Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein
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g«0ohickt werden sollten, verbürgen. Als das Londoner Elonior<br />
beide Forderungen all rechtewidrig znrftckwies, drohte WoUey<br />
mit Repressalien und der Aufhebung der Privilegien^).<br />
Im Frühjahr 1519 erneuerten die Städte ihr Gesuch um Abhaltung<br />
einer Tagfahrt in den Niederlanden*). Nach England<br />
selbst Gesandte zu schicken, schien ihnen zu demütigend. Lieber<br />
wollten sie den Verkehr mit England abbrechen und den Kaufmann<br />
zum Verlassen des Landes auffordern*). Die hansischen<br />
Kaufleute bekamen aber, als sie die Werbung der Städte vorbrachten<br />
und um Antwort baten, von Wolsey nur übermütige<br />
und höhnische Worte zu hören. Der Kardinal forderte besonders<br />
die Erfüllung seiner genannten Forderungen.<br />
Es nutzte den Kaufleuten<br />
nichts, daß sie<br />
ihre Unschuld an der Wegnahme des Schiffes<br />
nachwiese^ und sich auf ihre Privilegien beriefen. Am 6.<br />
Juni verurteilte sie<br />
die Sternkammer unter dem Einfluß Wolsejrs<br />
zu einer Buße von 500 £. Um den drohenden Repressalien,<br />
zu denen den Lynnem die Erlaubnis gegeben war, zu entgehen,<br />
mußten die Hansen die Strafe bezahlen*). Ebenso endete<br />
wenig später ein zweiter Prozeß vor der Sternkammer. Kaufleute<br />
aus Huli beklagten sich, daß ihnen im April 1519 ihr Schiff<br />
im Hafen von Wismar genommen sei. Wolsey entschied, daß<br />
sie sich an dem Gut der Hansen schadlos lialten könnten, wenn<br />
diese nicht oine Entschädigung von 250 £ zahlten^).<br />
Der Kanzler gab sich aber damit noch nicht zufrieden. Er<br />
erklärte die Zollermäßigungen, welche die Hansen bisher genossen<br />
hatten, für aufgehoben, da sie in den Privilegien keine<br />
Begründung fänden. In Zukunft sollten die niedrigen Zollsätze<br />
nur noch für Waren, die aus den Hansestädten selbst stammten,<br />
wie Wachs, Flachs, Pech, Teer, Leinwand u. a., gelten, für alle<br />
anderen Waren aber, besonders auch für die, welche sie in England<br />
kauften und ausführten, sollten sie die Zölle der fremden<br />
Kaufleute bezahlen*).<br />
) HB. III 7 n. 803 § 1.<br />
») HB. ni 7 n. 118 § 10. 173 § 22, 174 | 9, 188, 197 § 88.<br />
«) HB. m 7 n. 208 91 3-81, 40-48» 68-68, 211 (& 412).<br />
*) HB. m 7 n. 204—210.<br />
•) HB. III 7 n. 208 |§ 87-89, 211 (S. 412).