Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein
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I<br />
— 180 —<br />
Der Hergang der Wahl war folgender.<br />
Das kölnische Drittel<br />
wählte vier Mann aus dem westfälischen, dieses vier ans dem<br />
preußischen und das preußische «bensoviele aus dem kölniacheiL<br />
War in einem Drittel die genügende Anzahl nicht vorhanden,<br />
so bestinunte der Altermann zusammen mit zwei anderen Elaufleuten<br />
so viele, wie zur Besetzung der fehlenden Stellen nötig<br />
waren. Die Namen der zwölf Gewählten wurden in das Buch<br />
des Kontors eingetragen. Der Ältermann wurde darauf von dar<br />
Oesamtheit der Kaufleute in geheimer Wahl aus diesen Zwölf<br />
gewählt.<br />
AJtermann war, wer die Majorität der Stimmen auf sich<br />
vereinigte. Die beiden Beisitzer, welche ebenfalls aus dem Zwölfer-Ausschuß<br />
genommen werden mußten, durften nicht demselben<br />
Drittel angehören wie der neugewählte Altermann. Nachdem die<br />
Wahl beendet war, mußten zunächst der Altermann und die<br />
beiden Beisitzer und dann auch die neun Geschworenen vor<br />
dem Kreuz den Eid ablegen, des Kaufmanns Rechte und Freiheiten<br />
und die Verordnungen der Städte nach bestem Wissen und<br />
Gewissen halten zu wollen. Darauf tibergab der abtretende<br />
Altermann dem neuen die Schlüssel, und dieser nahm den Sitz des<br />
Altermanns ein ^).<br />
Für die Gewählten bestand der Zwang, die Wahl anzunehmen.<br />
Wer sich weigerte, mußte eine Buße von 40 s zahlen;<br />
fiel dann die Wahl wieder auf ihn, und schlug er de<br />
abermals aus, so wurde er aus dem Recht des Kaufmanns ausgeschlossen<br />
*). Die Amtszeit des Vorstands währte ein Jahr,<br />
von Neujahr bis Neujahr. Die sofortige Wiederwahl eines Altermanns<br />
war verboten.<br />
Erst nach Ablauf von zwei Jahren durfte<br />
ein gewesener Altermann wiedergewählt werden. Er konnte<br />
aber in der Zwischenzeit das Amt eines Statthalters, Beintzers<br />
oder Geschworenen bekleiden ").<br />
Die Vorsteher waren nicht verpflichtet, ihre Stellung ein<br />
ganzes Jahr zu behalten und während ihrer Amtszeit dauernd<br />
1) Lappenberg n. 106 § 1,,^«, HB. n 8 n. 81 | 1; vgl. Wirrer<br />
8. 496.<br />
>) HR. n 8 n. 81 9 6.<br />
*) Lappenberg n. 106 ( l,it.