19.01.2015 Aufrufe

Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

— 170 —<br />

„de gemene oopman van Lubeke ande Hamborch, nu tor tiid to<br />

Jebetwik<br />

liggende''^).<br />

2. Seit der Mitte des 14. Jahrhunderts erlieBen die Hana»><br />

•t&dte wiederholt Beetimmongen Über die Zolaasiing zu ihren<br />

KiederlaMungen und Privilegien in Ehigland. Schon das eigne<br />

Interesse der Hanse forderte, daß die Vorteile, welche die Freiheiten<br />

gewährten, auf die hansischen Kaufleute beschränkt blieben.<br />

Aber auch die Stimmung in England nötigte sie. Nichtberechtigte<br />

vom Genuß ihrer Privilegien unbedingt fernzuhalten.<br />

Die englische Begierung drohte wiederholt mit der Aufhebung<br />

der Freiheiten, falls die Hanse Fremde an ihnen teilnehmen ließe,<br />

und wollte die Namen aller Mitglieder der Hanse wissen, um<br />

selbst die 'Berechtigung der Eaufleute, welche die hansischen<br />

Privilegien in Anspruch nahmen, nachprüfen zu können*).<br />

Die Hanse stellte 1366 den Grundsatz auf: Nur Bürger von<br />

Hansestädten dürfen zu den Rechten des Kaufmanns im Aaslande<br />

zugelassen werden').<br />

Obwohl es erhebliehe Schwierigkeitea<br />

machte, diesen Beschluß uneingeschränkt durchzuführen, hielten<br />

die Städte an dem in ihm geforderten grundsätzlichen Autsohluß<br />

fremder Kaufleute stets fest^) und bemühten sich immer wieder,<br />

Umgehungen des Statuts, welche wiederholt versucht wurden, unmöglich<br />

zu machen. Da sich nichthansische Kaufleute in kleinen<br />

Hansestädten das Bürgerrecht leicht durch Kauf verschaffen konnten<br />

und dann in England den Schutz der Privilegien als hansestädtische<br />

Bürger beanspruchten, verfügte 1417 der Hansetag, daß<br />

niemand in zwei Städten Bürger sein dürfe und die Zulaasunif<br />

zu den Freiheiten an die Leistung der Bürgerpflichten in einer<br />

Hansestadt geknüpft sein solle. Die Alterleute erhielten das<br />

Recht, von den neuankommenden Kaufleuten Beweise für die Er-<br />

>) HB. n 2 n. 84.<br />

s)<br />

HR. I 2 n. 212 § 4, 8 n. 102, H 8 n. 508 | 6, 604 | 9, 6 n.<br />

208 II 9, 48, 714 I 6. m 7 n. 448 II 8 ff., Hans. U. K Vm n.<br />

684, Hans. Oesch. Qu. VI n. 328 | 10.<br />

*) HB. I 1 n. 876 | 11. Vgl. über das FolgwidA bMondart<br />

Stein, Beiträge S. 112 ff.<br />

«) HR. I 6 n. 226 I 8. 892 I 24, 6 n. 896 I 8, 667 I 6,<br />

H 1 n. 821 I 12, 8 n. 288 I 47, 6 n. 866 I 18.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!