Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein
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- 60 — die städtischen Verordnungen in großen Mengen nach' Preußen. Das Brügger Kontor klagte bitter über die Uneinigkeit der Hanse und die Geringschätzung ihrer Beschlüsse. Die Aufhebung der Verkehrssperre werde ihrem Ansehen sehr schaden, und es stehe zu befürchten, daß nun überall in der Welt hansische Verordnungen keine Beachtung mehr finden würden. Aber trotz dieser Warnungen des Kontors und gegen den Willen der übrigen Städte, welche die Verbote beizubehalten wünschten, gestatteten die Preußen ihren Kaufleuten kurze Zeit nach dem Tage von Falsterbo die Ausfulir ihrer Güter ; allein der Handel mit England blieb verboten*). Im Sommer 1405 bot sich den Hansen Herzog Johann von Burgund, der mit England im Kriege stand, als Bundesgenosse an und erklärte sich bereit, auf ihre Seite zu treten, wenn sie gegen die „völlig verderbte" englische Nation die Waffen erheben wollten. Die Hanse lehnte seinen Vorschlag nicht völlig ab, wich aber einer bestimmten Antwort aus. Der Hochmeister erwiderte ihm wie der Königin Margrethe, welche ihre guten Dienste zur Beilegung des Handelskrieges angeboten hatte, er hoffe, mit England bald wieder in ein gutes Einvernehmen zu kommen'). Eine englische Gesandtschaft, der als Hauptaufgabe gesetzt war, die Verlängerung der früher geschlossenen Übereinkünfte um 1— 3 Jahre zu erlangen, war nämlich Anfang August in Preußen eingetroffen. Da der Hochmeister auch den übrigen Hansestädten, besonders den Livländern, Gelegenheit geben wollte, an den Verhandlungen teilzunehmen, verschob er sie bis Michaelis'). Doch erschienen die wendischen Städte zu diesem Tage nicht, sondern teilten mit, daß sie, wie die Engländer ihnen vorgeschlagen hatten, im November zu Dordrecht mit jenen unterhandeln wollten. Sie baten den Hochmeister, bis dahin nicht endgültig abzuschließen. Die Preußen kamen ihrer Bitte nach. >) HR. I 6 n, 256 § 6, 260 § 5, 262, 274, 27ö, 802 |§ 1— 16, 807, 808 §§ 2-8, 20, 24, 811 §1 11, 16. Hans. U. B. V n. 717. >) HR. I 6 n. 258, 264, 265 f 8, 266-268, 271, 272, 8 n. 1088—1040; vgL Koppmann 8. 129 f. s) HR. I 6 n. 260 § 8, 261, 266-269, 288, Hans. OeMh. Qw VI n. 808.
I — «1 — Dir am 8. Oktober verembane Vertrag, der la aemem eraten Teü Am TOB 1S88 amaiiaria niid den PranBen und EBfUndam das Handel in beiden LAadem Baeh alter Gewohnbeit freigab, eoUia, so wurde fealgeaeUt, er«t narb AbacbluO mit den Obrigen Haaaeatldten in Kraft treten. Man fügte aber hiniu, daß die Verträge avagetanaebt und die asdem Hanaen im Stiebe gelaaaea werden aoUteBt wenn aie die Anerbietangen, die ibnen die Engl&nder in maebtt TenpracbeB, aieht aaiiibmen. In betreff der Entacbidi* gnnge« braebte der Vertrag keine endgültige Regelung. Ibre Erledigung wurde auf einen neuen Tag, der nach MögUcbkeit am 1. Mai 1406 in Dordrecbt stattfinden sollte, verscbobenO* Im November kam die zwiacben den engliach'en Oeaandien und den Städten verabredete Zusanunenkunft in Dordrechi SU der aucb der Hocbmeiater, wie er versprochen hatte, Vertreter aandte*). Am 15. Dezember wurde ein Vertrag gescblomen, der den gegenseitigen Handebverkehr für ein Jahr und sieben Monaten geatattete. Die städtischen Beschwerden sollten mit den preußischen und livländischen zusammen auf der neuen Tagfahri erledigt werden. Die englischen Gesandten versprachen femer, dafür aorgen zu wollen, daß die hansischen Privilegien durch den König und die Städte unverbrüchlich gehalten würden*). Auf Grund der Übereinkunft gestatteten die preußischen Städte ihren Kaufleuten bei Beginn der Schiffahrt den Handel nach den >) HB. I 5 n. 276A §f 1-5, 13, 15-17. B §§ 1—6. 889. 8 n. 1048. Hans. U. B. V n. 687. Hans. Gesch. Qu. VI n. 316 f§ 6—9, vgL KoppDMnn 8. 131. *) HR. I 6 n. 888. 8 n. 1044. Von den Städten waren Lübeck. Hamburg, Bremen, Stralsund und Greifswald vertreten. >) HR. I 5 n. 890, Hana. Oeech. Qu. VI n. 316 § 10. Brampton, der dritte englische Geaandte, war damals noch nicht tot. wie Pauli. Zu den Verhandlungen der Hanse mit England. 1404 bis 1407. Hans. Oeech. BIL Jg. 1877 S. 187 gemeint bat; denn 1406 Juni 30 untenekdinete er noch ein Schreiben an die ban- «ischen Rataaendeboten. Er Ist erat zwischen diesem Tage und 1406 November 14 geatorben. Hana. Geech. Qu. VI n. 310. HR. I 5 n. 860. Da er im Vertrage ala engUaeher Unterhändler nicht genannt wird, bat er an den Verkaadhingen in Dordreoht wahrscheinlich nicht
