Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />
für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />
Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />
und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />
Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />
Bei Bahn-km 7,806 endet der für die Beurteilung des Schienenverkehrslärms zu betrachtende<br />
Bereich des antragsgegenständlichen Planungs- bzw. Ausbauabschnittes.<br />
Abweichend von der rechtlichen Verpflichtung der Vorhabenträgerin den Schienenverkehrslärm<br />
im antragsgegenständlichen Planungsabschnitt zu betrachten, hat<br />
die Vorhabenträgerin festgelegt, über diesen Planungsabschnitt hinaus, die zukünftig<br />
beim weiteren Ausbau der Eisenbahnstrecke bis Garching erforderlich werdende<br />
Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3,0 m bis zur Straßenüberführung der Kreisstraße<br />
AÖ 14 zu verlängern. Die Verlängerung der Lärmschutzwand erfolgt seitens<br />
der Vorhabenträgerin auf freiwilliger Basis, um bereits jetzt eine Verbesserung der<br />
Lärmsituation durch aktiven Lärmschutz zu erzielen. Ein etwaiger Anspruch auf<br />
passiven Schallschutz in diesem Bereich würde erst mit dem weiteren Ausbau der<br />
Strecke bis Garching entstehen. Diese Vorgehensweise der Vorhabenträgerin begegnet<br />
seitens der Planfeststellungsbehörde keinen Bedenken. Die Verlängerung<br />
der Lärmschutzwand bis zur Straßenüberführung hat im Gegenteil für die angrenzenden<br />
Anwohner eine Verbesserung der Lärmsituation durch aktiven Lärmschutz<br />
bereits lang vor dem weiteren Ausbau der Strecke zur Folge.<br />
Schließlich hat die Vorhabenträgerin in der Anlage 14.3 der Planunterlagen eine<br />
gutachterliche Abschätzung zu baubedingten Immissionen vorgenommen. Im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
sind die baubedingten Immissionen im begründenden Teil in<br />
der Ziffer B.4.6.1 behandelt. In den Verfügenden Teil dieses Beschlusses sind unter<br />
der Ziffer A.4.3.1 Schutzauflagen aufgenommen. Eine Unvollständigkeit der Unterlagen<br />
– wie vom Landratsamt Altötting vorgetragen – ist damit nicht gegeben.<br />
B.4.6.2.5.2<br />
Bayerische Landesamt für Umwelt:<br />
Das Bayerische Landesamt für Umwelt wendet gegen das von der Vorhabenträgerin<br />
vorgesehene Lärmschutzkonzept ein, dass das vom Gesetzgeber gesteckte<br />
Schutzziel hier nicht erreicht werden würde. Die Ergebnislisten zeigen trotz geplanter<br />
Lärmschutzwände an einer nicht unerheblichen Anzahl von Wohngebäuden hohe<br />
Überschreitungen bei den Beurteilungspegeln mit Werten > 60 dB(A), insbesondere<br />
nachts auf. Mit den geplanten 2,0 m, 3,0 m und 3,5 m hohen Abschirmanlagen<br />
werde lediglich das Niveau wie bei der Lärmsanierung erreicht.<br />
Die Planfeststellungsbehörde hat diese Einwendungen und Forderungen geprüft.<br />
Sie kommt zu dem Ergebnis, dass eine über die Entscheidung der Planfeststel-<br />
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