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Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />

für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />

Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />

und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />

Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />

Die Lärmkarten dienen als Grundlage für die Erstellung einer Lärmaktionsplanung.<br />

Die Umgebungslärmrichtlinie gibt jedoch keinen (Rechts-)Anspruch auf Umsetzung<br />

bestimmter Lärmschutzmaßnahmen.<br />

B.4.6.2.5.9<br />

Anwendung des Schienenbonus<br />

Im Anhörungsverfahren wurden von verschiedenen Einwendern die Forderung über<br />

die Nichtanwendung des Schienenbonus bzw. eine Neuberechnung der Schallimmissionen<br />

ohne Ansatz des Schienenbonus gestellt.<br />

Diese Forderung wird von der Planfeststellungsbehörde als unbegründet zurückgewiesen.<br />

Die Anwendung des Schienenbonus in schalltechnischen Berechnungen im<br />

Rahmen von eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren entspricht der derzeitigen<br />

Rechtslage.<br />

Erst das Elfte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom<br />

02.07.2013 regelt in Artikel 1 einen Entfall des Schienenbonus ab dem 01.01.2015.<br />

Das bedeutet, dass ab dem 01.01.2015 der Schienenbonus (Abschlag von 5 dB(A))<br />

nicht mehr anzuwenden ist, soweit zu diesem Zeitpunkt für den jeweiligen Abschnitt<br />

eines Vorhabens das Planfeststellungsverfahren noch nicht eröffnet ist und die Auslegung<br />

des Plans noch nicht öffentlich bekannt gemacht wurde. Vor diesem Zeitpunkt<br />

kann der Schienenbonus damit noch rechtmäßig in Ansatz gebracht werden.<br />

B.4.6.2.5.10 Reduzierung der Ausbaugeschwindigkeit aus Lärmschutzgründen<br />

Die Ausbaugeschwindigkeit von 160 km/h sowie der zweigleisige Ausbau der<br />

ABS 38 sind als Streckenausbauziel im Bundesverkehrswegeplan als auch in der<br />

Anlage 4 der Bedarfsplanüberprüfung zum Bundesverkehrswegeplan enthalten.<br />

Diese gesetzliche Bedarfsplanvorgabe ist für die Planfeststellungsbehörde bindend<br />

(s. Ausführungen zur Planrechtfertigung unter Ziffer B.4.1). Lärmschutz wird in Planfeststellungsverfahren<br />

entsprechend der gesetzlichen Regelungen der §§ 41 – 43<br />

BImSchG i.V.m. der 16. und 24. BImSchV abschließend und ausreichend geregelt.<br />

Darüber hinausgehende oder zusätzliche Geschwindigkeitsbeschränkungen auf einer<br />

Eisenbahnstrecke sind – anders als im Straßenbereich – hier gesetzlich nicht<br />

vorgesehen. Eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung oder -reduzierung würde<br />

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