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Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />

für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />

Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />

und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />

Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />

arten sowie um Pegeländerungen durch unterschiedliche Abstände zwischen dem<br />

Emissionsort und dem maßgebenden Immissionsort, durch Boden- und Meteorologiedämpfung<br />

und durch topographische Gegebenheiten, bauliche Maßnahmen und<br />

Reflexionen.<br />

Der Beurteilungspegel bezieht sich auf den zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg.<br />

Im Rahmen der Beurteilung nach 16. BImSchV ist also kein Summenpegel<br />

mit anderen Lärmeinwirkungen zu bilden.<br />

B.4.6.2.2<br />

Schalltechnische Untersuchung<br />

Die Vorhabenträgerin hat eine schalltechnische Untersuchung mit Datum vom<br />

30.12.2011 anfertigen lassen.<br />

Bei dieser schalltechnischen Untersuchung handelt es sich um eine gutachterliche<br />

Äußerung, die die Vorhabenträgerin zur Grundlage ihrer Entwurfsplanung gemacht<br />

hat und den Planunterlagen zur allgemeinen Information beigefügt hat.<br />

Im Anhörungsverfahren wurden Einwände gegen die der Entwurfsplanung zugrunde<br />

liegende schalltechnische Untersuchung erhoben.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat die Planung der Vorhabenträgerin, deren Grundlagen<br />

und sämtliches darauf bezogenes Vorbringen zur Kenntnis genommen und in<br />

ihre Entscheidungsfindung einbezogen.<br />

Die Entscheidungsergebnisse, deren Begründung und deren Grundlagen werden in<br />

den nachfolgenden Abschnitten näher erläutert.<br />

B.4.6.2.3<br />

Prognose und Prognosehorizont<br />

Die Vorhabenträgerin hat der Bemessung des infolge ihrer Planung notwendigen<br />

Lärmschutzkonzepts das sogenannte Verkehrsmengengerüst für die Schiene, also<br />

die Angaben der Zugzahlen und Zugparameter wie Längen, Geschwindigkeiten und<br />

Scheibenbremsanteile, zugrunde gelegt.<br />

Die Zugrundelegung einer Prognose für die Bemessung eines Lärmschutzkonzepts<br />

entspricht der geltenden Rechtslage (Regelungssystem der §§ 41 – 43 BImSchG<br />

und der 16. BImSchV) und ist ebenso wenig generell wie im konkreten gegenständlichen<br />

Planungsabschnitt zu beanstanden.<br />

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