Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein
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jene bis zur endgültigen Regelung des Streites von den städtischen<br />
Abgaben befreit sein sollten^).<br />
Ein anderer Streitpunkt zwischen den Hansen und London<br />
betraf die Wahl eines Londoner Alderman zum Justiziar und<br />
Altermann der hansischen Kaufleute. Seit 1418 verbot die Stadtbehörde<br />
ihren Mitgliedern, dieses Amt, das im 14. Jahrhundert<br />
mehrmals der Londoner Mayor selbst bekleidet hatte, anzunehmen').<br />
Auch das Pfund- und Tonnengeld, welches die Hansen<br />
unter Heinrich V. nachweislich bezahlt hatten, stand wieder einmal<br />
zur Debatte. Im Oktober 1423 entschied der königliche Rat<br />
nach einem Gutachten der obersten Reichsgerichts^öfe, daß die<br />
Hansen als Fremde zu den Subeidien herangezogen werden könnten.<br />
Er glaubte, durch seinen Spruch die hansischen Privilegien<br />
nicht zu verletzen, da das Parlament und nicht der König die<br />
Abgaben auferlegte, die Privilegien aber allein vom König<br />
stammten^).<br />
Die Lage der hansischen Kaufleute war im Sommer 1423<br />
nicht ungefährlich. Als sie sich weigerten, die Subsidien und<br />
Abgaben zu bezahlen, wurden sie<br />
ins Gefängnis gesetzt und ihre<br />
Häuser und Lagerräume geschlossen. Wie hanse feindlich damals<br />
die Stimmung des englischen Bürgertums war, zeigt das Vorgehen<br />
der Lynner Kaufleute. Sie wählten aus ihrer Mitte einen Ausschuß,<br />
der für die Aufhebung der hansischen Privilegien agitieren<br />
sollte*).<br />
Die Klagen des Londoner Kontors veranlaßten im Juli 1423<br />
den Lübecker Hansetag, Stralsund und Danzig aufzufordern,<br />
die Engländer bei sich anzuhalten. Der Hochmeister und Danzig<br />
begnügten sich aber, an den König und die englischen Großen<br />
die Bitte zu richten, daß sie die hansischen Kaufleute im Genuß<br />
») Hans. U. B. I n. 902, II n. 31 § l, V n. »34, VI n. 144.<br />
882-334. 337, 474. 476, 479. 482, HRl I 7 n. 692-594. Die endgültige<br />
Entscheidung wurde erst 1426 gefillU Die Sheriffs vertuohten in<br />
der Zwischenzeit noch mehrmals, die Hansen tu den A^^ben<br />
heranzuziehen. Hans. U. B. VI n. 504, 618, 648, HR. I 7 n. 671.<br />
«) Hans. U. B. VI n. 611.<br />
•) Hans. U. B. VI n. 515. 516, 629. HR. I 6 n. 461.<br />
«) HR. I 7 n. 671, Hans. U. B. VI n. 688.