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Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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— 152 —<br />

beBonders an Übergriffen von Beamten hat es<br />

gewiß auch damali<br />

nicht gefehlt^). Diese Belästigungen können aber nicht 80 bedeatend<br />

gewesen sein.<br />

Denn während auf den beiden Hansetagen von<br />

1506 und 1507 wohl des langen und breiten Über die Frage v«r><br />

handelt wurde, wie die auf dem Kontor eingerissene Unordnung<br />

abgestellt werden könne, und sogar eine Oesandtschaft in Aussicht<br />

genommen wurde, welche die gefaßten Beschlüsse auf don<br />

Kontor durchführen sollte*), gingen die Städte über die Klagen,<br />

welche der Kaufmann über die Beschränkung seines Handels<br />

vorbrachte, kurz hinweg und bcjg^ügten sich,<br />

in einem ganz farblosen<br />

Brief HeinrichVII. zu bitten,<br />

ihnen und ihren Bürgern sein<br />

Wohlwollen und seine Gnade weiter zu erzeigen*).<br />

Neue Verwicklungen zwischen beiden Ländern drohten beim<br />

Ausbruch des Krieges der wendischen Städte gegen Dänemark zu<br />

entstehen. Die in der Ostsee geschädigten englischen Kaufleute<br />

^) HR. m 5 n. 20, 30, 89, 115, 250.<br />

«) HR. III 6 n. 105 §§ 346-356, 243 §§ 75-77, 93-104. Es<br />

kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Zweck der Oesandtscbaft<br />

sein sollte, auf dem Kontor wieder Ordnung zu schaffen, nicht aber<br />

der, beim englischen König wegen der Nicht beobachtuug der<br />

hansischen Privilegien Vorstellungen zu erheben. Denn die Hanse<br />

hat es in damaliger Zeit stets abgelehnt, zu Verhandlungen mit<br />

der englischen Regierung ihre Gesandten nach England hinüberzuschicken.<br />

HR. m 2 n. 189, 3 n. 394, 4 n. 240, 7 n. 188, 197 § 33.<br />

Es läßt sich kein Grund auffinden, weshalb sie dies eine Mal Ihre<br />

Bedenken zurückgestellt haben sollte. Schanz I S. 300 muß demnach<br />

berichtigt werden.<br />

*) HR. III 5 n. 115, 117, 850. Die Klagen, die das Londoner<br />

Kontor zu den beiden Hansetagen von 1506 und 1507 einsohickte,<br />

sind durchweg nur Abschriften von Klageartikeln aus den achtziger<br />

und neunziger Jahren, besonders der Klageschrift von 1487. HR.<br />

IXT 2 n. 161. Zu beachten ist auch, daß Dansig 1507 von keiner<br />

Verletzung der hansischen Freiheiten wußte. HR. IIX 5 n. 846<br />

§ 84, 260. - Nach Schanz I S. 800 erklärte der englische König<br />

1608 Juli 8 die den Hansen 1493 Okt. 81 aufgedrungene Obligation<br />

im Betrage von 80000 £ für verfallen, indem er behauptete,<br />

die Tuchausfuhr der Hansen nach den Niederlanden eei unstatthaft.<br />

Ich kann die Richtigkeit dieser Nachricht leider nicht nachprüfen.<br />

Auf keinen Fall kann aber Heinrich VII. damals Schritte unternommen<br />

haben, die Obligationen einzuziehen. Bin solohes Vorgehen<br />

des Königs hätte doch irgendwelche Spuren in der hansischen<br />

Überlieferung hinterlassen mOtseiL

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