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Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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H&nte energischen Widerstand. Das Brügger Kontor schriel),<br />

tlier solle man den Verkehr mit England ganz abbrechen, als<br />

dan englischen Kaufleuten Privilegien bewilligen, die der Verderb<br />

des gemeinen Kaufmanns seien. Einmütig wandten sich die wendischen,<br />

preußischen und livländischen St&dte gegen die engliBche<br />

Forderung. Die Preußen erklärten, soviel an ihnen liege,<br />

verhindern zu wollen, daß den Engländern nachgegeben werde^.<br />

Es gelang den englischen Kaufleuten nicht, ihre Forderung durchzusetzen.<br />

Der Vertrag wurde abgeschlossen, ohne daß den Hingländern<br />

Privilegien von den Preußen zugestanden wurden. Wir<br />

müssen dies durchaus als einen Sieg der Preußen bezeichnen.<br />

Während sie wieder in den Oenuß ihrer Privileg^ien eintraten,<br />

blieb die Grundlage des englischen Handels in den Ostseeländem<br />

so<br />

schwankend wie früher.<br />

Schrift des § 2: Secunda peticio concetsa per Heinricum Plawe<br />

vestrum predecessorem, daß es in der vorliegenden Fassung aus<br />

der Zeit nach 1413 stammt. Welcher von beiden Entwürfen dar<br />

ältere ist, läßt sich nicht entscheiden. Sie stimmen in mehreren<br />

Paragraphen überein, mehrere sind fast wörtlich aus den hansischen<br />

Privilegien entnommen, so § 3 von Voigt, Cod. dipl. PruM.<br />

V n. 31 aus Hans. U. B. H n» 31 § 12, § 6 von HR. I 8 n. 1182 aw<br />

Hans. U. B. n n. 313, und § 4, wenn auch nicht wörtlich, so doch<br />

dem Sinne nach aus Hans. U. B. n n. 31 § 6. Beide fordern, fün<br />

die englischen Kaufleute folgende Rechte: sie sollten sich genossenschaftlich<br />

mit einem Gouverneur an der Spitze organislereii, ihre<br />

eignen Angelegenheiten und Streitigkeiten selbst entscheiden und<br />

ein Versanunlungshaus mieten dürfen, und sie sollten von der Haftbarkeit<br />

für fremde Schulden und Vergehen befreit sein.<br />

HR. I 6 n. 681 § 10, 655 § 12, 659, 668, 674 f 7, 706 9 4.

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