Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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- 188 — Die Einkttnfte des Kontora beruhten haupto&chlich auf Schoß. Alle hansischen Kanfleute, die England anfsuchten, waren verpflichtet, diese Abgabe zu entrichten. Wer das Liand ohne Bezahlung des SohoMes verließ, wurde mit einer Buße in der doppelten Höhe des Schosses und einer Mark Silber bestraft Der Schoß wurde von der Ein- und Ausfuhr der li'anaischen Eaufleute erhoben. Jedes hansische Schiff, das nach Eingland kam oder von dort auslief, mußte über seine Fracht, die Namen seiner Befrachter und die Höhe der bezahlten Eustnme «in Register anfertigen und mit dem Schoß nach London schicken. Über die Bezahlung des Schosses erhielten die Kaufleute eine Bescheinigung mit dem Siegel des Eontore. Eamen in eine Hansestadt die Waren eines hansischen Eaufmannet ohne eine solche Bescheinigung, so stand dem Rat das Recht zu, die Waren zu beschlagnahmen und den Eaufmann mit der genannten Buße zu bestrafen. Die Höhe der Abgabe kennen wir nicht Sie war wahrecheinlich nicht immer gleich. Doch bedurfte eine Erhöhung des Satzes der Zustimmung aller hansischen Eaufleute in England und wohl auch der St&dto. Der eingesammelto Schoß wurde an die Easse des Londoner Eontors abgeflihrt und von vier jährlich neu gewählten Schoßmeistem verwaltet^). Der Eaufmann von Boston machte in betreff der Schoßzahlung eine Ausnahme. 1383 verpflichtete er sich, wie alle anderen Niederlassungen die Abgabe zu erheben. Es wurde ihm zugestanden, eine bestimmte Summe jährlich für seine Zweoke zurückzubehalten und die Ausgaben, die er im Interene des gemeinen Eaufmanns machte, von dem Schoß su beatreiten. 1476 hören wir aber, daß das Eontor zu Boston keinen Schoß erhob, sondern nur eine jährliche Abgabe von 5 £ entrichtete. Der Eaufmann zu London wünschte damals, daß alle Hansen in England die gleiche Abgabe zahlten. Die Städte Allerheiligen eine solohe von 13 £ 6 s 8 d; außerdem bestanden noch mehrere kleinere Renten. HR. H 7 n. 887, 888, m 1 n. 847 §11, Hans. U. B. X n. 874, 376. 1041. S. 706 Anm. 1. >) Lappenberg n. 106 §§ l.„ 7„. HR. II 2 n. 88 § 7, m 4 n. 79 9§ 806, 807, Hans. U. B. Vm n. 486 J 8.

- 1» — »^rklmrtao dieM» Verl^ogvii fnr recht und billig und htm dam Unukmer Kontor, deli lutrAbtr in Prenadscliaft mit dflsKaslloann tu Bosioa m iifttgva. Wi« diattr Vargltiok awgvfiUM i«i, wiM«A wir mcht >)• Weiter« EianaluMqutll«! aebta d«m SehoB wmrta di« BrttdM ud di« Ifittn fir dk Kammern und die Ugerrinm« auf dem Stelhof. Nor die BrOehe, die Ober 4d betmgen, fielen na die Kontorkaeee, alle gariafiran an den Altanaann*). Litte der Alterleute dee Londoner Konten von 1383 bii 1383 Chrietian Kelmar aus Dortenund'). 1386 Heinrich Judex, Heinrich Schotdorp^). IM) Frowin Stopyng aus Köln^). 1397 Johann Swarte, vielleicht aus Dortmund*). 1417 Oobell Kluaener, vielleicht aui Preußen^). 1421 OobeU Klnaaner. ») Hana. U. B. lY n. 768, X n. 477 § 9, HB. I 8 n. 909, H 7 n. 888 M IKf 80B„. >> Hana. U. B. V n. 1134 § 1, HB. H 7 n. 338 § 169. Die Einnahmen aua den Mieten betrugen von 1475—81 tnsammen MO £; die aaa dam SchoO und den Brüchen 1467 195 £ und 1468 115 £. Die Oaaamtainnahmen des Kontors betrugen 1468 850 £. Hana. U. B. X n. 440 § 2, 560 §§ 1—5, HR. m 1 a. 847 §| 6, 4. *) Hans. U. B. IV n. 768, 786, Haas. Oeach. Qo. VI n. 277. «) Dieaa baidaa wardaa 1886 in den preuOisolma Klagaartikeln ,,aldlrlnta von daa Duthachen** genannt HB. I 8 n. 199 I 5. Da ea nur einen Altannann gab, ist die Beieichnung nicht genao. •) Hans. Oeech. Qu. VI n. 96L Es Ußt sich nicht nachweisen, daß der 1875 erwihnta Wowla Stopyag aua LAbeck nach England gehandalt hat; wohl abar wlasan idr, daß ein Frowin Stepyng aus K51n 1888 in EngUnd war. Lttb. U. B. IV n. 255, Hana. U. B. IV n. 984, 946. «) Hans. U. B. V n. 260, Hans. Oeach. Qu. VI n. 266 und Anm. 4. Y) Haas. U. B. VI B. 116 omi AnuL 2, 975.

