Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein
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— 6 — den, sicheret Geleit und Befreiung von allen Mauer-, Brückenund Wegezöllen und gestattete ihnen, in allen Städten ihre Herberge selbst zu wfthlen und fiberall mit Einheimischen und mit Fremden Handel im großen zu treiben. Ihre in England gekauften Waren sollten die Kaufleute nach Belieben ausführen dürfen; ausgenommen waren nur die Länder, mit denen England im Kriege stand. Mehrere Bestimmungen des Statuts regelten femer die rechtlichen Verhältnisse. Den Kaufleuten wurde zugesichert, daß ihre Klagen ohne Säumen erledigt und jede Lässigkeit der Beamten streng bestraft werden sollte. Außerdem sollte ffir sie in London ein Justiziar ernannt werden, vor dem sie ihre Schuldklagen erheben konnten, wenn sich die Sheriffs und Mayors in der Rechtspflege lässig zeigten. In allen Streitfällen zwischen einem Fremden und einem Engländer mit Ausnahme von Kapitalverbrechen sollte die Untersuchungskommission zur Hälfte aus Engländern, zur Hälfte aus Fremden bestehen^- Die Charte von 1303 hatte aber nicht lange Bestand'). Die weitgehende Begünstigung des fremden Handels erregte in dem englischen Kaufmannsstande große ^bitterung und rief nach Eduards I. Tode eine Reaktion hervor. Der schwächliche Eduard n. sah sich bald genötigt, die carta mercatoria aufzuheben und das alte Fremdenrecht wiederherzustellen. Der Haß der Engländer richtete sich vornehmlich gegen die Italiener, welche damals in England nicht bloß im Handel und im Geldgeschäft tätig waren, sondern auch in der Münz- und Zollverwaltung und als diplomatische Agenten Verwendung fanden. Nicht so sehr wurden die deutschen Kaufleute von dem Umschwung getroffen. Sie holten wieder ihre alten Freiheiten hervor und ließen sich noch 1811 vom König das Privileg Eduards I. von 1281 bsstitigen*). Wenige Jahre später erlangten aie sogar, obwohl die Bewegung gegen die Fremden noch anhielt, neue wertvolle Freiheiten. Am 7. Deiember 1817 erneuerte Eduard n. den deutsehen Kauflenten >) Hans. U. B. H n. 81. *) Hans. Oesch. Qu. VI Einleitung S, TV ff. *) Hans. U. B. H n. 194.
— 7 — von dar GüdiiAlle zu London die ihnen von «einen Vorfahren ver Uek«MB B«cht« und betUnunt«, daß lie von der Haftbarkeit fUr Seliiildai und Vergditn, an denen sie nicht peratolieh beteiligt waren, frei sein soUten>). 1S27 bittieg der m&tgfMkt and tatandnrttige Eduard IIL den «BgUteken Thron. Der b«m KAnig leigta tioh von Anfang an rü fremden Kaufleuten, auf deren finanaielle UntorttQtaung er ar Mino hochfUegendan Pläne gegen Frankreich m nicht ge* iingem Teil angewieeen war, sehr gewogen und ließ ihrem Handel •teli Sehnii und Förderung zuteil werden. Er erneuerte den l'reaiden nicht bloß die carta mercatoria, sondern erweiterte auch ihre Reehte und Freiheiten*). Von beeonderer Bedentung wurde Eduards m. Regierung für die Stellung der hanaiachen Kaufleute. Der Ausbruch des englisch-franiflsiachen Krieges gab n&mlich einigen rheinisch-westfiliachen Kaufleuten Oelegenheit, sich auf dem Gebiet des internationalen Geldgeschäfts zu betätigen, von dem sich die norddeutschen Kaufleute sonst ferngehalten haben. Wir wollen hier nicht die Qeldgeaehäfte im einzelnen verfolgen, die eine Anzahl weatdeataeher Kaofleute in den vierziger und fünfziger Jahren mit Eduard m. von England gemacht hat. Einige Beispiele mdgen genügen. Nachdem die Hansen Eduard in. schon wiederholt kleinere Summen vorgestreckt hatten*) bildete sich 1339 aus Dortmunder, Kölner, Wipperfürther und .anderen westdeutschen Kaufleuten ein Finanzkonsortium, das mehrere Jahre lang das Geldgeaehäfi im Großen betrieb. Im Mai 1340 schuldete der König dem Konsortium achon 18 100 £. Wenig später versprach lieses ihm weitere 8300 £ vorzustrecken«)- In der Mitte der vierziger Jahre lösten rheinisch-westfälische Kaufleute die Kronen und Kleinodien des englischen Königs wieder ein, welche dieser dem Erzbiaehof von Trier und Kölner Bürgern hatte verpfänden 1) Hana. U. B. H n. 818. >) VgL Hans. Gesch. Qu. VI Einleitung 8. XIV f. *) Hana. Geach. Qu. VI n. M, 104, 107—109, Hana. U. U n. 477, 499, 606, Anhang L «) Hans. Gesch. Qu. VI n. 114.
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selbst zu wfthlen und fiberall mit Einheimischen und mit<br />
Fremden Handel im großen zu treiben. Ihre in England gekauften<br />
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im Kriege stand. Mehrere Bestimmungen des Statuts regelten<br />
femer die rechtlichen Verhältnisse.<br />
Den Kaufleuten wurde zugesichert,<br />
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in der Rechtspflege lässig zeigten. In allen Streitfällen zwischen<br />
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Engländern, zur Hälfte aus Fremden bestehen^-<br />
Die Charte von 1303 hatte aber nicht lange Bestand'). Die<br />
weitgehende Begünstigung des fremden Handels erregte in dem<br />
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Eduards I. Tode eine Reaktion hervor. Der schwächliche Eduard<br />
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das alte Fremdenrecht wiederherzustellen. Der Haß der Engländer<br />
richtete sich vornehmlich gegen die Italiener, welche damals<br />
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England nicht bloß im Handel und im Geldgeschäft tätig<br />
waren, sondern auch in der Münz- und Zollverwaltung und als<br />
diplomatische Agenten Verwendung fanden.<br />
Nicht so sehr wurden<br />
die deutschen Kaufleute von dem Umschwung getroffen. Sie<br />
holten wieder ihre alten Freiheiten hervor und ließen sich noch<br />
1811 vom König das Privileg Eduards I. von 1281 bsstitigen*).<br />
Wenige Jahre später erlangten aie sogar, obwohl die Bewegung<br />
gegen die Fremden noch anhielt, neue wertvolle Freiheiten. Am<br />
7. Deiember 1817 erneuerte Eduard n. den deutsehen Kauflenten<br />
>) Hans. U. B. H n. 81.<br />
*) Hans. Oesch. Qu. VI Einleitung S, TV ff.<br />
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