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Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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- 184 -<br />

der Anstellang beruhte wohl auf einer Vereinbarung zwiaeheo<br />

dem Kaufmann und dem Klerk.<br />

Für ihre Tätigkeit erhielten die<br />

Sekret&re ein festes Gehalt. Nach der bei Lappenberg veröffentlichten<br />

Aufzeichnung über die Kosten des Londoner Kontors<br />

bezahlte der Kaufmann dem ersten EQerk außer freiem<br />

Unterhalt einen Lohn von 15 £, dem zweiten von 10 £ und<br />

dem dritten von 4 £. Es ist aber fraglich, ob diese S&txe immer<br />

eingehalten worden sind. Wanmate erhielt 1468 ein Gehalt<br />

von 12 £.<br />

1476 vereinbarte der Kaufmann mit ihm, er solle noch<br />

bis Ostern 1478 im Dienst des Kontors bleiben und dafür jährlich<br />

10 £ erhalten. Nach' seinem Ausscheiden wollte ihm der<br />

Kaufmann lebenslänglich eine jährliche Pension von 40 rheinischen<br />

Goldgulden geben i).<br />

An der Spitze aller hansischen Niederlassungen in England<br />

stand ein Mitglied der Londoner Stadtbehörde. Zum Unterschiede<br />

von den aus der Hanse gewählten Älterleuten der einzelnen Niederlassungen<br />

nannte man diesen<br />

Äliermann gewöhnlich den „englischen".<br />

Mehrfach begegnet auch für ihn die Bezeichnung<br />

„des gemeinen Kaufmanns oberster Altermann"*).<br />

Das Recht, einen englischen Altermann zu haben, leiteten die<br />

hansischen Kaufleute aus dem Abkommen ab, das 1282 ihre Vorgänger<br />

von der Gildhalle mit der Stadt London gesohlt<br />

Lappenberg n. 45, Hans. ü. B. IX n. 489 §§ 8, 12, 59—62,<br />

84, 88, 113, 119, 120. 540 §§ 39, 40, 45, 638 §§ 5, 6, 10, 64. 88,<br />

HR. n 7 n. 341, min. 347.<br />

*) Als „des ghemelnen copmans overste aldermao van al<br />

Engellant" unterzeichnete 1383 Walworth einen Beschluß des Kaufmanns.<br />

Das Londoner Kontor nannte ihn 1385 „unse overste alderman".<br />

Hans. U. B. IV. n. 768. 835. VIH n. 43. 534. IX n. 105 §| 16,<br />

28, 490 (8. 347), HR. H 8 n. 649 § 13. Die Übereinkunft von 1282<br />

ging zwar ursprünglich allein die hansische Kiederlaseung in London<br />

an; aber da der englische Altermann auch den Titel „oberster<br />

Ältermann** führte, und besonders da seine Tätigkeit als Justisiar<br />

sich auf alle hansischen Kaufleute in England erstreckte, eo glaube<br />

ich, daß Wirrer 8. 498 unrecht hat, die Befugnisse dee engUsohen<br />

Altermanns auf das Londoner Kontor zu beschränken. Richtig ist<br />

dagegen, daß ee nur einen englischen Altermann mit dem 8itt<br />

in London gab.

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