Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein
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nur 2, 3, 4, 5 oder 6 Jahre Aliermann *). Ais Entschidigimg<br />
für seine Mühewaltang erhielt der Ältennann j&hrlich am Neujahrsabend<br />
vom Kaufmann ein Oeaohenk, das in einem Paar Handschuhe<br />
und fünfzehn Ooldnobcln bestand*).<br />
Es läßt sich schwer sagen, welche Befugnisse im einzelnen<br />
der englische Ältermann hatte. Seine Aufgabe wird vornehmlich<br />
gewesen sein, die Interessen der hansischen Kaufleute den Behörden<br />
gegenüber zu vertreten und Schädigungen zu verhüten.<br />
In Fällen, in denen die Zugehörigkeit eines Kaufmanns zur<br />
Hanse zweifelhaft war, wurde seine Entscheidung angerufen*).<br />
Es bot den Hansen sicher keine geringen Vorteile, in so einflußreicher<br />
Stellung einen Fürsprecher zu besitzen. Wie weit der<br />
englische Ältermann noch richterliche Befugnisse in Streitigkeiten<br />
der Hansegenossen untereinander hatte, bleibt ungewiß. In einer<br />
Klageschrift an die Städte erklärten 1451 Kölner Kaufleute,<br />
welche einen Streit mit dem Londoner Kontor hatten, jenes solle<br />
beweisen, daß der englische Ältermann in ihrer Sache ein gebührlicher<br />
Richter gewesen sei, ds^ der Kaufmann das Recht<br />
habe, selbst durch seine eignen Älterleute und andere Haniegenossen<br />
solche Sachen zu entscheiden. Der Hansetag beschloß<br />
damals, das nächste Mal darüber zu beraten, wie man es in Zukunft<br />
mit dem englischen Ältermann halten, und in welchen<br />
Fällen man sein Gericht zulassen wolle *). Leider wissen wir<br />
nicht, ob die Städte den Beschluß ausgeführt haben. Aus diesem<br />
Streit scheint aber hervorzugehen, daß der englische Älter-<br />
Heinrich Frowik wurde 1448 zum Altermann gewählt, wird<br />
1467 in einem Beschluß des Kaufmanns als Ältermann erwähnt;<br />
1460 starb er. Hans. U. B. Vm n. 534, 892, Lappenberg 8. 157.<br />
Siehe die Liste der englischen Alterleute und Justiziare auf S. 198.<br />
*) Lappenberg n. 45.<br />
•) Hans. U. B. UI n. 48, 71, 78, V n. 778. Hans. Oeech. Qu.<br />
VI n. 188.<br />
*) Das Kontor solle beweiten, dat de Engelsch aUerman eyn<br />
geburlik rijchter in der laken gewest were, want yt aus klaer ind<br />
wiJUlk ys, dat de koeppman Rofrijot ys. dat sij mit oeren aelffs<br />
alderlueden ind anderen van der Dutachen naden dat recht be*<br />
tiJteiL Hans. U. B. Vm n. 48, HR. n 8 n. 649 S 18.