Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />
für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />
Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />
und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />
Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />
bis 1,197 und von km 1,450 – 1,481). Die vorgesehene Gestaltung ist auch mit einer<br />
um 0,5 m höheren Lärmschutzwand durchführbar.<br />
Insbesondere ist durch die teilweise um 0,5 m höhere Lärmschutzwand eine Verletzung<br />
des in den Schutzbereich der Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG)<br />
fallenden Selbstgestaltungsrechts der Stadt <strong>Mühldorf</strong> nicht ersichtlich, d.h. durch<br />
diese Erhöhung der südlichen Lärmschutzwand wird das Ortsbild der Stadt <strong>Mühldorf</strong><br />
nicht verunstaltet.<br />
Das Selbstgestaltungsrecht einer Gemeinde ist nur dann verletzt, wenn die Gemeinde<br />
durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und<br />
hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde<br />
einwirken (vgl. BVerwG vom 15.04.1999, NVwZ-RR 1999, 554). Weiter kommt es in<br />
städtebaulicher Hinsicht bezogen auf das Ortsbild nicht nur auf die nähere Umgebung<br />
an, sondern es müssen größere Teile des Gemeindegebiets betrachtet werden.<br />
Entscheidend ist, ob sich das Vorhaben in diese weite Umgebung einpasst.<br />
Diese teilweise erhöhte südliche Lärmschutzwand prägt das Ortsbild der Stadt<br />
<strong>Mühldorf</strong> nicht entscheidend und wirkt nicht nachhaltig auf das Stadtgebiet und die<br />
Entwicklung der Stadt <strong>Mühldorf</strong> ein.<br />
Die teilweise erhöhte Lärmschutzwand wird in der Nähe der ausgebauten Eisenbahnstrecke<br />
errichtet und entfaltet eine eher kleinräumige Wirkung. Sie verstärkt<br />
zwar die bisher bereits von den Eisenbahnstrecken ausgehende Trennwirkung. Diese<br />
Verstärkung ist jedoch nicht derart, dass eine nachhaltige Einwirkung auf das<br />
Gemeindegebiet und die Entwicklung der Stadt <strong>Mühldorf</strong> die Folge ist. Sie entfaltet<br />
keine Fernwirkung dergestalt, dass sie in der weiteren Umgebung noch wahrnehmbar<br />
sind. Aufgrund der in diesem Bereich vorhandenen Wohnbebauung entlang der<br />
Eisenbahnstrecke mit Gärten und abschirmendem Baumbestand, ist die Lärmschutzwand<br />
kaum ersichtlich. Ihre Wahrnehmung nimmt mit zunehmender Entfernung<br />
ab.<br />
Die Verstärkung der Trennwirkung ist unvermeidbar. Die Lärmschutzwand ist zum<br />
Schutz der Bevölkerung zwingend erforderlich. Die Verstärkung der optischen<br />
Trennwirkung wird durch die vorgesehene Gestaltung sehr stark abgemildert, kann<br />
aber aufgrund der gesetzlich notwendigen Schallschutzmaßnahmen nicht gänzlich<br />
verhindert werden. Die Gestaltung passt sich in die vorhandene nähere Umgebung<br />
ein.<br />
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