Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

hansischergeschichtsverein.de
von hansischergeschichtsverein.de Mehr von diesem Publisher
19.01.2015 Aufrufe

— 170 — „de gemene oopman van Lubeke ande Hamborch, nu tor tiid to Jebetwik liggende''^). 2. Seit der Mitte des 14. Jahrhunderts erlieBen die Hana»> •t&dte wiederholt Beetimmongen Über die Zolaasiing zu ihren KiederlaMungen und Privilegien in Ehigland. Schon das eigne Interesse der Hanse forderte, daß die Vorteile, welche die Freiheiten gewährten, auf die hansischen Kaufleute beschränkt blieben. Aber auch die Stimmung in England nötigte sie. Nichtberechtigte vom Genuß ihrer Privilegien unbedingt fernzuhalten. Die englische Begierung drohte wiederholt mit der Aufhebung der Freiheiten, falls die Hanse Fremde an ihnen teilnehmen ließe, und wollte die Namen aller Mitglieder der Hanse wissen, um selbst die 'Berechtigung der Eaufleute, welche die hansischen Privilegien in Anspruch nahmen, nachprüfen zu können*). Die Hanse stellte 1366 den Grundsatz auf: Nur Bürger von Hansestädten dürfen zu den Rechten des Kaufmanns im Aaslande zugelassen werden'). Obwohl es erhebliehe Schwierigkeitea machte, diesen Beschluß uneingeschränkt durchzuführen, hielten die Städte an dem in ihm geforderten grundsätzlichen Autsohluß fremder Kaufleute stets fest^) und bemühten sich immer wieder, Umgehungen des Statuts, welche wiederholt versucht wurden, unmöglich zu machen. Da sich nichthansische Kaufleute in kleinen Hansestädten das Bürgerrecht leicht durch Kauf verschaffen konnten und dann in England den Schutz der Privilegien als hansestädtische Bürger beanspruchten, verfügte 1417 der Hansetag, daß niemand in zwei Städten Bürger sein dürfe und die Zulaasunif zu den Freiheiten an die Leistung der Bürgerpflichten in einer Hansestadt geknüpft sein solle. Die Alterleute erhielten das Recht, von den neuankommenden Kaufleuten Beweise für die Er- >) HB. n 2 n. 84. s) HR. I 2 n. 212 § 4, 8 n. 102, H 8 n. 508 | 6, 604 | 9, 6 n. 208 II 9, 48, 714 I 6. m 7 n. 448 II 8 ff., Hans. U. K Vm n. 684, Hans. Oesch. Qu. VI n. 328 | 10. *) HB. I 1 n. 876 | 11. Vgl. über das FolgwidA bMondart Stein, Beiträge S. 112 ff. «) HR. I 6 n. 226 I 8. 892 I 24, 6 n. 896 I 8, 667 I 6, H 1 n. 821 I 12, 8 n. 288 I 47, 6 n. 866 I 18.

— 171 — fttiluBg ihiw BlU'gtrpfllohitB iv fordernO- Trote ditter BcttUBmungea könnt« nb«r nicht gani verhindert werden, deO die Ittgtiddceii. de« Bürgerreelii in den Stidten durch Kauf in erinrbw, mißbreuchi wurde. 14B7 kla|^ Heinrich Vorrath, d«A vkU HollAnder and andere Kichthnneen mit Bürgerbriefen von der Jangttedt Denxig nach England kirnen*). Da die hanritoiif KasÜMito unter dieetn MiBetAndcn, fOr die England ihnen die Verantwortung BUielueben wollte, echwer in leiden hatten, verchArfte der HnuMlig ^ron 1447 die BeechlüMe von 1417 und vorordnote, daß der Niehthanee, weldier in einer Hanaeetadt daa Btrgorreeht kaufte, die Privilegien in England nur genießen dtrfe, wenn er sugleich auch Hana und Hof in der Stadt erwerbe. Tat er diee niehit, eo eoUte er erst eieben Jahre Bftrger der Stadt •ein, «Im er an den Hechten des Kaufmanns teilnehmen konnte. EngUader, Holl&nder, Seelftnder, Vlamen, BrabanUr und NOmberger aoUten die StAdte überhaupt nicht ins Bürgerrecht aufnehmen, um sie unter allen Umstinden vom Genuß der engliachen Privilogien auaxuaehließen'). Nach zwei Jahren beetimmtan die Stidte auf eine Aalrage des Londoner Kontors, daß von dieaem Beschluß die, welche das Bürgerrecht schon vor 1447 erworben hatten, nicht getroffen werden sollten. Es wurde ihnen gestattet, die hansischen Freiheiten auch fernerhin in Anspruch zu nehmen*). Spüter wollte das Londoner Kontor, um allen Unannehmlichkeiten aus dem Wege su gehen, nur noch solche Kauileute, die im etnar Hanaeatadt ala Bürger geboren waren, aufnehmen^). Aadve noeh größere Schwierigkeiten erwuchsen der Durchfikrung des Beschlusses von 1366 durch die veränderte Form dea Hande ls, welche durch die steigende Ausdehnung des Handahgahietes und den wachsenden Verkehr ungef&hr seit 1300 hiarvcigai uien worden war. Der Kaufmann konnte, wie es für die kiekte Erfüllung des Statuts erforderlich gewesen wire, seine ») HB. I 6n.898f8,667|6. *) HR. n a n. 74. *) HB. n 8 n. 888 I 78. «) HB. n 8 n. 648 I 10, auch Hans. U. B. Vm n. 898, 802, 887, 1047. •) Lappenberg n. 106 ft 8.