- Seite 30 und 31: — 10 — Am 28. Jon! 1354 erneuer
- Seite 32 und 33: — 12 — bis 1869 darchschniiüic
- Seite 34 und 35: — 14 — olle Beteiligung dee fre
- Seite 36 und 37: — leim Detail verkauft hatten, in
- Seite 38 und 39: — 18 — vor räuberiflchen über
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- Seite 42 und 43: — 22 — leimten aber ab, sich hi
- Seite 44 und 45: — t4 — Privilegien verwirkt hä
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- Seite 48 und 49: — 28 — Welche Stellung daa Lond
- Seite 50 und 51: — 80 — Das freundliche Schreibe
- Seite 52 und 53: — 82 — am 16. Januar 13S0 das P
- Seite 54 und 55: — 84 — Er befahl seinen ZoUeinn
- Seite 56 und 57: I 3. Kapitel. Die englische Zoll- u
- Seite 58 und 59: — 38 — Hansen bei der Ausfuhr v
- Seite 60 und 61: — 40 — Wie et scheint, trugen i
- Seite 62 und 63: — 42 — von Bchwcren Unbilden, w
- Seite 64 und 65: — 44 — Kaufleute verließen dar
- Seite 66 und 67: — 46 — kommen die preuDUchen St
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- Seite 88 und 89: H&nte energischen Widerstand. Das B
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- Seite 104 und 105: — 84 — den HantMUdten herrschte
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- Seite 110 und 111: — 90 — Die Lage dee hanflischen
- Seite 112 und 113: — 98 — haoBUchen Oesandten in F
- Seite 114 und 115: — 94 — Dure BatsBendeboten, die
- Seite 116 und 117: — «6 — weeÜichen Verkehrs in
- Seite 118 und 119: henen Oesandien in die Haft zurück
- Seite 120 und 121: - 100 — für längere Zeit das Zu
- Seite 122 und 123: — 102 — Verleihung seiner altea
- Seite 124 und 125: — 104 — wllnschten, entfalteten
- Seite 126 und 127: — 106 — raffen; drohte eine sol
- Seite 128 und 129: 7. Kapitel. Der hansisch-englische
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die städtischen Verordnungen in großen Mengen nach' Preußen.<br />
Das Brügger Kontor klagte bitter über die Uneinigkeit der<br />
Hanse und die Geringschätzung ihrer Beschlüsse.<br />
Die Aufhebung<br />
der Verkehrssperre werde ihrem Ansehen sehr schaden, und es<br />
stehe zu befürchten, daß nun überall in der Welt hansische Verordnungen<br />
keine Beachtung mehr finden würden. Aber trotz<br />
dieser Warnungen des Kontors und gegen den Willen der übrigen<br />
Städte, welche die Verbote beizubehalten wünschten, gestatteten<br />
die Preußen ihren Kaufleuten kurze Zeit nach dem Tage von<br />
Falsterbo die Ausfulir ihrer Güter ; allein der Handel mit England<br />
blieb verboten*).<br />
Im Sommer 1405 bot sich den Hansen Herzog Johann von<br />
Burgund, der mit England im Kriege stand, als<br />
Bundesgenosse an<br />
und erklärte sich bereit, auf ihre Seite zu treten, wenn sie<br />
gegen die „völlig verderbte" englische Nation die Waffen erheben<br />
wollten.<br />
Die Hanse lehnte seinen Vorschlag nicht völlig ab, wich<br />
aber einer bestimmten Antwort aus. Der Hochmeister erwiderte<br />
ihm wie der Königin Margrethe, welche ihre guten Dienste zur<br />
Beilegung des Handelskrieges angeboten hatte, er hoffe, mit<br />
England bald wieder in ein gutes Einvernehmen zu kommen').<br />
Eine englische Gesandtschaft, der als Hauptaufgabe gesetzt<br />
war, die Verlängerung der früher geschlossenen Übereinkünfte<br />
um 1— 3 Jahre zu erlangen, war nämlich Anfang August in<br />
Preußen eingetroffen. Da der Hochmeister auch den übrigen<br />
Hansestädten, besonders den Livländern, Gelegenheit geben wollte,<br />
an den Verhandlungen teilzunehmen, verschob er sie bis Michaelis').<br />
Doch erschienen die wendischen Städte zu diesem Tage<br />
nicht, sondern teilten mit, daß sie, wie die Engländer ihnen vorgeschlagen<br />
hatten, im November zu Dordrecht mit jenen unterhandeln<br />
wollten. Sie baten den Hochmeister, bis dahin nicht<br />
endgültig abzuschließen. Die Preußen kamen ihrer Bitte nach.<br />
>) HR. I 6 n, 256 § 6, 260 § 5, 262, 274, 27ö, 802 |§ 1— 16, 807, 808<br />
§§ 2-8, 20, 24, 811 §1 11, 16. Hans. U. B. V n. 717.<br />
>) HR. I 6 n. 258, 264, 265 f 8, 266-268, 271, 272, 8 n.<br />
1088—1040; vgL Koppmann 8. 129 f.<br />
s) HR. I 6 n. 260 § 8, 261, 266-269, 288, Hans. OeMh. Qw<br />
VI n. 808.