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Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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— 77 -<br />

ibrttr FrtiheiUA Itatta möchieB.<br />

sich für seine UnierUnen.<br />

Attch Könif Sigmund Tcrwaiuili<br />

Doch mußte das Kontor mitteilen, daß<br />

mmn den Sehreiben wenig Wert beilege'). Die StAdte erwogen<br />

nn die Abeeadung ti&er Oeenndteohnfi, welche in Flandern mit<br />

eaglinehen Vertretom Terhandeln eoUte. Als eie im Jahre USft<br />

tnatande kam. ging sie aua nieht eraichtlicben Gründen trott<br />

der dringenden Vorttel langen des Londoner Kontors nicht nach<br />

England*).<br />

Die Kaufleute, welche nun auf sich selbst angewiesen waren,<br />

verfochten ihre InteresMn vor dem im Februar 1426 tagenden<br />

Parlament mit Erfolg.<br />

Mit Zustimmung der (ht)Ben ernannte der<br />

König den ron den Haneen gewünschten Londoner Alderman William<br />

Crowmere zu ihrem Justixiar.<br />

Auch mit London kamen die<br />

Kaufleute ins Einvernehmen. Die Stadt gab auf Befehl des<br />

Königs ihren Widerstand gegen den hansischen Justiziar auf<br />

und erkannte in einem Abkommen die Freiheit jener von den<br />

stAdtischen Abgaben« an. Die Hansen versprachen dafür, an die<br />

Sheriffs und den Mayor jihrlich bestimmte Geschenke, welche<br />

in Geld. Hering, nordischem Fisch und Wachs bestanden, zu<br />

leisten*)<br />

Die Anerkennung der hansischen Freiheiten hielten die engliaekett<br />

Kaufleute scheinbar für eine günstige Gelegenheit, ihre<br />

alten Forderungen in Preußen von neuem zu erheben. Sie beklagten<br />

«lieh, daß Danzig ihnen ihre alten Handelsgewohnheiten<br />

gtBOmmen habe und sie arg bedrücke. Das Londoner Kontor<br />

•praeh die Befürchtung aus, daß die Kaufleute es würden entgelten<br />

müssen, falls die Beschwerden wahr seien*). In Preußen<br />

wiesen die StAdte die Berechtigung derselben zurück. Die engliaehan<br />

Kaufleute /»miehiten laber damals, daß ihnen erlaubt<br />

wurde, einen Gomremeiir su wählen*).<br />

>) HR. I 7 n. M4, aO0 ft 6, Sil, «88, 684 | 6, 671.<br />

*) HR. I 7 n. 676~e77, 685-688, 686, 718 § U. 714. 780-788,<br />

788, 800 f<br />

38, 806.<br />

*) Hans. U. B. VI n. 611-618, 648, 661, 656.<br />

•) HR. I 8 n. 458, Hans. U. B. VI n. 788.<br />

*) HR. I 8 n. 458 I 8. 454, 546 9 7. Siehe 8. 74.

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