Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein
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— 176 —<br />
hansischen Otttern,<br />
an denen kein Außenhanse Anteil hatte, Handel<br />
trieb, und daß er kein Handelsknecht war, der gegen Lohn<br />
diente, sondern auf eignen Füßen stand und als telbttindiger<br />
Kaufmann seine Geschäfte machte.<br />
Konnte er für die Richtigkeit<br />
•einer Angaben Bürgen stellen, so wurde er sofort aufgenommen.<br />
War er aber unbekannt, und zweifelte das Kontor an seinen Anasagen,<br />
80 wurde ihm das Recht nicht sofort verliehen.<br />
Er mußte<br />
Bürgen stellen, daß er binnen Jahr und Tag seine Angaben beweisen<br />
würde. Damit er durch die Verzögerung keinen Schaden<br />
erlitte, wurde ihm gestattet, in der Zwischenzeit seine Waren<br />
auf den Namen seiner Bürgen zu verzollen.<br />
Bei der Aufnahme mußte der Kaufmann schwören, daß er<br />
die Rechte der Hanse verteidigen, nichthansisches Gut mit den<br />
Freiheiten nicht beschützen und jede Verletzung der Privilegien<br />
melden werde. Außerdem mußte er sich verpflichten. Schoß zu<br />
zahlen, keinen Hansen ohne Erlaubnis des Ältermanns vor englischen<br />
Gerichten zu verklagen und über die Beratungen des<br />
Kaufmanns Außenhansen keine Mitteilungen zu machen*).<br />
Durch<br />
die Aufnahme in das Kontor erwarb der Kaufmann nicht bloß<br />
das Recht der uneingeschränkten Teilnahme an allen Freiheiten<br />
der Hanse in England, sondern auch den Anspruch auf den Beistand<br />
der Genossenschaft. Die Gesamtheit sollte den einielnen<br />
schützen und für ihn eintreten. Der Hansetag von 1447 betonte<br />
energisch die Unterstützungspflicht des Kontors und befahl dam<br />
Altermann, kein Mitglied, welches seine Pflichten gegen das Kontor<br />
erfüllte, in seinen Nöten ohne Hilfe zu lassen'). Dem Kaufmann,<br />
der das Recht erworben hatte, ^urde vom Kontor ein Zertifikat<br />
ausgestellt, durch welches er sich den englischen Behörden,<br />
besonders den Zollbeamten gegenüber als Mitglied der dentMiMB<br />
Hanse legitimieren<br />
konnte').<br />
>) Lappenberg n. 106 §§ 6—8. Ob im 14. und 16. Jahrhundert<br />
noch irgendwelche Abgabe bei der Aufnahme gefordert<br />
wurde, wissen wir nicht. Im 13. wurde eine Abgabe von 5 s gesahlt.<br />
Hans. U. B. I n. 686. Vgl. Stein, Hansebniderscbaft der<br />
Kölner Englandfahrer 8. 281 ff.<br />
«) HK. n 8 n. «88 §§ 74—77.<br />
>) Lappenberg n. 106 § 8, Hans. U. B. vm o. 1000 | 6.