- 188 —<br />

Die Einkttnfte des Kontora beruhten haupto&chlich auf<br />

Schoß. Alle hansischen Kanfleute, die England anfsuchten,<br />

waren verpflichtet, diese Abgabe zu entrichten. Wer das Liand<br />

ohne Bezahlung des SohoMes verließ, wurde mit einer Buße in<br />

der doppelten Höhe des Schosses und einer Mark Silber bestraft<br />

Der Schoß wurde von der Ein- und Ausfuhr der li'anaischen<br />

Eaufleute erhoben. Jedes hansische Schiff, das nach Eingland<br />

kam oder von dort auslief, mußte über seine Fracht, die Namen<br />

seiner Befrachter und die Höhe der bezahlten Eustnme «in<br />

Register anfertigen und mit dem Schoß nach London schicken.<br />

Über die Bezahlung des Schosses erhielten die Kaufleute eine<br />

Bescheinigung mit dem Siegel des Eontore. Eamen in eine<br />

Hansestadt die Waren eines hansischen Eaufmannet ohne eine<br />

solche<br />

Bescheinigung, so stand dem Rat das Recht zu, die Waren<br />

zu beschlagnahmen und den Eaufmann mit der genannten Buße<br />

zu bestrafen. Die Höhe der Abgabe kennen wir nicht Sie war<br />

wahrecheinlich nicht immer gleich. Doch bedurfte eine Erhöhung<br />

des Satzes der Zustimmung aller hansischen Eaufleute<br />

in England und wohl auch der St&dto. Der eingesammelto<br />

Schoß wurde an die Easse des Londoner Eontors abgeflihrt<br />

und von vier jährlich neu gewählten Schoßmeistem verwaltet^).<br />

Der Eaufmann von Boston machte in betreff der Schoßzahlung<br />

eine Ausnahme. 1383 verpflichtete er sich, wie alle<br />

anderen Niederlassungen die Abgabe zu erheben. Es wurde<br />

ihm zugestanden, eine bestimmte Summe jährlich für seine Zweoke<br />

zurückzubehalten und die Ausgaben, die er im Interene des<br />

gemeinen Eaufmanns machte, von dem Schoß su beatreiten.<br />

1476 hören wir aber, daß das Eontor zu Boston keinen Schoß<br />

erhob, sondern nur eine jährliche Abgabe von 5 £ entrichtete.<br />

Der Eaufmann zu London wünschte damals, daß alle<br />

Hansen in England die gleiche Abgabe zahlten. Die Städte<br />

Allerheiligen eine solohe von 13 £ 6 s 8 d; außerdem bestanden<br />

noch mehrere kleinere Renten. HR. H 7 n. 887, 888, m 1 n. 847<br />

§11, Hans. U. B. X n. 874, 376. 1041. S. 706 Anm. 1.<br />

>) Lappenberg n. 106 §§ l.„ 7„. HR. II 2 n. 88 § 7, m<br />

4 n. 79 9§ 806, 807, Hans. U. B. Vm n. 486 J 8.

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