Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein
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— 56 —<br />
ßischen Schiffern und Kaafleuten bis zur Rückkelir der Gesandten<br />
die Fahrt nach England*).<br />
In Abwesenheit Heinrichs IV., der sich in Wales auf einem<br />
Feldzuge gegen Owen Olendower befand *),<br />
verhandelten der englische<br />
Kanzler und Schatzmeister mit den beiden preußischen<br />
Gesandten. Am 3. Oktober kam zwischen beiden Parteien ein<br />
Vertrag zustande. Den englischen und preußischen KauHeuten<br />
wurde gestattet, sich bis Ostern 1404 in fingland und Preußen<br />
aufzuhalten und ihre Güter frei ein- und auszuführen. Doch<br />
mußten sie sich in dieser Zeit des Handels ganz enthalten.<br />
Was die preußischen Entschädigungsansprüche anlangt, so erließen<br />
die Räte im Namen des Königs den Befehl, die Güter und<br />
Schiffe der Preußen, soweit sie sich noch in englischen Häfen<br />
vorfanden, herauszugeben. Alle weiteren Verhandlungen über<br />
diese Frage lehnten sie mit Rücksicht auf die Abwesenheit<br />
ihres Königs ab^).<br />
Der Ausgang der Verhandlungen mußte den Preußen vor<br />
Augen führen, wie wenig sie allein gegen die Engländer auszurichten<br />
vermochten. Nur ein geschlossenes Vorgehen der Hanse<br />
konnte Erfolg haben. So knüpften die Preußen wieder Verhandlungen<br />
mit Lübeck und den anderen Städten über ein Elinfuhrverbot<br />
der englischen Tuche an. Das EIrgebnis war dasselbe<br />
wie früher.<br />
Die Städte hatten zwar durch die englischen Piraten<br />
in diesen Jahren große Verluste erlitten, und ihre Vorstellungen<br />
hatten bei der Schwäche des Königs wenig Erfolg gehabt, aber zu<br />
einem solchen Einfuhrverbot, das für ihren Handel mit England<br />
weitreichende Folgen haben mußte, konnten sie sich bei der<br />
allgemeinen Unsicherheit der Verhältnisse vorläufig noch nicht<br />
entschließen. Der Hochmeister wurde gebeten, die englische Angelegenheit<br />
nicht vor der nächsten allgemeinen Versammlung<br />
zu entscheiden^).<br />
HB. I 6 n. 131 §§ 1-3. 132 §§ 1~7, 134, Hans. GeMh. Qu.<br />
VI n. 317.<br />
*) Vgl. Oman S. 184 ff.<br />
>) Hans. U. B. V n. 590-698, HB. I 5 n. 149, 150 || 1-7.<br />
Hans. Gesch. Qu. VI n. 816 || 1, 9.<br />
*) HB. I 5 n. 181 § 9. 186 § 16, Hans. U. B. V n. 649, 669. 570<br />
597, 608, 618, 615. 618. Hans. Gesch. Qu. VT n 390-898.