— 171 —<br />

fttiluBg ihiw BlU'gtrpfllohitB iv fordernO- Trote ditter BcttUBmungea<br />

könnt« nb«r nicht gani verhindert werden, deO die<br />

Ittgtiddceii. de« Bürgerreelii in den Stidten durch Kauf in erinrbw,<br />

mißbreuchi wurde. 14B7 kla|^ Heinrich Vorrath, d«A<br />

vkU HollAnder and andere Kichthnneen mit Bürgerbriefen von<br />

der Jangttedt Denxig nach England kirnen*). Da die hanritoiif<br />

KasÜMito unter dieetn MiBetAndcn, fOr die England ihnen die<br />

Verantwortung BUielueben wollte, echwer in leiden hatten, verchArfte<br />

der HnuMlig ^ron<br />

1447 die BeechlüMe von 1417 und vorordnote,<br />

daß der Niehthanee, weldier in einer Hanaeetadt daa<br />

Btrgorreeht kaufte, die Privilegien in England nur genießen<br />

dtrfe, wenn er sugleich auch Hana und Hof in der Stadt erwerbe.<br />

Tat er diee niehit, eo eoUte er erst eieben Jahre Bftrger der Stadt<br />

•ein, «Im er an den Hechten des Kaufmanns teilnehmen konnte.<br />

EngUader, Holl&nder, Seelftnder, Vlamen, BrabanUr und NOmberger<br />

aoUten die StAdte überhaupt nicht ins Bürgerrecht aufnehmen,<br />

um sie unter allen Umstinden vom Genuß der engliachen<br />

Privilogien auaxuaehließen'). Nach zwei Jahren beetimmtan die<br />

Stidte auf eine Aalrage des<br />

Londoner Kontors, daß von dieaem<br />

Beschluß die, welche das Bürgerrecht schon vor 1447 erworben<br />

hatten, nicht getroffen werden sollten.<br />

Es wurde ihnen gestattet,<br />

die hansischen Freiheiten auch fernerhin in Anspruch zu nehmen*).<br />

Spüter wollte das Londoner Kontor, um allen Unannehmlichkeiten<br />

aus dem Wege su gehen, nur noch solche Kauileute, die<br />

im etnar Hanaeatadt ala Bürger geboren waren, aufnehmen^).<br />

Aadve noeh größere Schwierigkeiten erwuchsen der Durchfikrung<br />

des Beschlusses von 1366 durch die veränderte Form<br />

dea Hande ls, welche durch die steigende Ausdehnung des Handahgahietes<br />

und den wachsenden Verkehr ungef&hr seit 1300<br />

hiarvcigai uien worden war.<br />

Der Kaufmann konnte, wie es für die<br />

kiekte Erfüllung des Statuts erforderlich gewesen wire, seine<br />

») HB. I 6n.898f8,667|6.<br />

*) HR. n a n. 74.<br />

*) HB. n 8 n. 888 I 78.<br />

«) HB. n 8 n. 648 I 10, auch Hans. U. B. Vm n. 898, 802, 887,<br />

1047.<br />

•) Lappenberg n. 106 ft 8.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!