Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein
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— 18 — vor räuberiflchen überfAllen von Seiten der Feinde zu schfltxen^). Wat die Hansen bewog, ihre Privilegien geltend zu machen, wiasen wir nicht Vielleicht wurde ihre veränderte Haltung durch die seit einiger Zeit wieder st&rker hervortretenden fremdenfeindlichen Beatrebungen der engliaohen Kaufleute veranlaßt £a ließe ich wohl denken, daß die Hansen glaubten, im Gegensatz zu jenen ihre Privilegien energisch betonen zu müssen, und aus diesem Grunde diesmal die Subsidien dem Könige nicht bezahlen wollten. Ihre Weigerung traf aber Eduard IH. an seiner empfindlichsten Stelle. Auf diese wichtige Einnahmequelle konnte und wollte er nicht verzichten. r Es zeigte sich bald, daß die hansischen Kaufleute allein picht imstande waren, gegen den König, dem auch das Parlament /und die englischen Kaufleute zustimmten, ihre Zollprivilegien ^ aufrecht zu erhalten. Sie wandten sich deshalb an Lübeck mit der Bitte, für sie einzutreten. Zum erstenmal griff nun der Bund der norddeutschen Städte in die Beziehungen seiner Kaufleute xu England ein und trat als Vorkämpfer für die hansischen Privilegien quilibet eonim in solidum coram consilio nostro de respondendo nobis de sex denariis de libra pisces et alia bona et merdmonia predicta ultra eustumam trium denariorum de libra ab antiquo debitam pro dicto navigio inveniendo contingentibus, vobis mandamus, .... Dieser Passus lautet in anderen Urkunden — Hans. U. B. ni n. 112, 195, 198 — ähnlich. Wir sehen, die hansischen Kaufleute mußten sich erst verpflichten, den König für den Ausfall voll zu entschädigen, ehe sie von der direkten Zahlung der Subsidie befreit wurden. Auffällig ist auch, daß in den Urkunden jeder Hinweis auf die carta mercatoria fehlt Es wurde scheinbar für ganz selbstverständlich gehalten, daß die hansischen Kaufleute die Subsidion bezahlen müßten; nur aus besonderer Gnade gestattete ihnen der König einen anderen Weg der Bezahlung. In dieser Hinsicht ist zu beachten, daß £daard IIL den Hansen 1864 ihre I^ivilegien unter der Bedingung bestätigte, quod custumas et subsidia nobis in regno nostro Anglie debita inde solvent, ut debebunt Hans. U. B. III n. 898. Zum Jahre 1371 Ist zwar eine solche Bewilligung in den Parlamentsakten nicht erwähnt, aber in dem Beschlüsse von 1878 heißt es: Coment Tan passe estoit graute par un certeln terme pur le sauf et seure conduement des niefs et merohandises . . . un subtide, c*ett assavoir, de chesoun toneU de ^-yn . . . deos soldB et de oheteun Uvre de quelconqe merchandie qe ce feust venant ou
- !• — auf. Der 8iAdt«Ug, der un 1. Mai 1878 lu Labeck «MoimeU war, riehieie ao Eduard UI. und seinen Rat daa Gesuch, die VerletsungtB der Privilegien absottellen^. Als dieses die erhoffte Wirkung niehi hatte, ja eogar ohne Antwort blieb, bat das Lon« doner Kontor die Seeetidte nochmals, sich seiner anxunehmea and auch den Hochmeister des deutschen Ordens su einem Schreiben an den KAnig sa Teranlassen. Bei den guten Beaiehongen twischen den beiden Fürsten versprach es sich hiervon den besten Erfolg*). Als sieh auch dieser Schritt ab vergeblich erwies, beschloß die am 24. Juni 1375 in Lübeck tagende Versammlung der StAdte, daß die Gesandtschaft, welche nach Flandern gesohiokt wurde, um die dortigen VerliAltnisse xu regeln, auch nach London gehen sollte, wenn es das Kontor verlangte und sich bereit erkürte, die Kosten der Reise su tragen^. Die Gesandtschaft, die aus Simon Swerting aus Lübeck und Hartwig Beteke aus Elbing bestand, begab sich sun&chst nach Brügge, wo sie sich den ganzen Herbst über aufhielt Erst Ende November brachen die beiden Ratsherren nach England auf und trafen kurz vor dem 30. November in London ein*). passant VI d, quel tanne est ja passe, . . . Rot ParL II S. 810 § 15. — Keutgen S. U sagt: „und wenn das FaOgeld dem immer für die hansischen Kaufleute gültigen entsprach, so betrug das Pfundgekl das Doppelte." Diese Annahme ist nicht richtig. Denn es wurden Kustume und Subsidie nebeneinander erhoben. Durch die Bewilligung einer außerordentlichen Abgabe wurde für diese Zeit der gültige Zolltarif nicht aufgehoben. Dies bestätigen zahlreiche Urkunden aus den verschiedensten Jahren. Hans. U. B. II n. 606, m n. 195. 