Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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— IdO — Die Jahre, die den Brügger Verhandlungen folgten, verliefen ziemlich ruhig ^). Die in Aussicht genommene Tagfahrt wnrde im gegenseitigen Einverständnis zunächst bis zum 1. Juli 1502, dann bis 1504 hinausgeschoben. In diesem Jahre vertagte sie Heinrich Vn., weil die hansischen Beschwerden beseitigt seien, auf imbestimmte Zeit*). Das Parlament nahm nämlich damals eine Akte an, daß alle Statuten, welche den Privilegien widerstritten, auf die Hansen keine Anwendung finden sollten'). Hocherfreut machte das Londoner Kontor den Städten von diesem Beschluß, der seiner Meinung nach den Streit um die 1474 von Eduard IV. gegebene und vom Parlament bestätigte Zusicherung beendete ^)^ Mitteilung; auch der König schrieb an Lübeck, er hoffe, die hansischen Kaufleute nunmehr in jeder Weise zufrieden gestellt zu haben. Heinrich fügte aber, wie man annehmen muß, nm die englischen Kaufleutc wegen des Zugeständnisses an die Hansen zu beschwichtigen, der Akte einen Zusatz bei. Dieser Zusatz, der sich im englischen Text der Statutes of the Realm findet, im lateinischen aber fehlt, besagt, daß das Statut die Interessen, Freiheiten und Rechte der Stadt London nicht schädigen solle*). Wir wissen nicht, ob den Hansen diese Zusicherung an London bekannt war, und welchen Einfluß sie auf die Durchführung der Akte gehabt hat. Da von der Sache später nicht mehr die Rede ist, können wir überhaupt weder mit Bestimmtheit sagen, daß die Hansen auf Orund des Statuts von den seit Jahren bekämpften Parlamentsakten befreit wurden, noch daß das Gegenteil der 1) Die Behauptung von Sohanz I S. 197, daß die Austkshten für die Hansen damals trübe waren, und daß, so sehr der König einen Krieg mit der Hanse scheute, doch der Oedanke vorhanden war, mit Gewalt gegen sie vorzugehen, muß entschieden abgelehnt werden. Es deutet nichts darauf hin, daß damals ein verstärkter Ansturm gegen die Hansen stattfand oder bevorstuid. Der auffallende Mangel an urkundlicher Überlieferung in den ersten Jahren des 16. Jahrhunderts läßt vielmehr vermuten, daß die gegenseitigen Besiehungen im wesentlichen ruhig verliefen. *) HR. m 4 n. 236, 840, 844, 846, 879, 368, 878 § 88» 484, 486, 6 n. 80. *) HR. m 6 n. 88. «) HR. n 7 n. 44 § 8, 106, m 8 n. 601 § 4. 4 n. 160 | 88. ») HE. m 6 n. 80. 81, a 749.

-^ IM — Fall war. Doch gUube ieh« au Buuielieii Amwchen ohJMfltn st dArf«B. cUB die AkU wirklieh in Kraft g«ii«ieii iit Httrf«r spricht einmal, dad di« Hansen bis snm Tode Heinriehi VII. eieh nie über die Niehtbeobaehtong jener beaehwerten, dann aber beeoadera, daß aie in den eraten Jahren Heinriche VII. auf Omnd einer königUehaa Proriaio Ton den Parlamenisakten befreit waren^). 1504 kam ee in erneuten Verwicklungen iwiaoliMi England und Borgnnd^ und Ueinrieh VII. erlieA wieder ein Verbot, mit den Ländern seines Gegners sn verkehren*). Wie in den neunsiger Jahren wollte er auch damals den hansischen Kaufleuten dia Ausfuhr naeb dem Osten nur gestatten, wenn sie sich verbfti^gten, keine englischen Waren nach den Niederlanden und keine niederlindisehsB naeh England xu führen. Die hansischen Kauflente trugen aber, da der König trotz wiederholter Forderungen der Stidte die früher ausgestellten Bürgschaften noch nicht zurückgeiiefert hatte. Bedenken, ihm neue in die Hand zu geben'). Wir wiesen nicht, wie die Sache ausgegangen ist, ob sich die Hansen gefügt haben, oder ob der König auf seine Forderung versiebtet hat^). Von den St&dten bemühte sich wieder vor allem Köln, deseen Kaufleute den weiten Umweg über Kampen und Hamburg machen mußten, die Aufhebung der Handelssperre zu erlangen. Doch hielt der König an dem Verkehrsverbot fest, bis 150S ein Ausgleich mit Burgund zustande kam^). Seit der Brügger Tagfahrt von 1499 sind in den hansisohenglischen Beziehungen ernstere Störungen bis zum Tode Heinrichs VII. nicht mehr vorgekommen. An einzelnen Bedrückungen, >) Siehe 8. 108. Ob diese Provisio Heinrichs VIU. mit der von 1504 idenriseh ist, oder ob sie der von 1474 entspricht, 14ßt sksh nicht entscheiden. >) VgL Schans 18. 88 f. *) HR. m 5 n. 89. Die SUdte büUgten durchaus die Haltung des Konton. HR. m 6 n. 43 §| 7, 8, 88, 44, 45. *) Wenn sich die Hansen spiter über die Zurück l)ehaltung von Obligationen durch den König beschwerten, handelt es sich immer um die 1493 von ihnen ausgestellten Bürgschaften. HB. m 4 n. 14 I 16, 6 n. 860 f 7, 7 n. 110 I 7, 837 § 11. •) HB. m 5 n. 106 11 337-889. VgL Scham I 8. 89.

