Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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— 172 — Waren nicht mehr selbst auf die fremden M&rkte bringen, sondern mußte einen Teil seiner Oesch&fte durch Stellvertreter besorgen lassen. Diese Stellvertreter, teils Kaufleute, mit denen er Handelsgesellschaften einging, teils Handelsknechte, die bei ihm in Dienst standen, teils auch' sogenannte Lieger oder Fiktor«ii, welche sich mehrere Jahre an den fremden VerkehrspUtien ständig aufhielten^), waren nicht immer Bürger einer Hansestadt. Sollte man sie vom Qenuß der hansischen Privilegien auasehließen Die Rücksicht auf die Geschäftsinteressen ihrer Kaufleute zwang die Städte, in diesem Fall Ausnahmen zuzuliMen. Im Jahre 1405 gestatteten sie den Oenuß der Rechte des Kaufmanns auch den Gesellen und Knechten von hansischen Bürgern, sie verboten aber zugleich ihren Kaufleuten, Handelsgesellschaften mit Nichthansen einzugehen und nichthansische Waren mit den hansischen Freiheiten zu verteidigen'). In England ließ sich dieses Zugeständnis, das die Städte hauptsächlich auf Drängen des Brügger Kontors gemacht hatten'), nicht aufrecht erhalten. Da die nichthansischen Faktoren nicht bloß für die Waren ihrer Herren, sondern auch für ihre eignen die Freiheiten des Kaufmanns in Anspruch nahmen, so setzten sich die Hansen dem Vorwurf aus, daß sie ^widerrechtlich ihre Privilegien erweiterten. Der Hansetag von 1447 verfügte deshalb, nichthansische Handelsknechte sollten erst nach einer siebenjährigen Dienstseit bei einem hansischen Kaufmann die Freiheiten gebrauchen. Während der Dienstzeit sollten weder sie selbst mit einem Hansen noch ihr Herr mit ihnen in Handelsgesellschaft treten. Nadi Ablauf der sieben Jahre konnten sie dann in einer Hansestadt dss Bürgerrecht erwerben. Für sie galten natürlich auch die erschwerenden Bedingungen, welche, wie wir sahen, die Städte damab für die Zulassung neu aufgenommener Bürger su ihren Privilegien in England aufstellten^). Diese scharfen Bestimmungen genOgteu >) Vgl. Arup 8. 18 ff., Stein, Beiträge 8. 114. ») HR. I 5 n. 226 §§ 8, 9, auch 4 n. 541 | U. •) Vgl. Stein, Beiträge S. 116. «) HR. n 8 n. 288 |§ 72, 73. Das Londoner Kontor führte diese Beschlüsse streng durch. Hans. U. B. vm n. 296, 299, 800. 802, 819, 844, 1047, IX n. 160.

^ 17$ — 4ein LoBdoa«r Koator noeh aieht Dia VwwtmluBf vo& aiebihantlMheii Fkktom lieft dit 0«r«l« bwtohtifi •wchriBWi, (ÜB dl« UanMB mit ihrMi Privüefieii AußtahaaMa batehOittoa. Dw Kanfmaim ia EagUad Tarbot dathalb 1457 bd d« bobn BoA« von 3 Mark Gold, fibarbaupi andere Kneehte aasaaehmea uad Handel treiben la UaMn eli geborene heneieche Bürger^). DteMr Beechlufl ging aber dea Stidten lu weit Obwobl dae Kontor eie li^Kpm^u b^i^ (üe Verordnung eniunehmen, da de nur dan Beetimaiaagea der PriTÜegiea entspreche and der bieherige Zustand bei den Londonern großen Unwillen erregt habe, lehntea sia 1466 die Beatttiguag ab und begnügte sidi, die Vorschriften oa 1447 SU eraeaera*). Auch 1474 traten die Stidte, als sie nach dem Frieden au Utrecht die Verhältnisse des Kontors neu ordneten, dem Beeekluß von 1457 nicht bei. Sie bestimmten vielmehr dber die Zulassung tu ihren Privilegien: Niemand toll mit den Freiheitaa des Kaufmanns verteidigt werden, der nicht Bürger oder gebotaatr Bürger in einer Hansestadt ist Da hier von den gabofaaaa Bürgern noch eine andere Oruppe unterschieden wird, glauba ich, daß mit den zuerst genannten Bürgern die gemeint sind, welche das Bürgerrecht durch Kauf erworben haben. Im Oegaanaia au den Wünsehen der hansischen Kaufleute in England gestattetea die Städte auch diesen den Genuß ihrer Privilegien*). Hierbei ist es bis zum Anfang^ des 16. Jahrhunderts geblieben. Die Hansetage von 1494 und 1498 verboten zwar, Angehörige irander Matioaaa als Handelsknechte anzunehmen, und >) Hans. U. B. Vm n. 534. Der Beschluß von 1457 war nkht bloß eine Dneuenuig dar Vorschriften von 1447, wie Stein, Beitriga 8. 119 meint, sondern verschirfte die früheren Bestimmungan gaas bedeutend. VgL Daenell n 8. 406. *) HB. n 6 n. 968 f 46, 712 11 8,4. 43. *) Item dat men ook aemande in Engeland vordedinge myt des kopmans reehte, he en sU denne eyn borger offte geboren borger in der banse sundar argelist HR. H 7 n. 138 § lia Aus dem oben angeführten Grunde hat, glaube ich, Daenell U 8. 406 unrecht, wenn er diese Verordnung als Zustimmung zu der Farderuag dee Kontors auffaßt. Für unsere Auslegung der Ba> Stimmung spreehaa aach die tpAterea BntarbafcJungea dar StAdta in Sachen der Kaoflaata^ waleka daa Bürgerrecht daroli Kaaf erworben habea.

