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Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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— 17« —<br />

U aoh BMh BMadifiiBf ihrer DUaftatii Mlbeiiadig machus.<br />

Sie eelhei tpFmchen ddi defefea ene «ad wttneehtea iiidii, daA<br />

an jene lu&juche Waren geeandi wUrdea.<br />

Wie aie 1486 MdUeUlea,<br />

beetriiten nAmlieli die Englinder, daß die Hnaeen, die bei ihiiea<br />

fedieni hatten, bereektagt aeien, die hanaiaehen Freiheiten in<br />

Anepmeh in nehmen. Die Stidte wollten aber eeheinbar dieee,<br />

welche ebenso gut wie die anderen hancieehe Blirger waren, in<br />

ihren Eeehten nicht beachnaidea<br />

hierober Ton einem Hanaetag inm andern.<br />

Sie verMhoben die Entecheidong<br />

Die Sache vernchwindet<br />

•chließlich aua den Ahten, ohne daß die Stidte einen Beeehlnß<br />

gefaßt hitt«n. Wahneheinüch blieben jene Haneen im Oennß<br />

ihrer<br />

Reehte>).<br />

Obwohl die Niederlaaeungen den Kaufmann, welcher die Vor><br />

Schriften der Stidte Ober die Teilnahme an den Privilegien erfüllte,<br />

nicht znrOekweiaen durften, fehlte doch nicht die iußere<br />

Form der Aufnahme. Jeder hansische Kaufmann oder Schiffer,<br />

der nach England kam, mußte sich in das Kontor aufnehmen<br />

lassen, ehe er auf den Oebrauch der Freiheiten und die UnterstOtaung<br />

dee Kontors Anspruch erheben konnte. Versiumte er<br />

dies, ao eollte er vom Altermann dreimal aufgefordert werden, das<br />

Beeht au erwerben, und eine Buße von 40 s zahlen, falls er auch<br />

der dritten Aufforderung nicht Folge leistete*).<br />

Soviel wir sehen, konnte nur das Londoner Kontor das Recht<br />

des Kaufmanns verleihen*).<br />

Der Akt der Aufnahme hieß die Verhansung«)<br />

und fand Mittwochs in den allgemeinen Versammlungen<br />

statt<br />

Der Kaufmann, welcher die Aufnahme begehrte, mußte beweisen<br />

kfanen, daß er Borger einer Hansestadt war und nur mit<br />

>) Hans. L'. B. X n. 477 f 18. HR. H 7 n. 338 §| 194,„,<br />

908,11» 889 I 108,„ m 9 n. 86 || 90, 88, 100 § 180.<br />

*) Lappenberg n. 106 M 5, 8, 9.<br />

*) In den Sututen des Kontors heißt ee: Item ofte ienich<br />

kuepman ofte schipper in Engeland queme, de in dat recht behorde<br />

und dee reohtee nicht en wunnen hadde, den man echal<br />

de oldennan don warnen . . . Lappenberg n. 106 § 5. 1466 eollte<br />

das Londoner Kontor fOr alle hanaisohaa Kanflente, die nach England<br />

kamen, Zertifikate ausatellen, daß ila aar Haaea gehörten.<br />

HR. n 5 n. 736, auch Hans. D. B. Vm n. 1000 | 5.<br />

«) VgL Stein, Beitrige 8. 118.

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