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Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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n<br />

— 18 —<br />

Auf den Heriiigtmirkien Sehoneni hattaa di« Deuttehea toa<br />

Anfang an eine maßgebend« Stellung inne ; frtmd« Konkurreai ist<br />

ihnen hier nie gefihrlieh geworden, wenn sieh nnch vlamieehe, normannische,<br />

engliaehe ^KJeehblüeehe H&ndler auf Sehoaen im Ift. uad<br />

11. Jmhrbunderi aaehwdMa Umut^ Ali dann Waldamar Atlv-<br />

^ im Stnlfunder Frieden die echonensehen Schlteeer den Stidten<br />

fttnfiebBJihrigem PfandbeaiU aberlawen mußte, maebttn die<br />

idie, um ihr Übergewiebi im Heringshandel für immer su<br />

beni, den Venucb, die fremden Kaufleute gana aua 8cbo—<br />

|io erdringen. Oleieb nach der Besitxergreifung der Ualbinael<br />

durch dif Stidte wurde den Sehotien, Englandern und Walen<br />

()as Heringsallen verboten und den Vög^n bei einer Strafe von<br />

Mark Silber untersagt, Fremde in ihre Fitten aufzunehmen*).<br />

'<br />

engliseben Kaufleute waren aber nicht gewillt, den bau-<br />

...eben Verordnungen, die eine Unterbindung jedes fremden Handels<br />

bedeuteten, Folge lu leisten.<br />

Sofort nach ilü^m Inkrafttreten<br />

ranlaßten sie eine Petition des Parlaments an den König, daß<br />

uieser sich bei den Stidten ftlr seine bedr&ngten Untertanen auf<br />

Schonen verwenden mflehte. Die bansisehen Kaufleute in England<br />

sollten sich ftkr deren Sicherheit und Freiheit verborgen.<br />

König Eduard versuchte nun durch gütliche Vorstellungen bei den<br />

Stidten, eine bessere Behandlung seiner Untertanen zu erwirken.<br />

Aber vergeblich*).<br />

Die Städte kehrten sich an solche Klagen und<br />

Bitten nicht Sie fuhren in ihrer Politik fort Da noch immer<br />

Englindcr bei den Vögten auf Schonen lagen, erneuerte 1377<br />

die Johanniavenammlung zu Lübeck den Besehluß von 1369.<br />

Zwei Jahre später griffen die Städte zu nocH schärferen Mitteln.<br />

Der Schutz, den bis dahin die städtischen Vögte den Engländern<br />

und den andern fremden Kaufleuten hatten angedeihen lassen,<br />

wurde aufgehoben.<br />

Die Vögte wurden angewiesen, keinen Fremi<br />

mehr vor Mord und Totschlag, Diebstahl und Raub lu<br />

ichotien'). Die Hansen haben zwar durch diese Maßregeln die<br />

>) Hans. ü. B. I n- UM, 1166, vgl. Hans. Oesch. Qu. IV Blu-<br />

LZVIf.<br />

tung 8.<br />

>) HR. I 1 n. 610 § n„t. 522 § 7.<br />

•) Hans. U. B. IV n. 878, 387, 398, 421.<br />

«) HR. I 2 n. 147 § 10. 150 | 10, 158 f 10, 190 | 7.

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