— IdO —<br />

Die Jahre, die den Brügger Verhandlungen folgten, verliefen<br />

ziemlich ruhig ^). Die in Aussicht genommene Tagfahrt wnrde im<br />

gegenseitigen Einverständnis zunächst bis zum 1. Juli 1502, dann<br />

bis 1504 hinausgeschoben. In diesem Jahre vertagte sie Heinrich<br />

Vn., weil die hansischen Beschwerden beseitigt seien, auf imbestimmte<br />

Zeit*). Das Parlament nahm nämlich damals eine<br />

Akte an, daß alle Statuten, welche den Privilegien widerstritten,<br />

auf die Hansen keine Anwendung finden sollten'). Hocherfreut<br />

machte das Londoner Kontor den Städten von diesem Beschluß,<br />

der seiner<br />

Meinung nach den Streit um die 1474 von Eduard IV.<br />

gegebene und vom Parlament bestätigte Zusicherung beendete ^)^<br />

Mitteilung; auch der König schrieb an Lübeck, er hoffe, die hansischen<br />

Kaufleute nunmehr in jeder Weise zufrieden gestellt zu<br />

haben. Heinrich fügte aber, wie man annehmen muß, nm die<br />

englischen Kaufleutc wegen des Zugeständnisses an die Hansen<br />

zu beschwichtigen, der Akte einen Zusatz bei. Dieser Zusatz,<br />

der sich im englischen Text der Statutes of the Realm findet, im<br />

lateinischen aber fehlt, besagt, daß das Statut die Interessen,<br />

Freiheiten und Rechte der Stadt London nicht schädigen solle*).<br />

Wir wissen nicht, ob den Hansen diese Zusicherung an London<br />

bekannt war, und welchen Einfluß sie<br />

auf die Durchführung der<br />

Akte gehabt hat. Da von der Sache später nicht mehr die Rede<br />

ist, können wir überhaupt weder mit Bestimmtheit sagen, daß<br />

die Hansen auf Orund des Statuts von den seit Jahren bekämpften<br />

Parlamentsakten befreit wurden, noch daß das Gegenteil der<br />

1) Die Behauptung von Sohanz I S. 197, daß die Austkshten<br />

für die Hansen damals trübe waren, und daß, so sehr der König<br />

einen Krieg mit der Hanse scheute, doch der Oedanke vorhanden<br />

war, mit Gewalt gegen sie vorzugehen, muß entschieden abgelehnt<br />

werden. Es deutet nichts darauf hin, daß damals ein verstärkter<br />

Ansturm gegen die Hansen stattfand oder bevorstuid.<br />

Der auffallende Mangel an urkundlicher Überlieferung in den ersten<br />

Jahren des 16. Jahrhunderts läßt vielmehr vermuten, daß die<br />

gegenseitigen Besiehungen im wesentlichen ruhig verliefen.<br />

*) HR. m 4 n. 236, 840, 844, 846, 879, 368, 878 § 88» 484,<br />

486, 6 n. 80.<br />

*) HR. m 6 n. 88.<br />

«) HR. n 7 n. 44 § 8, 106, m 8 n. 601 § 4. 4 n. 160 | 88.<br />

») HE. m 6 n. 80. 81, a 749.

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