Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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— 174 — befahlen den Kontoren, alle Nichthansen aniziischließen. Sie betohr&nkten die Privilegien aber nicht bloß auf geborene hansiaehe Bürger 1). Als 1498 der Antrag gestellt wurde, Aodenhanaen überhaupt nicht mehr in daa Bürgerrecht aufzunehmen, opponierten die Preußen so heftig, daß man den Vorschlag fallen laaaea mußte'). Das Londoner Kontor wollte die Verordnung von 1457 nicht aufgeben und machte den Nichthansen, die nach den Vorachriften der Städte das Bürgerrecht in einer Hansestadt erworben hatten, Schwierigkeiten, wenn sie die hansischen Privilegien gebrauchen wollten. Einmal wies es einen Kaufmann zurück, der seit zwei Jahrzehnten in Köln das Bürgerrecht besaß und seine Bürgerpflichten erfüllte, weil er im Stift Köln geboren war, ein andermal sogar ein Mitglied der bekannten Kölner Familie Rinck, weil dieses zufällig nicht innerhalb der Kölner Stadtmauern, sondern während einer Reise seiner Mutter nach Antwerpen daa Licht der Welt erblickt hatte. Die Städte erkannten die Entscheidungen des Kontors nicht an und befahlen ihm, die beiden Kaufleute zuzulassen. nachzukommen^). Das Kontor sträubte sich lange, dem Befehl der Städte Seit der Mitte des 15. Jahrhunderts schloß das Kontor zu London femer die Handelsknechte, welche einem Kaufmann gegen Lohn dienten, vom Genuß der Privilegien aus und nahm nur noch selbständige Kaufleute auf, die, wie die Statuten sagen, auf eignen Füßen standen*). 1476 fragten die Kaufleute bei den Städten an, ob sie die hansischen Oesellen, die bei Engländern in Stellung gewesen waren, zu den Freiheiten zulassen sollten, wenn 1) HR. m 3 n. 368 §§ 118, 146, IH 4 n. 79 | 68. Diese Beschlüsse wurden auf den Hansetagen von 1607, 1611 und 1617 bestäügt. HR. ni 6 n. 248 9 181, 6 n. 188 §§ 90, 97, 98, 106, 7 n. 89 § 166. Durch diese Bestimmungen wurden die BeechlOsee von 1447 aufgehoben. HB. U 8 n. 888 § 78. >) HR. m 4 n. 79 10 66, 808. •) HR ni 8 n. 496 |§ 898-896, 8 n. 868 t| 96, 181, 867, 886, 898, 897, 898, 4 n. 64, 79 ff 6, 7, 99, 100, 880, 6 n. 687, 696 I 48, 7 n. 88, 89 || 87, 188—184, 801. 818, 106 ff 878, 878. *) Uppeiiberg n. 106 § 6; vgl. Arup S. 50.

— 17« — U aoh BMh BMadifiiBf ihrer DUaftatii Mlbeiiadig machus. Sie eelhei tpFmchen ddi defefea ene «ad wttneehtea iiidii, daA an jene lu&juche Waren geeandi wUrdea. Wie aie 1486 MdUeUlea, beetriiten nAmlieli die Englinder, daß die Hnaeen, die bei ihiiea fedieni hatten, bereektagt aeien, die hanaiaehen Freiheiten in Anepmeh in nehmen. Die Stidte wollten aber eeheinbar dieee, welche ebenso gut wie die anderen hancieehe Blirger waren, in ihren Eeehten nicht beachnaidea hierober Ton einem Hanaetag inm andern. Sie verMhoben die Entecheidong Die Sache vernchwindet •chließlich aua den Ahten, ohne daß die Stidte einen Beeehlnß gefaßt hitt«n. Wahneheinüch blieben jene Haneen im Oennß ihrer Reehte>). Obwohl die Niederlaaeungen den Kaufmann, welcher die Vor> Schriften der Stidte Ober die Teilnahme an den Privilegien erfüllte, nicht znrOekweiaen durften, fehlte doch nicht die iußere Form der Aufnahme. Jeder hansische Kaufmann oder Schiffer, der nach England kam, mußte sich in das Kontor aufnehmen lassen, ehe er auf den Oebrauch der Freiheiten und die UnterstOtaung dee Kontors Anspruch erheben konnte. Versiumte er dies, ao eollte er vom Altermann dreimal aufgefordert werden, das Beeht au erwerben, und eine Buße von 40 s zahlen, falls er auch der dritten Aufforderung nicht Folge leistete*). Soviel wir sehen, konnte nur das Londoner Kontor das Recht des Kaufmanns verleihen*). Der Akt der Aufnahme hieß die Verhansung«) und fand Mittwochs in den allgemeinen Versammlungen statt Der Kaufmann, welcher die Aufnahme begehrte, mußte beweisen kfanen, daß er Borger einer Hansestadt war und nur mit >) Hans. L'. B. X n. 477 f 18. HR. H 7 n. 338 §| 194,„, 908,11» 889 I 108,„ m 9 n. 86 || 90, 88, 100 § 180. *) Lappenberg n. 106 M 5, 8, 9. *) In den Sututen des Kontors heißt ee: Item ofte ienich kuepman ofte schipper in Engeland queme, de in dat recht behorde und dee reohtee nicht en wunnen hadde, den man echal de oldennan don warnen . . . Lappenberg n. 106 § 5. 1466 eollte das Londoner Kontor fOr alle hanaisohaa Kanflente, die nach England kamen, Zertifikate ausatellen, daß ila aar Haaea gehörten. HR. n 5 n. 736, auch Hans. D. B. Vm n. 1000 | 5. «) VgL Stein, Beitrige 8. 118.

