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Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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I<br />

— 180 —<br />

Der Hergang der Wahl war folgender.<br />

Das kölnische Drittel<br />

wählte vier Mann aus dem westfälischen, dieses vier ans dem<br />

preußischen und das preußische «bensoviele aus dem kölniacheiL<br />

War in einem Drittel die genügende Anzahl nicht vorhanden,<br />

so bestinunte der Altermann zusammen mit zwei anderen Elaufleuten<br />

so viele, wie zur Besetzung der fehlenden Stellen nötig<br />

waren. Die Namen der zwölf Gewählten wurden in das Buch<br />

des Kontors eingetragen. Der Ältermann wurde darauf von dar<br />

Oesamtheit der Kaufleute in geheimer Wahl aus diesen Zwölf<br />

gewählt.<br />

AJtermann war, wer die Majorität der Stimmen auf sich<br />

vereinigte. Die beiden Beisitzer, welche ebenfalls aus dem Zwölfer-Ausschuß<br />

genommen werden mußten, durften nicht demselben<br />

Drittel angehören wie der neugewählte Altermann. Nachdem die<br />

Wahl beendet war, mußten zunächst der Altermann und die<br />

beiden Beisitzer und dann auch die neun Geschworenen vor<br />

dem Kreuz den Eid ablegen, des Kaufmanns Rechte und Freiheiten<br />

und die Verordnungen der Städte nach bestem Wissen und<br />

Gewissen halten zu wollen. Darauf tibergab der abtretende<br />

Altermann dem neuen die Schlüssel, und dieser nahm den Sitz des<br />

Altermanns ein ^).<br />

Für die Gewählten bestand der Zwang, die Wahl anzunehmen.<br />

Wer sich weigerte, mußte eine Buße von 40 s zahlen;<br />

fiel dann die Wahl wieder auf ihn, und schlug er de<br />

abermals aus, so wurde er aus dem Recht des Kaufmanns ausgeschlossen<br />

*). Die Amtszeit des Vorstands währte ein Jahr,<br />

von Neujahr bis Neujahr. Die sofortige Wiederwahl eines Altermanns<br />

war verboten.<br />

Erst nach Ablauf von zwei Jahren durfte<br />

ein gewesener Altermann wiedergewählt werden. Er konnte<br />

aber in der Zwischenzeit das Amt eines Statthalters, Beintzers<br />

oder Geschworenen bekleiden ").<br />

Die Vorsteher waren nicht verpflichtet, ihre Stellung ein<br />

ganzes Jahr zu behalten und während ihrer Amtszeit dauernd<br />

1) Lappenberg n. 106 § 1,,^«, HB. n 8 n. 81 | 1; vgl. Wirrer<br />

8. 496.<br />

>) HR. n 8 n. 81 9 6.<br />

*) Lappenberg n. 106 ( l,it.

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