Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein
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Die Eröffnung der Feindseligkeiten zwischen den wendisdüen<br />
St&dten und Erich von D&nemark im Jahre 1427 zog wie alle<br />
Neutralen, so auch die Elngl&nder in Mitleidenschaft Da sie nicht<br />
nur die Bitte der Städte, die Sundfahrt aufzugeben, ablehnten,<br />
sondern sogar offen für Erich Partei ergriffen, versuchten die<br />
Hansen den Sund mit Oewalt zu sperren.<br />
Ihre Auslieger brachten<br />
die englischen Schiffe, welche die Fahrt von oder nach<br />
Preußen wagten, auf und führten sie als gute Beute in die wendischen<br />
Häfen^). Die erzwungene Unterbrechung des Verkehrs<br />
rief in England große Erbitterung hervor. Man wollte die<br />
hansischen Kaufleute für die Taten der st&dtischen Auslieger<br />
verantwortlich machen.<br />
1432 verlangten einige Städte wegen der<br />
Wegnahme ihrer Schiffe die Beschlagnahme hansischer Oüter.<br />
Der König, der wenig vorher die hansischen Privilegien bestätigt<br />
hatte, gebot ihnen jedoch, bis zur Rückkehr der Gesandtschaft<br />
welche er zu {schicken beabsichtigte, von jedem gewalttätigen<br />
Vorgehen abzusehen'). Diese Gesandtschaft, von deren Anwesenheit<br />
in Lübeck wir nur aus einem Briefe des Londoner Kontors<br />
erfahren, richtete nichts aus.<br />
in<br />
Als sie heimkehrte, war der Unwille<br />
den Kreisen der Kaufmannschaft so groß, daß die Hansen nur<br />
mit Mühe für sich vom Könige Geleit auswirken konnten. Sie<br />
mußten versprechen, bei ihren Städten für die geschädigten englischen<br />
Kaufleute eintreten zu wollen').<br />
Die Preußen andrerseits verstimmte es sehr, daß alle ihre<br />
Bemühungen, die<br />
Engländer zur Zahlung der 1407 zngestuidsnen<br />
1) Hans. U. B. VI n. 661, S. 371 Anm. 1, n. 694, 712, 723 Q 9,<br />
875, HR. I 8 n. 129, 237 § 2, 336, 414, 418, 422, 461, 462 § 9, H<br />
1 n. 386 §20, 7 n. 488 § 40.<br />
*) HR«. I 8 n. 422, 444—446, Hans. ü. B. VI n. 764, 888, 1037.<br />
S) HR.n 1 n. 320. Diese Gesandtschaft war 1432 in LQbeok,<br />
nicht 1430, wie von der Ropp in HR. H 1 S. 28 meint. Dies goht<br />
klar aus Hans. U. B. VI n. 1037 hervor. Heinrich VI tsft nämlloh<br />
in diesem Erlaß (1432 Aug. 29) an die Einwohner vemhiedMMr<br />
Städte, daß „certos ambassiatores nostros ad villas prediotas ex<br />
causa predicta ad presem destinavimus," und verbot ihnen «in Vorgehen<br />
gegen die hansischen Kaufleute, „quousque super retponso<br />
ambassiatorum nottronun predictorum plene fuerimns informatL**<br />
Die Gesandtsohaft war auch in Dänemark und tchloA 1482 Dm. M<br />
einen Vertrag mit Erich. Reg. dipl. Dan. I n. 8681.