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Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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Die Wahl in<br />

geknüpft<br />

- 178 -<br />

den Rat war an keine besonderen Bedingungen<br />

Jeder hansische Kaufmann, welcher das Recht erwortor,<br />

weichet Nichthansen su diesen Stellen solieO. Vgl Stein,<br />

Beitr&ge 8. 109«.<br />

Anders war es aber im 13. und am Anfange des 14. Jah^hunderte.<br />

Der erste Altennann der Kaufleute von der OUdhalle,<br />

von dem wir hören, ist Arnold, Thedmars Sohn. Thedmar, ein<br />

geborener Bremer, hatte sich in London niedergelassen und dort<br />

das Bürgerrecht erworben. Sein Sohn Arnold spielte unter Heinrich<br />

III. und Eduard I. in den Angelegenheiten Londons eine<br />

nicht geringe Bolle und bekleidete mehrfach Amter der Stadt.<br />

Zwischen 1251 und 1260 war Arnold Altermann der Deutschen.<br />

Hans. U. B. I n. 405, 640, 836; vgl. Lappenberg S. 16 f. — Das<br />

Obereinkommen mit London von 1282 unterzeichnete als Altermann<br />

der Deutschen Hanse Oerhard Merbode. Nach den Patent Bolls von<br />

1272/73 war Merbode auch Londoner Bürger. Wenn er mit dem<br />

um 1265 in England verstorbenen Merbodo de Tremonia verwandt<br />

war, so stammte er oder seine Vorfahren aus Dortmund oder<br />

Soest. Hans. U. B. I n. 902, in n. 613, S. 406, Hans. Oesch.<br />

Qu. m Einleitung S. CXXVH.<br />

Hieraus kann man, glaube ich, entnehmen, daß die Kaufleute<br />

von der Gildhaile damals zu Alterleuten in London ansässige<br />

Leute wählten, entweder Engländer, welche durch ihre Herkunft<br />

von eingewanderten Deutschen ihnen nahe standen, oder<br />

Deutsche, welche das Bürgerrecht erworben und sich in der<br />

Stadt niedergelassen hatten. Dasselbe scheint auch bei den anderen<br />

Niederlassungen der Deutschen der Fall gewesen xu sein.<br />

In Lynn begegnet um 1271 der dortige Bürger Simon von Stavere<br />

als Altermann des römischen Reichs. Hans. U. B. I n. 700,<br />

701. Es war also keine Neuerung, wenn in dem Abkommen,<br />

welches die Kaufleute von der Oildhalle 1282 mit der Stadt<br />

London schlössen, festgesetzt wurde: quod habeant aldermannum<br />

suum, prout retroactis temporibus habuerunt, ita tamen quod<br />

aldermannus ille sit de libertate civitatis predicte. Hans. U. B. I<br />

n. 902. Noch unter Eduard II. hatten die hansischen Kaufleute<br />

einen Altermann, der zugleich auch Londoner Bürger war. 1314,<br />

1819 und 1320 war Johann Lange, auch le Longe oder le Lunge<br />

genannt, Altermann der deutschen Kaufleute in London. Dieser<br />

Johann Lange, der oft den Beinamen „Alemand" oder „Oeterling"<br />

(Estrensis) führt, kommt am Anfange des 14. Jahrhunderts<br />

in zahlreichen Urkunden vor und muO ein angesehener<br />

Kaufmann gewesen sein. Nach Hans. Oesch. Qu. m Elnlettang<br />

8. CXXIX stammte er vielleicht aus Dortmund. Er ist sicher<br />

identisch mit dem Londoner Bürger Johann le Lunge oder le Longe,<br />

der sich 1816 und 1820 tusammon mit anderen Londoner Bürgern<br />

für deutsche Kaufleute, deren Waren beschlagnahmt worden waren,<br />

verbürgte. Hans. Oesch. Qu. VI n. 29, 81, 85, 89, 46, 64, 67,

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