Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />
für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />
Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />
und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />
Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />
Es handelt sich bei dem Planungsabschnitt um einen Teil eines Vorhabens, welches<br />
im gesetzlich festgelegten Bedarfsplan des Bundes als vordringlicher Bedarf ausgewiesen<br />
ist (Anlage zu § 1 BSchwAG, 1. Vordringlicher Bedarf, a) Laufende und<br />
fest disponierte Vorhaben, lfd. Nr. 22). Bei solchen Vorhaben ist es gerechtfertigt,<br />
auf einen etwa 10 Jahre in der Zukunft liegenden Prognosehorizont abzustellen (vgl.<br />
BVerwG, Urteile vom 21.03.1996, Az. 4 A 10.95, und vom 01.10.1997, Az.<br />
11 A 10.96).<br />
Die Vorhabenträgerin hat demnach zum Zeitpunkt der Antragstellung (im Dezember<br />
2010) mit dem Jahr 2025 in nicht zu beanstandender Weise einen entsprechenden<br />
Prognosehorizont gewählt.<br />
Der Bemessung des Lärmschutzkonzepts erfolgte in der schalltechnischen Untersuchung<br />
für die Prognosefälle „2025 ohne Schallschutz“ und „2025 mit Schallschutz“.<br />
Aus diesem Verkehrsmengengerüst wurden nach den unter Ziffer B.4.6.2.1 genannten<br />
Vorschriften die Schallemissionen der Eisenbahnstrecke bezogen auf den Prognosehorizont<br />
2025 berechnet und daraus die Beurteilungspegel (Immissionspegel)<br />
an den Gebäuden ermittelt.<br />
Die Ausführungen in der Schall 03 unter Nr. 4 „Ausgangsdaten“ (Seite 9), wonach<br />
bei Ausbaustrecken mit den Zugzahlen zu rechnen ist, die der Vollauslastung entsprechen,<br />
meinen nicht, dass bei allen Parametern des Verkehrsmengengerüsts die<br />
theoretisch oder technisch denkbaren Maximalwerte anzusetzen seien. Vielmehr ist<br />
auf die tatsächlich zu erwartende Auslastung – eine „planmäßige Vollauslastung“ –<br />
abzustellen.<br />
Die Gewinnung der Daten durch die Antragstellerin ist im Übrigen nicht zu beanstanden.<br />
Es entspricht der durch die 16. BImSchV eingeführten Schall 03 (dort Kapitel<br />
4 „Ausgangsdaten“, Seite 9), die Angaben bei der für die Verwaltung der Betriebsanlage<br />
zuständigen Stelle (hier: Südostbayernbahn) einzuholen.<br />
Die Planfeststellungsbehörde hat das Verkehrsmengengerüst eingehend geprüft<br />
und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Daten einer realistisch eingeschätzten<br />
Verkehrsentwicklung entsprechen. Einzelheiten werden unter den nachstehenden<br />
Stichworten dargestellt.<br />
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