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befahlen den Kontoren, alle Nichthansen aniziischließen. Sie betohr&nkten<br />

die Privilegien aber nicht bloß auf geborene hansiaehe<br />

Bürger 1). Als 1498 der Antrag gestellt wurde, Aodenhanaen<br />

überhaupt nicht mehr in daa Bürgerrecht aufzunehmen, opponierten<br />

die Preußen so heftig, daß man den Vorschlag fallen laaaea<br />

mußte').<br />

Das Londoner Kontor wollte die<br />

Verordnung von 1457 nicht<br />

aufgeben und machte den Nichthansen, die nach den Vorachriften<br />

der Städte das Bürgerrecht in einer Hansestadt erworben hatten,<br />

Schwierigkeiten, wenn sie die hansischen Privilegien gebrauchen<br />

wollten. Einmal wies es einen Kaufmann zurück, der seit zwei<br />

Jahrzehnten in Köln das Bürgerrecht besaß und seine Bürgerpflichten<br />

erfüllte, weil er im Stift Köln geboren war, ein andermal<br />

sogar ein Mitglied der bekannten Kölner Familie Rinck, weil<br />

dieses zufällig nicht innerhalb der Kölner Stadtmauern, sondern<br />

während einer Reise seiner Mutter nach Antwerpen daa Licht der<br />

Welt erblickt hatte. Die Städte erkannten die Entscheidungen<br />

des Kontors nicht an und befahlen ihm, die beiden Kaufleute zuzulassen.<br />

nachzukommen^).<br />

Das Kontor sträubte sich lange, dem Befehl der Städte<br />

Seit der Mitte des 15. Jahrhunderts schloß das Kontor zu<br />

London femer die Handelsknechte, welche einem Kaufmann gegen<br />

Lohn dienten, vom Genuß der Privilegien aus und nahm nur<br />

noch selbständige Kaufleute auf, die, wie die Statuten sagen, auf<br />

eignen Füßen standen*).<br />

1476 fragten die Kaufleute bei den Städten<br />

an, ob sie die hansischen Oesellen, die bei Engländern in<br />

Stellung gewesen waren, zu den Freiheiten zulassen sollten, wenn<br />

1) HR. m 3 n. 368 §§ 118, 146, IH 4 n. 79 | 68. Diese Beschlüsse<br />

wurden auf den Hansetagen von 1607, 1611 und 1617 bestäügt.<br />

HR. ni 6 n. 248 9 181, 6 n. 188 §§ 90, 97, 98, 106, 7 n.<br />

89 § 166. Durch diese Bestimmungen wurden die BeechlOsee<br />

von 1447 aufgehoben. HB. U 8 n. 888 § 78.<br />

>) HR. m 4 n. 79 10 66, 808.<br />

•) HR ni 8 n. 496 |§ 898-896, 8 n. 868 t| 96, 181, 867,<br />

886, 898, 897, 898, 4 n. 64, 79 ff 6, 7, 99, 100, 880, 6 n. 687,<br />

696 I 48, 7 n. 88, 89 || 87, 188—184, 801. 818, 106 ff 878,<br />

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*) Uppeiiberg n. 106 § 6; vgl. Arup S. 50.

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