Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein
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— 46 —<br />
kommen die preuDUchen St&dte auf eine Politik Verzicht leisteten,<br />
die auf eine Einschränkung des englischen Handels nach<br />
und in den Ostseestftdten ausgegangen war^). Ich kann in dem<br />
Vertrage eine Aufgabe der bisherigen hansischen Handelspolitik<br />
nicht sehen und glaube, daß Daenell diesen Bestimmungen des<br />
Vertrags zu große Bedeutung beimißt. Dieselbe Freiheit war<br />
schon 1380 den englischen Kaufleuten in dem Zusatz zu den Privilegien<br />
verliehen worden. An dem bestehenden Zustande hatte<br />
dies aber nichts geändert.<br />
Die Preußen gewährten den Engländern<br />
durch den Vertrag nicht nach dem Vorbilde der hansischen Privilegien<br />
bestimmte Rechte, die ihrem Verkehr eine feste Grundlage<br />
hätten geben können'). Dieser sollte sich vielmehr nach<br />
wie vor nach den „alten Gewohnheiten" regeln.<br />
Welche Freiheiten<br />
aber darunter zu verstehen waren, war ungewiß, and jeden<br />
Augenblick konnte hierüber Streit ausbrechen. Die unklare Fassung<br />
der Übereinkunft barg den Keim zu neuen Konflikten in sich.<br />
Eine Beschränkung, die dem englischen Handel sehr lästig<br />
war, fiel allerdings damals. Der Stapelzwang wurde aufgehoben.<br />
Doch war dies weniger eine Folge der englischen Forderung und<br />
des Vertrages als des Widerstandes, den diese Maßregel ia Preußen<br />
selbst gefunden hatte.<br />
Aus dem Gutachten der preußischen Städte<br />
auf die<br />
Werbung der englischen Gesandten geht hervor, daß der<br />
Stapelzwang im Lande selbst viele Gegner hatte. Danzig vor<br />
allem wird sich wohl durch ihn benachteiligt gefühlt haben.<br />
Nur Elbing und Braunsberg sprachen sich 1388 für die Beibehaltung<br />
des Stapels aus. Den Gästen wurde damals wieder der<br />
1) Daenell I 8. 66.<br />
>) Wie wenig die Preußen daran dachten, dies zu tun, zeigt<br />
ihre Antwort auf die englische Forderung, quod . . . meroatores sui<br />
easdem habeant Ubertates seu privilegia quibus ab antiquo<br />
in terra vestra Prüde prediota solebant gaudere. Sie lautet:<br />
haben zi denne vriheit undo privilogio hi ym lande, dl zi bt>wisen<br />
mögen, do tu uwir genade denne bi, also mogelich und hoscheiden<br />
ist. Freiheiten, die sie rechtlich beweisen konnten, he<br />
saßen aber die Engländer nicht. Sie konnten sich nur auf die Oc<br />
wohnheit berufen. HB. I 3 n. 408 § 4, Hans U. B. IV n.<br />
986 § 4.