197. 196, Hans. Gesch. Qu. VI n. 110. 113, 117, 162, 170, 172. Rot. ParL m & 12i § 15. Ferner dürften «ich, wenn Keutgen recht hAtte, die Hansen nur über die widerrechtliche Erhebung von 3 d, nk:ht aber von 6 d beschweren; denn ein Pfundgeld von 8 d mußten sie ja immer bezahlen. Demnach betrog das Pfuadgeld, das den Hansen damals abverlangt wurde, 9 d und das Tonnengeld 4 s. *) Dieeer Beschluß wird nur in dem Briefe des Londoner Kons von 1374 Juni 20 erwähnt H& I 2 n. 99. ') Im Herbst 1873 bewilligte das Parlament dem Könige das Pfund- und Tonncngekl auf weitere zwei Jahre. Rot Pari. 11 "" 317 § 12, HR. I 2 n. 99. >) H^. I 2 n. 77 §§ 3. 8. 86 ff 17, 18, auch 100. «) Es Ut nfeht richtig, daß die Gesandten zwischen Okt. U 2*
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Wat die Hansen bewog, ihre Privilegien geltend zu machen,<br />
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Vielleicht wurde ihre veränderte Haltung durch<br />
die seit einiger Zeit wieder st&rker hervortretenden fremdenfeindlichen<br />
Beatrebungen der engliaohen Kaufleute veranlaßt<br />
£a ließe<br />
ich wohl denken, daß die Hansen glaubten, im Gegensatz zu<br />
jenen ihre Privilegien energisch betonen zu müssen, und aus<br />
diesem Grunde diesmal die Subsidien dem Könige nicht bezahlen<br />
wollten.<br />
Ihre Weigerung traf aber Eduard IH. an seiner empfindlichsten<br />
Stelle. Auf diese wichtige Einnahmequelle konnte und<br />
wollte er nicht verzichten.<br />
r Es zeigte sich bald, daß die hansischen Kaufleute allein<br />
picht imstande waren, gegen den König, dem auch das Parlament<br />
/und die englischen Kaufleute zustimmten, ihre Zollprivilegien<br />
^ aufrecht zu erhalten.<br />
Sie wandten sich deshalb an Lübeck mit der<br />
Bitte, für sie einzutreten. Zum erstenmal griff nun der Bund der<br />
norddeutschen Städte in die Beziehungen seiner Kaufleute xu England<br />
ein und trat als Vorkämpfer für die hansischen Privilegien<br />
quilibet eonim in solidum coram consilio nostro de respondendo<br />
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debitam pro dicto navigio inveniendo contingentibus, vobis mandamus,<br />
.... Dieser Passus lautet in anderen Urkunden — Hans.<br />
U. B. ni n. 112, 195, 198 — ähnlich. Wir sehen, die hansischen<br />
Kaufleute mußten sich erst verpflichten, den König für den Ausfall<br />
voll zu entschädigen, ehe sie von der direkten Zahlung der<br />
Subsidie befreit wurden. Auffällig ist auch, daß in den Urkunden<br />
jeder Hinweis auf die carta mercatoria fehlt Es wurde<br />
scheinbar für ganz selbstverständlich gehalten, daß die hansischen<br />
Kaufleute die Subsidion bezahlen müßten; nur aus besonderer<br />
Gnade gestattete ihnen der König einen anderen Weg<br />
der Bezahlung. In dieser Hinsicht ist zu beachten, daß £daard IIL<br />
den Hansen 1864 ihre I^ivilegien unter der Bedingung bestätigte,<br />
quod custumas et subsidia nobis in regno nostro Anglie debita<br />
inde solvent, ut debebunt Hans. U. B. III n. 898.<br />
Zum Jahre 1371 Ist zwar eine solche Bewilligung in den<br />
Parlamentsakten nicht erwähnt, aber in dem Beschlüsse von 1878<br />
heißt es: Coment Tan passe estoit graute par un certeln terme<br />
pur le sauf et seure conduement des niefs et merohandises . . .<br />
un subtide, c*ett assavoir, de chesoun toneU de ^-yn . . . deos soldB<br />
et de oheteun Uvre de quelconqe merchandie qe ce feust venant ou