19.01.2015 Aufrufe

Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

— 56 —<br />

ßischen Schiffern und Kaafleuten bis zur Rückkelir der Gesandten<br />

die Fahrt nach England*).<br />

In Abwesenheit Heinrichs IV., der sich in Wales auf einem<br />

Feldzuge gegen Owen Olendower befand *),<br />

verhandelten der englische<br />

Kanzler und Schatzmeister mit den beiden preußischen<br />

Gesandten. Am 3. Oktober kam zwischen beiden Parteien ein<br />

Vertrag zustande. Den englischen und preußischen KauHeuten<br />

wurde gestattet, sich bis Ostern 1404 in fingland und Preußen<br />

aufzuhalten und ihre Güter frei ein- und auszuführen. Doch<br />

mußten sie sich in dieser Zeit des Handels ganz enthalten.<br />

Was die preußischen Entschädigungsansprüche anlangt, so erließen<br />

die Räte im Namen des Königs den Befehl, die Güter und<br />

Schiffe der Preußen, soweit sie sich noch in englischen Häfen<br />

vorfanden, herauszugeben. Alle weiteren Verhandlungen über<br />

diese Frage lehnten sie mit Rücksicht auf die Abwesenheit<br />

ihres Königs ab^).<br />

Der Ausgang der Verhandlungen mußte den Preußen vor<br />

Augen führen, wie wenig sie allein gegen die Engländer auszurichten<br />

vermochten. Nur ein geschlossenes Vorgehen der Hanse<br />

konnte Erfolg haben. So knüpften die Preußen wieder Verhandlungen<br />

mit Lübeck und den anderen Städten über ein Elinfuhrverbot<br />

der englischen Tuche an. Das EIrgebnis war dasselbe<br />

wie früher.<br />

Die Städte hatten zwar durch die englischen Piraten<br />

in diesen Jahren große Verluste erlitten, und ihre Vorstellungen<br />

hatten bei der Schwäche des Königs wenig Erfolg gehabt, aber zu<br />

einem solchen Einfuhrverbot, das für ihren Handel mit England<br />

weitreichende Folgen haben mußte, konnten sie sich bei der<br />

allgemeinen Unsicherheit der Verhältnisse vorläufig noch nicht<br />

entschließen. Der Hochmeister wurde gebeten, die englische Angelegenheit<br />

nicht vor der nächsten allgemeinen Versammlung<br />

zu entscheiden^).<br />

HB. I 6 n. 131 §§ 1-3. 132 §§ 1~7, 134, Hans. GeMh. Qu.<br />

VI n. 317.<br />

*) Vgl. Oman S. 184 ff.<br />

>) Hans. U. B. V n. 590-698, HB. I 5 n. 149, 150 || 1-7.<br />

Hans. Gesch. Qu. VI n. 816 || 1, 9.<br />

*) HB. I 5 n. 181 § 9. 186 § 16, Hans. U. B. V n. 649, 669. 570<br />

597, 608, 618, 615. 618. Hans. Gesch. Qu. VT n 390-898.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!