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Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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— 72 —<br />

zu bilden und ihre Streitsachen unabhängig von den preußischen<br />

Gerichten zu enUcheiden*).<br />

Danzig scheint damals den Engländern nur die ihnen von<br />

Heinrich von Plauen verliehenen Rechte genommen, im übrigen<br />

aber ihnen in der Ausikbung ihres Handels die alten Freiheiten<br />

gelassen su haben. Wir Hören nämlich bis 1422 von englischer<br />

Seite keine Beschwerden ttber Beschränkung ihres Verkehrs. Englische<br />

Kaufleute ließen sich wieder in großer Zahl dauernd oder<br />

für längere Zeit im Lande nieder; die Städte klagten wiederholt,<br />

daß die englischen „Lieger" zum Schaden der Bürger<br />

zunähmen'). Sie mieteten sich in Danzig Häuser und nahmen<br />

ihre Landsleute, welcUe alljährlich mit dem englischen Tuch<br />

nach Preußen kamen, bei sich auf. Trotz der Bestimmungen<br />

des Oästerechts betrieben sie wieder den Gewandschnitt und verkauften<br />

ihre Waren jahraus, jahrein im großen und im kleinen.<br />

Mehrere Male hören wir ferner, daß die Tätigkeit englischer<br />

Lieger darin bestand, alles ankommende englische Tuch aufzukaufen.<br />

Da ihr Zwischenhandel diese wertvolle Ware den Preußen<br />

empfindlich verteuerte, wollten die Danziger 1425 eine öffentliche<br />

Kaufhalle bauen und alle Engländer, welche ihre Stadt aufsuchten,<br />

zwingen, dort ihr Tuch feilzubieten').<br />

Seit dem Beginn der zwanziger Jahre war man in Daniig<br />

gegen den englischen Handel nicht mehr so nachsichtig. Die<br />

englischen Kaufleute, welche Bürgerhantierung wie Kleinhandel<br />

und Wiederverkauf trieben, wurden in Strafe genommen. Die<br />

Lieger mußten sich verpflichten, sich im Winter jedes Handels-<br />

1) HR. I 7 n. 692 § 1. 8 n. 462 §§ 1. 2, 464 (S. 304), 1162<br />

§ 2. n 1 n. 169 § 3; vgl. Hirsch S. 104, Daenell U 6. 4V Dukzig<br />

gab 1436 zu, daß die Engländer im Besitze eines Hauses ge<<br />

wesen sind. „Sunder der rath zu Danczike umme luterer fhint-<br />

Schaft dirlaubte en, das sie eynes borgers hws muohien mieten<br />

umme ore gelt und doryn zusampnegeen unde tringken und andere<br />

erbare frewde haben<br />

**<br />

Dansig gab damals als Grund<br />

für die Schließung des engÜHrhon Hauses an, „das sie doiynne<br />

eynen stogk und andere gefongnisa machten.** HR. II 8 n. 76<br />

9 26.<br />

>) HR. I 7 n. 800 I 26, 821 § 8, 8 n. 69 § 18.<br />

•) HR. I 7 n. 649, 708, 778 | 7, 881 | 8, 8 n. 464.

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