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4ein LoBdoa«r Koator noeh aieht Dia VwwtmluBf vo& aiebihantlMheii<br />

Fkktom lieft dit 0«r«l« bwtohtifi •wchriBWi, (ÜB<br />

dl« UanMB mit ihrMi Privüefieii AußtahaaMa batehOittoa. Dw<br />

Kanfmaim ia EagUad Tarbot dathalb 1457 bd d« bobn BoA«<br />

von 3 Mark Gold, fibarbaupi andere Kneehte aasaaehmea uad<br />

Handel treiben la UaMn eli geborene heneieche Bürger^). DteMr<br />

Beechlufl ging aber dea Stidten lu weit Obwobl dae Kontor<br />

eie li^Kpm^u b^i^ (üe Verordnung eniunehmen, da de nur dan<br />

Beetimaiaagea der PriTÜegiea entspreche and der bieherige Zustand<br />

bei den Londonern großen Unwillen erregt habe, lehntea<br />

sia 1466 die Beatttiguag ab und begnügte sidi, die Vorschriften<br />

oa 1447 SU eraeaera*). Auch 1474 traten die Stidte, als sie nach<br />

dem Frieden au Utrecht die Verhältnisse des Kontors neu ordneten,<br />

dem Beeekluß von 1457 nicht bei.<br />

Sie bestimmten vielmehr<br />

dber die Zulassung tu ihren Privilegien: Niemand toll mit den<br />

Freiheitaa des Kaufmanns verteidigt werden, der nicht Bürger<br />

oder gebotaatr Bürger in einer Hansestadt ist Da hier von den<br />

gabofaaaa Bürgern noch eine<br />

andere Oruppe unterschieden wird,<br />

glauba ich, daß mit den zuerst genannten Bürgern die gemeint<br />

sind, welche das Bürgerrecht durch Kauf erworben haben. Im<br />

Oegaanaia au den Wünsehen der hansischen Kaufleute in England<br />

gestattetea die Städte auch diesen den Genuß ihrer Privilegien*).<br />

Hierbei ist es bis zum Anfang^ des 16. Jahrhunderts<br />

geblieben.<br />

Die Hansetage von 1494 und 1498 verboten zwar, Angehörige<br />

irander Matioaaa als Handelsknechte anzunehmen, und<br />

>) Hans. U. B. Vm n. 534. Der Beschluß von 1457 war nkht<br />

bloß eine Dneuenuig dar Vorschriften von 1447, wie Stein, Beitriga<br />

8. 119 meint, sondern verschirfte die früheren Bestimmungan<br />

gaas bedeutend. VgL Daenell n 8. 406.<br />

*) HB. n 6 n. 968 f 46, 712 11 8,4. 43.<br />

*) Item dat men ook aemande in Engeland vordedinge myt<br />

des kopmans reehte, he en sU denne eyn borger offte geboren<br />

borger in der banse sundar argelist HR. H 7 n. 138 § lia Aus<br />

dem oben angeführten Grunde hat, glaube ich, Daenell U 8.<br />

406 unrecht, wenn er diese Verordnung als Zustimmung zu der<br />

Farderuag dee Kontors auffaßt. Für unsere Auslegung der Ba><br />

Stimmung spreehaa aach die tpAterea BntarbafcJungea dar StAdta<br />

in Sachen der Kaoflaata^ waleka daa Bürgerrecht daroli Kaaf erworben<br />

habea.

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