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Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />

für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />

Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />

und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />

Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />

Es handelt sich bei dem Planungsabschnitt um einen Teil eines Vorhabens, welches<br />

im gesetzlich festgelegten Bedarfsplan des Bundes als vordringlicher Bedarf ausgewiesen<br />

ist (Anlage zu § 1 BSchwAG, 1. Vordringlicher Bedarf, a) Laufende und<br />

fest disponierte Vorhaben, lfd. Nr. 22). Bei solchen Vorhaben ist es gerechtfertigt,<br />

auf einen etwa 10 Jahre in der Zukunft liegenden Prognosehorizont abzustellen (vgl.<br />

BVerwG, Urteile vom 21.03.1996, Az. 4 A 10.95, und vom 01.10.1997, Az.<br />

11 A 10.96).<br />

Die Vorhabenträgerin hat demnach zum Zeitpunkt der Antragstellung (im Dezember<br />

2010) mit dem Jahr 2025 in nicht zu beanstandender Weise einen entsprechenden<br />

Prognosehorizont gewählt.<br />

Der Bemessung des Lärmschutzkonzepts erfolgte in der schalltechnischen Untersuchung<br />

für die Prognosefälle „2025 ohne Schallschutz“ und „2025 mit Schallschutz“.<br />

Aus diesem Verkehrsmengengerüst wurden nach den unter Ziffer B.4.6.2.1 genannten<br />

Vorschriften die Schallemissionen der Eisenbahnstrecke bezogen auf den Prognosehorizont<br />

2025 berechnet und daraus die Beurteilungspegel (Immissionspegel)<br />

an den Gebäuden ermittelt.<br />

Die Ausführungen in der Schall 03 unter Nr. 4 „Ausgangsdaten“ (Seite 9), wonach<br />

bei Ausbaustrecken mit den Zugzahlen zu rechnen ist, die der Vollauslastung entsprechen,<br />

meinen nicht, dass bei allen Parametern des Verkehrsmengengerüsts die<br />

theoretisch oder technisch denkbaren Maximalwerte anzusetzen seien. Vielmehr ist<br />

auf die tatsächlich zu erwartende Auslastung – eine „planmäßige Vollauslastung“ –<br />

abzustellen.<br />

Die Gewinnung der Daten durch die Antragstellerin ist im Übrigen nicht zu beanstanden.<br />

Es entspricht der durch die 16. BImSchV eingeführten Schall 03 (dort Kapitel<br />

4 „Ausgangsdaten“, Seite 9), die Angaben bei der für die Verwaltung der Betriebsanlage<br />

zuständigen Stelle (hier: Südostbayernbahn) einzuholen.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat das Verkehrsmengengerüst eingehend geprüft<br />

und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Daten einer realistisch eingeschätzten<br />

Verkehrsentwicklung entsprechen. Einzelheiten werden unter den nachstehenden<br />

Stichworten dargestellt.<br />

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