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Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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— 172 —<br />

Waren nicht mehr selbst auf die fremden M&rkte bringen, sondern<br />

mußte einen Teil seiner Oesch&fte durch Stellvertreter besorgen<br />

lassen. Diese Stellvertreter, teils Kaufleute, mit denen er<br />

Handelsgesellschaften einging, teils Handelsknechte, die bei ihm<br />

in Dienst standen, teils auch' sogenannte Lieger oder Fiktor«ii,<br />

welche sich<br />

mehrere Jahre an den fremden VerkehrspUtien ständig<br />

aufhielten^), waren nicht immer Bürger einer Hansestadt.<br />

Sollte man sie vom Qenuß der hansischen Privilegien auasehließen<br />

Die Rücksicht auf die Geschäftsinteressen ihrer Kaufleute<br />

zwang die Städte, in diesem Fall Ausnahmen zuzuliMen.<br />

Im Jahre 1405 gestatteten sie den Oenuß der Rechte des Kaufmanns<br />

auch den Gesellen<br />

und Knechten von hansischen Bürgern,<br />

sie verboten aber zugleich ihren Kaufleuten, Handelsgesellschaften<br />

mit Nichthansen einzugehen und nichthansische Waren mit den<br />

hansischen Freiheiten zu verteidigen'). In England ließ sich<br />

dieses Zugeständnis, das die Städte hauptsächlich auf Drängen<br />

des Brügger Kontors gemacht hatten'), nicht aufrecht erhalten.<br />

Da die nichthansischen Faktoren nicht bloß für die Waren ihrer<br />

Herren, sondern auch für ihre eignen die Freiheiten des Kaufmanns<br />

in Anspruch nahmen, so setzten sich die Hansen dem Vorwurf<br />

aus, daß sie ^widerrechtlich ihre Privilegien erweiterten.<br />

Der<br />

Hansetag von 1447 verfügte deshalb, nichthansische Handelsknechte<br />

sollten erst nach einer siebenjährigen Dienstseit bei<br />

einem hansischen Kaufmann die Freiheiten gebrauchen.<br />

Während<br />

der Dienstzeit sollten weder sie selbst mit einem Hansen noch<br />

ihr Herr mit ihnen in Handelsgesellschaft treten. Nadi Ablauf<br />

der sieben Jahre konnten sie dann in einer Hansestadt dss Bürgerrecht<br />

erwerben. Für sie galten natürlich auch die erschwerenden<br />

Bedingungen, welche, wie wir sahen, die Städte damab für die<br />

Zulassung neu aufgenommener Bürger su ihren Privilegien in<br />

England aufstellten^). Diese scharfen Bestimmungen genOgteu<br />

>) Vgl. Arup 8. 18 ff., Stein, Beiträge 8. 114.<br />

») HR. I 5 n. 226 §§ 8, 9, auch 4 n. 541 | U.<br />

•) Vgl. Stein, Beiträge S. 116.<br />

«) HR. n 8 n. 288 |§ 72, 73. Das Londoner Kontor führte<br />

diese Beschlüsse streng durch. Hans. U. B. vm n. 296, 299, 800.<br />

802, 819, 844, 1047, IX n. 160.

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