Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein
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— 172 —<br />
Waren nicht mehr selbst auf die fremden M&rkte bringen, sondern<br />
mußte einen Teil seiner Oesch&fte durch Stellvertreter besorgen<br />
lassen. Diese Stellvertreter, teils Kaufleute, mit denen er<br />
Handelsgesellschaften einging, teils Handelsknechte, die bei ihm<br />
in Dienst standen, teils auch' sogenannte Lieger oder Fiktor«ii,<br />
welche sich<br />
mehrere Jahre an den fremden VerkehrspUtien ständig<br />
aufhielten^), waren nicht immer Bürger einer Hansestadt.<br />
Sollte man sie vom Qenuß der hansischen Privilegien auasehließen<br />
Die Rücksicht auf die Geschäftsinteressen ihrer Kaufleute<br />
zwang die Städte, in diesem Fall Ausnahmen zuzuliMen.<br />
Im Jahre 1405 gestatteten sie den Oenuß der Rechte des Kaufmanns<br />
auch den Gesellen<br />
und Knechten von hansischen Bürgern,<br />
sie verboten aber zugleich ihren Kaufleuten, Handelsgesellschaften<br />
mit Nichthansen einzugehen und nichthansische Waren mit den<br />
hansischen Freiheiten zu verteidigen'). In England ließ sich<br />
dieses Zugeständnis, das die Städte hauptsächlich auf Drängen<br />
des Brügger Kontors gemacht hatten'), nicht aufrecht erhalten.<br />
Da die nichthansischen Faktoren nicht bloß für die Waren ihrer<br />
Herren, sondern auch für ihre eignen die Freiheiten des Kaufmanns<br />
in Anspruch nahmen, so setzten sich die Hansen dem Vorwurf<br />
aus, daß sie ^widerrechtlich ihre Privilegien erweiterten.<br />
Der<br />
Hansetag von 1447 verfügte deshalb, nichthansische Handelsknechte<br />
sollten erst nach einer siebenjährigen Dienstseit bei<br />
einem hansischen Kaufmann die Freiheiten gebrauchen.<br />
Während<br />
der Dienstzeit sollten weder sie selbst mit einem Hansen noch<br />
ihr Herr mit ihnen in Handelsgesellschaft treten. Nadi Ablauf<br />
der sieben Jahre konnten sie dann in einer Hansestadt dss Bürgerrecht<br />
erwerben. Für sie galten natürlich auch die erschwerenden<br />
Bedingungen, welche, wie wir sahen, die Städte damab für die<br />
Zulassung neu aufgenommener Bürger su ihren Privilegien in<br />
England aufstellten^). Diese scharfen Bestimmungen genOgteu<br />
>) Vgl. Arup 8. 18 ff., Stein, Beiträge 8. 114.<br />
») HR. I 5 n. 226 §§ 8, 9, auch 4 n. 541 | U.<br />
•) Vgl. Stein, Beiträge S. 116.<br />
«) HR. n 8 n. 288 |§ 72, 73. Das Londoner Kontor führte<br />
diese Beschlüsse streng durch. Hans. U. B. vm n. 296, 299, 800.<br />
802, 819, 844, 1047, IX n. 160.