Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein
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— 72 —<br />
zu bilden und ihre Streitsachen unabhängig von den preußischen<br />
Gerichten zu enUcheiden*).<br />
Danzig scheint damals den Engländern nur die ihnen von<br />
Heinrich von Plauen verliehenen Rechte genommen, im übrigen<br />
aber ihnen in der Ausikbung ihres Handels die alten Freiheiten<br />
gelassen su haben. Wir Hören nämlich bis 1422 von englischer<br />
Seite keine Beschwerden ttber Beschränkung ihres Verkehrs. Englische<br />
Kaufleute ließen sich wieder in großer Zahl dauernd oder<br />
für längere Zeit im Lande nieder; die Städte klagten wiederholt,<br />
daß die englischen „Lieger" zum Schaden der Bürger<br />
zunähmen'). Sie mieteten sich in Danzig Häuser und nahmen<br />
ihre Landsleute, welcUe alljährlich mit dem englischen Tuch<br />
nach Preußen kamen, bei sich auf. Trotz der Bestimmungen<br />
des Oästerechts betrieben sie wieder den Gewandschnitt und verkauften<br />
ihre Waren jahraus, jahrein im großen und im kleinen.<br />
Mehrere Male hören wir ferner, daß die Tätigkeit englischer<br />
Lieger darin bestand, alles ankommende englische Tuch aufzukaufen.<br />
Da ihr Zwischenhandel diese wertvolle Ware den Preußen<br />
empfindlich verteuerte, wollten die Danziger 1425 eine öffentliche<br />
Kaufhalle bauen und alle Engländer, welche ihre Stadt aufsuchten,<br />
zwingen, dort ihr Tuch feilzubieten').<br />
Seit dem Beginn der zwanziger Jahre war man in Daniig<br />
gegen den englischen Handel nicht mehr so nachsichtig. Die<br />
englischen Kaufleute, welche Bürgerhantierung wie Kleinhandel<br />
und Wiederverkauf trieben, wurden in Strafe genommen. Die<br />
Lieger mußten sich verpflichten, sich im Winter jedes Handels-<br />
1) HR. I 7 n. 692 § 1. 8 n. 462 §§ 1. 2, 464 (S. 304), 1162<br />
§ 2. n 1 n. 169 § 3; vgl. Hirsch S. 104, Daenell U 6. 4V Dukzig<br />
gab 1436 zu, daß die Engländer im Besitze eines Hauses ge<<br />
wesen sind. „Sunder der rath zu Danczike umme luterer fhint-<br />
Schaft dirlaubte en, das sie eynes borgers hws muohien mieten<br />
umme ore gelt und doryn zusampnegeen unde tringken und andere<br />
erbare frewde haben<br />
**<br />
Dansig gab damals als Grund<br />
für die Schließung des engÜHrhon Hauses an, „das sie doiynne<br />
eynen stogk und andere gefongnisa machten.** HR. II 8 n. 76<br />
9 26.<br />
>) HR. I 7 n. 800 I 26, 821 § 8, 8 n. 69 § 18.<br />
•) HR. I 7 n. 649, 708, 778 | 7, 881 | 8, 8 n. 464.