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Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />

für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />

Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />

und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />

Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />

bis 1,197 und von km 1,450 – 1,481). Die vorgesehene Gestaltung ist auch mit einer<br />

um 0,5 m höheren Lärmschutzwand durchführbar.<br />

Insbesondere ist durch die teilweise um 0,5 m höhere Lärmschutzwand eine Verletzung<br />

des in den Schutzbereich der Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG)<br />

fallenden Selbstgestaltungsrechts der Stadt <strong>Mühldorf</strong> nicht ersichtlich, d.h. durch<br />

diese Erhöhung der südlichen Lärmschutzwand wird das Ortsbild der Stadt <strong>Mühldorf</strong><br />

nicht verunstaltet.<br />

Das Selbstgestaltungsrecht einer Gemeinde ist nur dann verletzt, wenn die Gemeinde<br />

durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und<br />

hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde<br />

einwirken (vgl. BVerwG vom 15.04.1999, NVwZ-RR 1999, 554). Weiter kommt es in<br />

städtebaulicher Hinsicht bezogen auf das Ortsbild nicht nur auf die nähere Umgebung<br />

an, sondern es müssen größere Teile des Gemeindegebiets betrachtet werden.<br />

Entscheidend ist, ob sich das Vorhaben in diese weite Umgebung einpasst.<br />

Diese teilweise erhöhte südliche Lärmschutzwand prägt das Ortsbild der Stadt<br />

<strong>Mühldorf</strong> nicht entscheidend und wirkt nicht nachhaltig auf das Stadtgebiet und die<br />

Entwicklung der Stadt <strong>Mühldorf</strong> ein.<br />

Die teilweise erhöhte Lärmschutzwand wird in der Nähe der ausgebauten Eisenbahnstrecke<br />

errichtet und entfaltet eine eher kleinräumige Wirkung. Sie verstärkt<br />

zwar die bisher bereits von den Eisenbahnstrecken ausgehende Trennwirkung. Diese<br />

Verstärkung ist jedoch nicht derart, dass eine nachhaltige Einwirkung auf das<br />

Gemeindegebiet und die Entwicklung der Stadt <strong>Mühldorf</strong> die Folge ist. Sie entfaltet<br />

keine Fernwirkung dergestalt, dass sie in der weiteren Umgebung noch wahrnehmbar<br />

sind. Aufgrund der in diesem Bereich vorhandenen Wohnbebauung entlang der<br />

Eisenbahnstrecke mit Gärten und abschirmendem Baumbestand, ist die Lärmschutzwand<br />

kaum ersichtlich. Ihre Wahrnehmung nimmt mit zunehmender Entfernung<br />

ab.<br />

Die Verstärkung der Trennwirkung ist unvermeidbar. Die Lärmschutzwand ist zum<br />

Schutz der Bevölkerung zwingend erforderlich. Die Verstärkung der optischen<br />

Trennwirkung wird durch die vorgesehene Gestaltung sehr stark abgemildert, kann<br />

aber aufgrund der gesetzlich notwendigen Schallschutzmaßnahmen nicht gänzlich<br />

verhindert werden. Die Gestaltung passt sich in die vorhandene nähere Umgebung<br />

ein.<br />

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