Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein
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ibrttr FrtiheiUA Itatta möchieB.<br />
sich für seine UnierUnen.<br />
Attch Könif Sigmund Tcrwaiuili<br />
Doch mußte das Kontor mitteilen, daß<br />
mmn den Sehreiben wenig Wert beilege'). Die StAdte erwogen<br />
nn die Abeeadung ti&er Oeenndteohnfi, welche in Flandern mit<br />
eaglinehen Vertretom Terhandeln eoUte. Als eie im Jahre USft<br />
tnatande kam. ging sie aua nieht eraichtlicben Gründen trott<br />
der dringenden Vorttel langen des Londoner Kontors nicht nach<br />
England*).<br />
Die Kaufleute, welche nun auf sich selbst angewiesen waren,<br />
verfochten ihre InteresMn vor dem im Februar 1426 tagenden<br />
Parlament mit Erfolg.<br />
Mit Zustimmung der (ht)Ben ernannte der<br />
König den ron den Haneen gewünschten Londoner Alderman William<br />
Crowmere zu ihrem Justixiar.<br />
Auch mit London kamen die<br />
Kaufleute ins Einvernehmen. Die Stadt gab auf Befehl des<br />
Königs ihren Widerstand gegen den hansischen Justiziar auf<br />
und erkannte in einem Abkommen die Freiheit jener von den<br />
stAdtischen Abgaben« an. Die Hansen versprachen dafür, an die<br />
Sheriffs und den Mayor jihrlich bestimmte Geschenke, welche<br />
in Geld. Hering, nordischem Fisch und Wachs bestanden, zu<br />
leisten*)<br />
Die Anerkennung der hansischen Freiheiten hielten die engliaekett<br />
Kaufleute scheinbar für eine günstige Gelegenheit, ihre<br />
alten Forderungen in Preußen von neuem zu erheben. Sie beklagten<br />
«lieh, daß Danzig ihnen ihre alten Handelsgewohnheiten<br />
gtBOmmen habe und sie arg bedrücke. Das Londoner Kontor<br />
•praeh die Befürchtung aus, daß die Kaufleute es würden entgelten<br />
müssen, falls die Beschwerden wahr seien*). In Preußen<br />
wiesen die StAdte die Berechtigung derselben zurück. Die engliaehan<br />
Kaufleute /»miehiten laber damals, daß ihnen erlaubt<br />
wurde, einen Gomremeiir su wählen*).<br />
>) HR. I 7 n. M4, aO0 ft 6, Sil, «88, 684 | 6, 671.<br />
*) HR. I 7 n. 676~e77, 685-688, 686, 718 § U. 714. 780-788,<br />
788, 800 f<br />
38, 806.<br />
*) Hans. U. B. VI n. 611-618, 648, 661, 656.<br />
•) HR. I 8 n. 458, Hans. U. B. VI n. 788.<br />
*) HR. I 8 n. 458 I 8. 454, 546 9 7. Siehe 8. 74.