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Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />

für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />

Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />

und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />

Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />

Diese Lärmschutzwand wird in Ost-West-Richtung verlaufend südlich der Gleisanlagen<br />

errichtet. Aufgrund dieser Exposition ist mit einer Verschattung der angrenzenden<br />

Bebauung nicht zu rechnen.<br />

Schließlich bestehen keine grundsätzlichen Bedenken der Planfeststellungsbehörde<br />

gegen die zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt <strong>Mühldorf</strong> abgestimmte<br />

transparente Gestaltung des obersten Elementes dieser südlichen Lärmschutzwand<br />

im Bereich von Bahn-km 1,000 bis 1,153. Negative Auswirkungen (z.B. aus Schallreflexionen)<br />

durch das transparente Element auf die gegenüberliegende Seite sind<br />

hier auszuschließen. Durch die schienenseitige hochabsorbierende Ausführung der<br />

Lärmschutzwände wird die Schallabstrahlung durch (mehrfache) Reflexionen zwischen<br />

Wand und Wagenkasten des vorbeifahrenden Zuges wirkungsvoll gedämpft,<br />

so dass Lärmpegelerhöhungen durch Reflexionen auf die der Wand gegenüberliegende<br />

Bebauung nicht auftreten werden.<br />

Die Vorhabenträgerin hat im Rahmen des Anhörungsverfahrens für den Planungsabschnitt<br />

01 für die nördliche Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3,5 m (km 0,650<br />

– 1,000, Strecke 5723) und für die gegenüberliegende südliche Lärmschutzwand<br />

(km 0,230 – 1,000, Strecke 5723) mit einer Höhe von 3,0 m untersucht, ob in diesem<br />

Fall bei einer transparenten Gestaltung des jeweils obersten 0,5 m-Elementes<br />

der Lärmschutzwand Reflexionen auftreten können. Dies war auch unter dem Aspekt<br />

der unterschiedlichen Lärmschutzwandhöhen auf der nördlichen und südlichen<br />

Seite nicht der Fall.<br />

Dieses Ergebnis kann auch auf den Planungsabschnitt 02 übertragen werden, da es<br />

sich hier um die weitergeführte gleiche Wandkombination handelt. Auf der nördlichen<br />

Seite der Eisenbahnstrecke ist ebenfalls im Bereich von km 1,000 – 1,156 eine<br />

Lärmschutzwand mit transparenten Lärmschutzwandelementen in Höhe von 0,5 m<br />

geplant. Lärmpegelerhöhungen durch Reflexionen im Bereich der vorzusehenden<br />

transparenten Elemente sind also auch hier auszuschließen. Da die Planfeststellungsbehörde<br />

die genannten Lärmschutzwände jeweils noch um 0,5 m erhöht hat,<br />

können aufgrund der zusätzlichen Höhe des hochabsorbierenden Wandanteils im<br />

Umkehrschluss erst Recht keine lärmerhöhenden Reflexionen durch die transparente<br />

Gestaltung des obersten Elementes in der Lärmschutzwand im Bereich der<br />

Wohnbebauung auftreten.<br />

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