Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein
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koiae offixiell« Anerkenniuig fefuoden*). Allerdings MheiBen di«<br />
"r«a6iMlieii Sudie in den neuAsiger J&hren niehU dagegen ge<<br />
abt in haben, daA die OrganiMiion beeUnd, und daß die Kauf*<br />
leate eich ia einem ihrer Hiuier bot Beratung ihrer Angelegtm«<br />
hettea umI wn Spiel und Trank Tereammelten. Eni nach 1400,<br />
all neh infolge der engliaehea A.u»ehreitungen die preußischenglischen<br />
Beziehungen wieder verschlechterten, schritten der<br />
Hochmeister und die StAdie gegen die genossenschaftliche OrgauisaÜOA<br />
dar englischen Kaufleute ein und duldeten ihre Zusammenkünfte<br />
nicht mehr*).<br />
Ein neuer Konflikt swischen der Hanse und England entstand<br />
darant, daß dieses seinen Anspruch, die hansischen Kaufleute<br />
SU den snm Besten des Landes notwendigen Auflagen heranzuziehen,<br />
nicht aufgeben wollte, w&hrend jene die Meinung vertrat,<br />
daß der Vertrag von 1388 ihre Privilegien in vollem Umfange<br />
wiederhergestellt habe. Die englische Regierung erhob, wie wir<br />
sahen, von den hansischen Kaufleuten die erhöhten Zölle und<br />
>) 1486 behaupteten die EngUnder, daß Konrad Zöllner ihnen<br />
nach Absehloß das Vertrages verliehen habe „eyne freygheit in<br />
derselben stat Dancsike su mieten und zu haben eyn hws adir stat,<br />
dosy inne frey under en statuiren und ordiniren möchten". HR. II 2 n.<br />
76 I tö. Nur an dieser einen Stelle wird von den Engl&ndern die Gevilining<br />
dieser Freiheiten auf Konrad Zöllner zurückgeführt. In<br />
äen Klagen der vorhergehenden Jahre (HR. 18 n. 452 § 2, 1162 §2,<br />
1 n. 169 9 3) wird dagegen immer Heinrich von Plauen als dernige<br />
beseichnet, der den englischen Kaufleuten das Recht verben<br />
hat, thsh genossenichsftlich zu organisieren. Auch in den<br />
v lagen» die in den Jahren 1404—1407 zusanunengestellt yrur-<br />
Icn, wird der Verleihung durch Konrad Zöllner keine ErwAhaung<br />
tan, obwohl sich' die EngUnder damals beschwerten, daß die<br />
.oußen „nuUe manere sssemble, congregacion ne nulle ordeiguaunoe<br />
en nulle manere" dulden wollten. Hans. Oesch. Qu. VI n.<br />
S8t § 9. Es Ut klar, daß die Engländer, wenn ihre erste Behauptung<br />
richtig wäre, nicht veraumt haben würden, die Verleihung<br />
durch Konrad Zöllner hier zu erw&hnen. Ich glaube<br />
deshalb, daß es die Englinder wie so häufig auch 1436 mit der<br />
Wahrheit nicht so genau genommen und die Verleihung durch<br />
Konrad Zöllner erdkhtet haben, um ihren Freiheiten den Ansobebi<br />
eines mögUchst ehrwürdigen Alters zu geben. Die Darstellung<br />
Daenells I 8. 66 ist demnach su berichtigen. Ober die ZugesUodnisse,<br />
die Heinrich von Plauen den Eagländem machte, aiehe & 71.<br />
>) HR. I 5 n. 100 9 4, Hans. Oeech. Qu. VI n. ttt | 9.<br />
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