Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />
für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />
Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />
und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />
Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />
Für einen zeitlich angemessenen Anstoß des Prozederes zur Umsetzung des Einbaus<br />
von passiven Lärmschutzmaßnahmen und deren Entschädigung sind die betroffenen<br />
Erstattungsberechtigten von der Vorhabenträgerin mit Beginn der zugehörigen<br />
Baumaßnahmen auf ihre Anspruchsberechtigung unter Beigabe eines entsprechenden<br />
Antragsformulars hinzuweisen. Dabei ist der praktische Ablauf zur Bestimmung<br />
der tatsächlichen Entschädigungsansprüche sowie die Adresse eines aktuellen<br />
Ansprechpartners für die Antragstellung bei der Vorhabenträgerin bzw. dem<br />
Projektverantwortlichen anzugeben.<br />
Die Vorhabenträgerin wird dann auf Antrag die tatsächliche Schutzbedürftigkeit gutachterlich<br />
prüfen lassen und mit den erstattungsberechtigten Antragstellern eine<br />
Vereinbarung über die Erstattung der Aufwendungen abschließen.<br />
Diese Vorgehensweise ist erforderlich, weil im vorliegenden <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
und den planfestgestellten Unterlagen zwar die grundsätzlich anspruchsberechtigten<br />
Anwesen ausgewiesen sind, eine objektbezogenen Ermittlung der<br />
schutzbedürftigen Räume und der Umfassungsbauteile als Voraussetzung für die<br />
Bemessung des passiven Lärmschutzes im Einzelnen aber noch zu erfolgen hat.<br />
Hinweis:<br />
Das Bayerische Landesamt für Umwelt hat in seiner Stellungnahme im Anhörungsverfahren<br />
darauf hingewiesen, dass es den Anspruchsberechtigten empfiehlt, auf<br />
eigene (Mehr-)Kosten eine um eine Stufe bessere Lärmschutzfensterklasse als<br />
nach der 24. BImSchV vorgesehen zu wählen. Dieser Hinweis sei hiermit als Anregung<br />
weitergegeben.<br />
B.4.6.2.8<br />
Außenwohnbereiche<br />
Über die planfestgestellten Lärmschutzwände hinausgehende aktive Lärmschutzmaßnahmen<br />
für den weiteren Schutz von Außenwohnbereichen werden der Vorhabenträgerin<br />
nicht auferlegt. Wie bereits an anderer Stelle in diesem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
umfassend beschrieben, sind diese nicht kostenverhältnismäßig im<br />
Hinblick auf den zu erzielenden Schutzzweck.<br />
Außenwohnbereiche können im Gegensatz zu <strong>Inn</strong>enwohnräumen aber auch nicht<br />
durch passive Lärmschutzmaßnahmen geschützt werden. Sie gehören jedoch eben-<br />
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