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Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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— 156 —<br />

g«0ohickt werden sollten, verbürgen. Als das Londoner Elonior<br />

beide Forderungen all rechtewidrig znrftckwies, drohte WoUey<br />

mit Repressalien und der Aufhebung der Privilegien^).<br />

Im Frühjahr 1519 erneuerten die Städte ihr Gesuch um Abhaltung<br />

einer Tagfahrt in den Niederlanden*). Nach England<br />

selbst Gesandte zu schicken, schien ihnen zu demütigend. Lieber<br />

wollten sie den Verkehr mit England abbrechen und den Kaufmann<br />

zum Verlassen des Landes auffordern*). Die hansischen<br />

Kaufleute bekamen aber, als sie die Werbung der Städte vorbrachten<br />

und um Antwort baten, von Wolsey nur übermütige<br />

und höhnische Worte zu hören. Der Kardinal forderte besonders<br />

die Erfüllung seiner genannten Forderungen.<br />

Es nutzte den Kaufleuten<br />

nichts, daß sie<br />

ihre Unschuld an der Wegnahme des Schiffes<br />

nachwiese^ und sich auf ihre Privilegien beriefen. Am 6.<br />

Juni verurteilte sie<br />

die Sternkammer unter dem Einfluß Wolsejrs<br />

zu einer Buße von 500 £. Um den drohenden Repressalien,<br />

zu denen den Lynnem die Erlaubnis gegeben war, zu entgehen,<br />

mußten die Hansen die Strafe bezahlen*). Ebenso endete<br />

wenig später ein zweiter Prozeß vor der Sternkammer. Kaufleute<br />

aus Huli beklagten sich, daß ihnen im April 1519 ihr Schiff<br />

im Hafen von Wismar genommen sei. Wolsey entschied, daß<br />

sie sich an dem Gut der Hansen schadlos lialten könnten, wenn<br />

diese nicht oine Entschädigung von 250 £ zahlten^).<br />

Der Kanzler gab sich aber damit noch nicht zufrieden. Er<br />

erklärte die Zollermäßigungen, welche die Hansen bisher genossen<br />

hatten, für aufgehoben, da sie in den Privilegien keine<br />

Begründung fänden. In Zukunft sollten die niedrigen Zollsätze<br />

nur noch für Waren, die aus den Hansestädten selbst stammten,<br />

wie Wachs, Flachs, Pech, Teer, Leinwand u. a., gelten, für alle<br />

anderen Waren aber, besonders auch für die, welche sie in England<br />

kauften und ausführten, sollten sie die Zölle der fremden<br />

Kaufleute bezahlen*).<br />

) HB. III 7 n. 803 § 1.<br />

») HB. ni 7 n. 118 § 10. 173 § 22, 174 | 9, 188, 197 § 88.<br />

«) HB. m 7 n. 208 91 3-81, 40-48» 68-68, 211 (& 412).<br />

*) HB. m 7 n. 204—210.<br />

•) HB. III 7 n. 208 |§ 87-89, 211 (S. 412).

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