Erschütterungs-<br />
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