Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein
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— 152 —<br />
beBonders an Übergriffen von Beamten hat es<br />
gewiß auch damali<br />
nicht gefehlt^). Diese Belästigungen können aber nicht 80 bedeatend<br />
gewesen sein.<br />
Denn während auf den beiden Hansetagen von<br />
1506 und 1507 wohl des langen und breiten Über die Frage v«r><br />
handelt wurde, wie die auf dem Kontor eingerissene Unordnung<br />
abgestellt werden könne, und sogar eine Oesandtschaft in Aussicht<br />
genommen wurde, welche die gefaßten Beschlüsse auf don<br />
Kontor durchführen sollte*), gingen die Städte über die Klagen,<br />
welche der Kaufmann über die Beschränkung seines Handels<br />
vorbrachte, kurz hinweg und bcjg^ügten sich,<br />
in einem ganz farblosen<br />
Brief HeinrichVII. zu bitten,<br />
ihnen und ihren Bürgern sein<br />
Wohlwollen und seine Gnade weiter zu erzeigen*).<br />
Neue Verwicklungen zwischen beiden Ländern drohten beim<br />
Ausbruch des Krieges der wendischen Städte gegen Dänemark zu<br />
entstehen. Die in der Ostsee geschädigten englischen Kaufleute<br />
^) HR. m 5 n. 20, 30, 89, 115, 250.<br />
«) HR. III 6 n. 105 §§ 346-356, 243 §§ 75-77, 93-104. Es<br />
kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Zweck der Oesandtscbaft<br />
sein sollte, auf dem Kontor wieder Ordnung zu schaffen, nicht aber<br />
der, beim englischen König wegen der Nicht beobachtuug der<br />
hansischen Privilegien Vorstellungen zu erheben. Denn die Hanse<br />
hat es in damaliger Zeit stets abgelehnt, zu Verhandlungen mit<br />
der englischen Regierung ihre Gesandten nach England hinüberzuschicken.<br />
HR. m 2 n. 189, 3 n. 394, 4 n. 240, 7 n. 188, 197 § 33.<br />
Es läßt sich kein Grund auffinden, weshalb sie dies eine Mal Ihre<br />
Bedenken zurückgestellt haben sollte. Schanz I S. 300 muß demnach<br />
berichtigt werden.<br />
*) HR. III 5 n. 115, 117, 850. Die Klagen, die das Londoner<br />
Kontor zu den beiden Hansetagen von 1506 und 1507 einsohickte,<br />
sind durchweg nur Abschriften von Klageartikeln aus den achtziger<br />
und neunziger Jahren, besonders der Klageschrift von 1487. HR.<br />
IXT 2 n. 161. Zu beachten ist auch, daß Dansig 1507 von keiner<br />
Verletzung der hansischen Freiheiten wußte. HR. IIX 5 n. 846<br />
§ 84, 260. - Nach Schanz I S. 800 erklärte der englische König<br />
1608 Juli 8 die den Hansen 1493 Okt. 81 aufgedrungene Obligation<br />
im Betrage von 80000 £ für verfallen, indem er behauptete,<br />
die Tuchausfuhr der Hansen nach den Niederlanden eei unstatthaft.<br />
Ich kann die Richtigkeit dieser Nachricht leider nicht nachprüfen.<br />
Auf keinen Fall kann aber Heinrich VII. damals Schritte unternommen<br />
haben, die Obligationen einzuziehen. Bin solohes Vorgehen<br />
des Königs hätte doch irgendwelche Spuren in der hansischen<br />
Überlieferung hinterlassen mOtseiL