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Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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— 46 —<br />

kommen die preuDUchen St&dte auf eine Politik Verzicht leisteten,<br />

die auf eine Einschränkung des englischen Handels nach<br />

und in den Ostseestftdten ausgegangen war^). Ich kann in dem<br />

Vertrage eine Aufgabe der bisherigen hansischen Handelspolitik<br />

nicht sehen und glaube, daß Daenell diesen Bestimmungen des<br />

Vertrags zu große Bedeutung beimißt. Dieselbe Freiheit war<br />

schon 1380 den englischen Kaufleuten in dem Zusatz zu den Privilegien<br />

verliehen worden. An dem bestehenden Zustande hatte<br />

dies aber nichts geändert.<br />

Die Preußen gewährten den Engländern<br />

durch den Vertrag nicht nach dem Vorbilde der hansischen Privilegien<br />

bestimmte Rechte, die ihrem Verkehr eine feste Grundlage<br />

hätten geben können'). Dieser sollte sich vielmehr nach<br />

wie vor nach den „alten Gewohnheiten" regeln.<br />

Welche Freiheiten<br />

aber darunter zu verstehen waren, war ungewiß, and jeden<br />

Augenblick konnte hierüber Streit ausbrechen. Die unklare Fassung<br />

der Übereinkunft barg den Keim zu neuen Konflikten in sich.<br />

Eine Beschränkung, die dem englischen Handel sehr lästig<br />

war, fiel allerdings damals. Der Stapelzwang wurde aufgehoben.<br />

Doch war dies weniger eine Folge der englischen Forderung und<br />

des Vertrages als des Widerstandes, den diese Maßregel ia Preußen<br />

selbst gefunden hatte.<br />

Aus dem Gutachten der preußischen Städte<br />

auf die<br />

Werbung der englischen Gesandten geht hervor, daß der<br />

Stapelzwang im Lande selbst viele Gegner hatte. Danzig vor<br />

allem wird sich wohl durch ihn benachteiligt gefühlt haben.<br />

Nur Elbing und Braunsberg sprachen sich 1388 für die Beibehaltung<br />

des Stapels aus. Den Gästen wurde damals wieder der<br />

1) Daenell I 8. 66.<br />

>) Wie wenig die Preußen daran dachten, dies zu tun, zeigt<br />

ihre Antwort auf die englische Forderung, quod . . . meroatores sui<br />

easdem habeant Ubertates seu privilegia quibus ab antiquo<br />

in terra vestra Prüde prediota solebant gaudere. Sie lautet:<br />

haben zi denne vriheit undo privilogio hi ym lande, dl zi bt>wisen<br />

mögen, do tu uwir genade denne bi, also mogelich und hoscheiden<br />

ist. Freiheiten, die sie rechtlich beweisen konnten, he<br />

saßen aber die Engländer nicht. Sie konnten sich nur auf die Oc<br />

wohnheit berufen. HB. I 3 n. 408 § 4, Hans U. B. IV n.<br />

986 § 4.

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