Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein
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— 182 —<br />
Dem Altermann waren alle Kaufleute zu Oehoraam verpflichtet.<br />
Bei höchster Buße mußten sie seinen Befehlen,<br />
welche er ihnen kraft seines Amtes erteilte, unbedingt Folge<br />
leisten und durften gfgen sein Gebot England nicht verlassen.<br />
Wer dies dennoch versuchte, konnte vom Ältermann mit Hilfe<br />
eines englischen Sergeanten zurückgeholt und in Haft gehalten<br />
werden, bis er den Forderungen nachgekommen war^). Wurde<br />
der Ältermann von einem Kaufmann um seinen Beistand angerufen,<br />
so mußte er die Bitte erfüllen oder einem anderen, der<br />
ihm geeignet schien, die Aufgabe übertragen. Er durfte keinen<br />
Kaufmann, der seine Pflichten gegen das Kontor erfüllte, ohne<br />
Schutz lassen *).<br />
Der Ältermann leitete die Versammlungen des Kaufmanns<br />
und die Wahl des Vorstandes. Beim Amtsantritt übergab ihm<br />
der abtretende Ältermann die Schlüssel zur Kasse des Kontors.<br />
In seiner Obhut befanden sich die Privilegien und Kleinodien<br />
des Kaufmanns*). Er sorgte ferner für die Aufrechterhaltung<br />
der Ordnung auf dem Stalhof. Ohne seine Erlaubnis durften<br />
Fremde die Halle nicht betreten oder auf den Kammern beherbergt<br />
werden*).<br />
predicta. Hans. U. B. U n. 376 (8. 166). Wir wissen auch von Verhandlungen<br />
solcher Schuldklagen vor dem Oerioht des hansischen<br />
Ältermanns. Hans. U. B. U n. 27, Hans. Oesch. Qu. VI n. 64.<br />
Aber in der oben behandelten Periode haben die hansischen Älter-<br />
Icute dieses Recht nicht mehr gehabt. 1430 wurde eine Schuldklage<br />
von zwei Londoner Fischhändlern gegen einen hansischen<br />
Kaufmann vor dem Gericht der Shoriffs verhandelt und dann vor<br />
den Mayorscourt gezogen. Das Gericht des hansischen Ältermanns<br />
scheint ausgeschaltet. Hans. U. B. VI n. 273. Daß der Ältermann<br />
der Deutschen Hanse bis zum Beginn des 14. Jahrhunderts daa<br />
Recht, Schuldklagen gegen einen Hansen zu entscheiden, besessen<br />
hat, wird verständlich, wenn wir das S. 177 Anm. 3<br />
Gesagte bedenken. Da der hansische Altermann damals auch englischer<br />
BQrger war, konnte ihm die Entscheidung dieser Protease<br />
anvertraut werden. Dom landfremden Altennann des 14. und<br />
16. Jahrhunderts entzog man aber mit Recht diese Befugnis.<br />
1) Lappenberg n. 106 | 8.<br />
*) HR. n 8 n. 288 § 74.<br />
•) Lappenberg n. 106 | 1,^, Hans. U. B. X n. 676 § 2.<br />
«) Hans. ü. B. V n. 229, 284. \'ni n. 164, Uppenberg n. 106<br />
|§ 45-49.