Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein
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der Anstellang beruhte wohl auf einer Vereinbarung zwiaeheo<br />
dem Kaufmann und dem Klerk.<br />
Für ihre Tätigkeit erhielten die<br />
Sekret&re ein festes Gehalt. Nach der bei Lappenberg veröffentlichten<br />
Aufzeichnung über die Kosten des Londoner Kontors<br />
bezahlte der Kaufmann dem ersten EQerk außer freiem<br />
Unterhalt einen Lohn von 15 £, dem zweiten von 10 £ und<br />
dem dritten von 4 £. Es ist aber fraglich, ob diese S&txe immer<br />
eingehalten worden sind. Wanmate erhielt 1468 ein Gehalt<br />
von 12 £.<br />
1476 vereinbarte der Kaufmann mit ihm, er solle noch<br />
bis Ostern 1478 im Dienst des Kontors bleiben und dafür jährlich<br />
10 £ erhalten. Nach' seinem Ausscheiden wollte ihm der<br />
Kaufmann lebenslänglich eine jährliche Pension von 40 rheinischen<br />
Goldgulden geben i).<br />
An der Spitze aller hansischen Niederlassungen in England<br />
stand ein Mitglied der Londoner Stadtbehörde. Zum Unterschiede<br />
von den aus der Hanse gewählten Älterleuten der einzelnen Niederlassungen<br />
nannte man diesen<br />
Äliermann gewöhnlich den „englischen".<br />
Mehrfach begegnet auch für ihn die Bezeichnung<br />
„des gemeinen Kaufmanns oberster Altermann"*).<br />
Das Recht, einen englischen Altermann zu haben, leiteten die<br />
hansischen Kaufleute aus dem Abkommen ab, das 1282 ihre Vorgänger<br />
von der Gildhalle mit der Stadt London gesohlt<br />
Lappenberg n. 45, Hans. ü. B. IX n. 489 §§ 8, 12, 59—62,<br />
84, 88, 113, 119, 120. 540 §§ 39, 40, 45, 638 §§ 5, 6, 10, 64. 88,<br />
HR. n 7 n. 341, min. 347.<br />
*) Als „des ghemelnen copmans overste aldermao van al<br />
Engellant" unterzeichnete 1383 Walworth einen Beschluß des Kaufmanns.<br />
Das Londoner Kontor nannte ihn 1385 „unse overste alderman".<br />
Hans. U. B. IV. n. 768. 835. VIH n. 43. 534. IX n. 105 §| 16,<br />
28, 490 (8. 347), HR. H 8 n. 649 § 13. Die Übereinkunft von 1282<br />
ging zwar ursprünglich allein die hansische Kiederlaseung in London<br />
an; aber da der englische Altermann auch den Titel „oberster<br />
Ältermann** führte, und besonders da seine Tätigkeit als Justisiar<br />
sich auf alle hansischen Kaufleute in England erstreckte, eo glaube<br />
ich, daß Wirrer 8. 498 unrecht hat, die Befugnisse dee engUsohen<br />
Altermanns auf das Londoner Kontor zu beschränken. Richtig ist<br />
dagegen, daß ee nur einen englischen Altermann mit dem 8itt<br />
in London gab.