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Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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— 176 —<br />

hansischen Otttern,<br />

an denen kein Außenhanse Anteil hatte, Handel<br />

trieb, und daß er kein Handelsknecht war, der gegen Lohn<br />

diente, sondern auf eignen Füßen stand und als telbttindiger<br />

Kaufmann seine Geschäfte machte.<br />

Konnte er für die Richtigkeit<br />

•einer Angaben Bürgen stellen, so wurde er sofort aufgenommen.<br />

War er aber unbekannt, und zweifelte das Kontor an seinen Anasagen,<br />

80 wurde ihm das Recht nicht sofort verliehen.<br />

Er mußte<br />

Bürgen stellen, daß er binnen Jahr und Tag seine Angaben beweisen<br />

würde. Damit er durch die Verzögerung keinen Schaden<br />

erlitte, wurde ihm gestattet, in der Zwischenzeit seine Waren<br />

auf den Namen seiner Bürgen zu verzollen.<br />

Bei der Aufnahme mußte der Kaufmann schwören, daß er<br />

die Rechte der Hanse verteidigen, nichthansisches Gut mit den<br />

Freiheiten nicht beschützen und jede Verletzung der Privilegien<br />

melden werde. Außerdem mußte er sich verpflichten. Schoß zu<br />

zahlen, keinen Hansen ohne Erlaubnis des Ältermanns vor englischen<br />

Gerichten zu verklagen und über die Beratungen des<br />

Kaufmanns Außenhansen keine Mitteilungen zu machen*).<br />

Durch<br />

die Aufnahme in das Kontor erwarb der Kaufmann nicht bloß<br />

das Recht der uneingeschränkten Teilnahme an allen Freiheiten<br />

der Hanse in England, sondern auch den Anspruch auf den Beistand<br />

der Genossenschaft. Die Gesamtheit sollte den einielnen<br />

schützen und für ihn eintreten. Der Hansetag von 1447 betonte<br />

energisch die Unterstützungspflicht des Kontors und befahl dam<br />

Altermann, kein Mitglied, welches seine Pflichten gegen das Kontor<br />

erfüllte, in seinen Nöten ohne Hilfe zu lassen'). Dem Kaufmann,<br />

der das Recht erworben hatte, ^urde vom Kontor ein Zertifikat<br />

ausgestellt, durch welches er sich den englischen Behörden,<br />

besonders den Zollbeamten gegenüber als Mitglied der dentMiMB<br />

Hanse legitimieren<br />

konnte').<br />

>) Lappenberg n. 106 §§ 6—8. Ob im 14. und 16. Jahrhundert<br />

noch irgendwelche Abgabe bei der Aufnahme gefordert<br />

wurde, wissen wir nicht. Im 13. wurde eine Abgabe von 5 s gesahlt.<br />

Hans. U. B. I n. 686. Vgl. Stein, Hansebniderscbaft der<br />

Kölner Englandfahrer 8. 281 ff.<br />

«) HK. n 8 n. «88 §§ 74—77.<br />

>) Lappenberg n. 106 § 8, Hans. U. B. vm o. 1000 | 6.

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