Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />
für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />
Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />
und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />
Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />
arten sowie um Pegeländerungen durch unterschiedliche Abstände zwischen dem<br />
Emissionsort und dem maßgebenden Immissionsort, durch Boden- und Meteorologiedämpfung<br />
und durch topographische Gegebenheiten, bauliche Maßnahmen und<br />
Reflexionen.<br />
Der Beurteilungspegel bezieht sich auf den zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg.<br />
Im Rahmen der Beurteilung nach 16. BImSchV ist also kein Summenpegel<br />
mit anderen Lärmeinwirkungen zu bilden.<br />
B.4.6.2.2<br />
Schalltechnische Untersuchung<br />
Die Vorhabenträgerin hat eine schalltechnische Untersuchung mit Datum vom<br />
30.12.2011 anfertigen lassen.<br />
Bei dieser schalltechnischen Untersuchung handelt es sich um eine gutachterliche<br />
Äußerung, die die Vorhabenträgerin zur Grundlage ihrer Entwurfsplanung gemacht<br />
hat und den Planunterlagen zur allgemeinen Information beigefügt hat.<br />
Im Anhörungsverfahren wurden Einwände gegen die der Entwurfsplanung zugrunde<br />
liegende schalltechnische Untersuchung erhoben.<br />
Die Planfeststellungsbehörde hat die Planung der Vorhabenträgerin, deren Grundlagen<br />
und sämtliches darauf bezogenes Vorbringen zur Kenntnis genommen und in<br />
ihre Entscheidungsfindung einbezogen.<br />
Die Entscheidungsergebnisse, deren Begründung und deren Grundlagen werden in<br />
den nachfolgenden Abschnitten näher erläutert.<br />
B.4.6.2.3<br />
Prognose und Prognosehorizont<br />
Die Vorhabenträgerin hat der Bemessung des infolge ihrer Planung notwendigen<br />
Lärmschutzkonzepts das sogenannte Verkehrsmengengerüst für die Schiene, also<br />
die Angaben der Zugzahlen und Zugparameter wie Längen, Geschwindigkeiten und<br />
Scheibenbremsanteile, zugrunde gelegt.<br />
Die Zugrundelegung einer Prognose für die Bemessung eines Lärmschutzkonzepts<br />
entspricht der geltenden Rechtslage (Regelungssystem der §§ 41 – 43 BImSchG<br />
und der 16. BImSchV) und ist ebenso wenig generell wie im konkreten gegenständlichen<br />
Planungsabschnitt zu beanstanden.<br />
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