Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein
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- 148 — meiden, da er sich darauf nicht genügend vorbereitet glaubte. Er gab deshalb seinen Gesandten Weisung, im Notfall die Verhandlungen um zwei Jahre zu vertagen^). Mitte Juli wurden die Beratungen in Brftgge wiederaufgenommen. Sie begannen mit der Forderung der EngUnder, ihre Kaufleute in Preußen in den zugestandenen Freiheiten nicht mehr zu beschränken. Die Danziger erwiderten wie früher, sie würden jenen die Freiheiten lassen, die sie seit Menschengedenken gebrauchten, und die auch die nichtpreußischen Hansen bes&flen. Aber unbeschränkten Handel würden sie den englischen Kaufleuten nie und nimmer zugestehen. Darauf erklärten die englischen Gesandten, wenn ihre Kaufleute in Preußen keine anderen Rechte haben sollten als die Hansen, so sollten auch diese in England keine anderen Freiheiten genießen als die Engländer selbst*). Als man nach diesen in der Hauptsache ergebnislosen Auseinandersetzungen daran ging, einen Abschied aufzustellen, verwarfen die Engländer die vorher angenommenen Vereinbarungen und stellten ganz neue Forderungen. Die Hansen waren über die Haltung der Engländer erbittert, die bald ihr Mandat, bald die neue Instruktion vorschützten, um jede feste Abmachung zu hintertreiben *). Doch konnten sie die sofortige Erledigung der Streitfragen nicht mehr durchsetzen und mußten in eine mehrjährige Vertagung der Verhandlungen willigen. Bis zum 1. Juli 1501 sollte in allem der augenblickliche Zustand festgehalten und der gegenseitige Verkehr fortgesetzt werden. Dem KOnig und den Städten blieb es überlassen, dann eine neue Tagfahrt zur endgtütigen Entscheidung der strittigen Punkte anzuberaumen^). Getrennt von der übrigen Hanse, versuchte damals Riga, ein Sonderabkommen mit England zu schließen. Die livländischen Städte hatten, wie wir wissen, den Frieden zu Utrecht nicht ange- 1) HR. m 4 n. 181. *) HR. m 4 n. 150 li 59—65, 165-167, 174 || 68-68. *) Que nunc placent inde rejiciuntur, et prius non habere datum pretulcrunt, quoüens emergeret aliquid non plaoona, H nunc quotiens exhiberetur, quod non probareni, in respontli nfili aliter esse dizerunt. HR. Hl 4 n. 150 § 68. A) HR. ni 4 n. 160 §| 66-86, 168-166. 174 §| 68-69, 808.
— 14« — nomoMi mMl waren dwhalb iiaeh d«i fi«ttiiiimaiig«ii dm Vertnfi wom '0«aiiB der PrivüegicB in BnglaiKl aufgetehloMeii wor- :t)B. Um mit Koglami smn Frieden tu geUuigen, tehiekU Riga i98 eine OeeandUoiiaft an Heinrieh VII. Dieee yarainbarte aiaaa < «rtrag, der nicht Uo6 Riga eelbei Versieht anf wichtige alte iieeht« und Fbrdenuigan somatete, eondern auch die InteretMa der Haaae verletste. Der Vertrag geetand den engliechen Kauflenten den •oUlreian Verkehr in Riga und den abh&agigen Städten au. Dia Kanflaiite am Riga dagegen tollten in England die hanaieehan ZoUprivilegien nur für die Waren, die sie ans dem >«leB braehten, genießen, aber für alle anderen, auch für die 1 England gekauften Waren die Zölle der Fremden bezahlen. vuBerdam eoUte Riga die alte Schuldverschreibung Heinriche V. vom Jahre 1409 herausgeben >)• Die Hanse glaubte mit Recht ihre eignen Zollpriviicgien diireh diese Bestimmungen gefährdet Ihre Gesandten verhinderttn deshalb, als sieh 1499 in Brügge ein Bote Rigas mit der Rati* fiketion des Vertrages einstellte, die Auswechslung der Urkunden*). Sriadaa tm. Riga nahm an Stelle dessen ein Jahr später den Titrechter Lübeck teilte dem Könige dies mit und bat, die Kaufite ans Riga wieder zu den hansischen Privilegien zuzulassen^), lieinrich VH. weigerte sich anfangs, den günstigen Vertrag aufzugeben; später scheint man aber auf beiden Seiten das Abkommen stillschweigend fallen gelassen zu haben. 1521 ist nämlich auch suf englischer Seite von ihm nicht mehr die Rede. Die Knglander beriefen sich damals in ihren Klagen über Riga nur noch auf die mit der geaamten Hanse 1499 geschlossene Übereinkunft^). *) HR. ni 4 n. 128. 129, 131. Die damaligen Verhandlungen zwischen Riga und England hat Schäfer in Jahrb. f. Nat. u. Stat. F. Vn & 116 f. ausführUch behandelt und die völlig falsche »ad irreführende Darstellung von Schanz I 8. 288 ff. nachgewieaan.
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Er gab deshalb seinen Gesandten Weisung, im Notfall die Verhandlungen<br />
um zwei Jahre zu vertagen^).<br />
Mitte Juli wurden die Beratungen in Brftgge wiederaufgenommen.<br />
Sie begannen mit der Forderung der EngUnder, ihre<br />
Kaufleute in Preußen in den zugestandenen Freiheiten nicht<br />
mehr zu beschränken. Die Danziger erwiderten wie früher, sie<br />
würden jenen die Freiheiten lassen, die sie seit Menschengedenken<br />
gebrauchten, und die auch die nichtpreußischen Hansen bes&flen.<br />
Aber unbeschränkten Handel würden sie den englischen Kaufleuten<br />
nie und nimmer zugestehen. Darauf erklärten die englischen<br />
Gesandten, wenn ihre Kaufleute in Preußen keine anderen<br />
Rechte haben sollten als die Hansen, so sollten auch diese in England<br />
keine anderen Freiheiten genießen als die Engländer selbst*).<br />
Als man nach diesen in der Hauptsache ergebnislosen Auseinandersetzungen<br />
daran ging, einen Abschied aufzustellen, verwarfen<br />
die Engländer die vorher angenommenen Vereinbarungen<br />
und stellten ganz neue Forderungen. Die Hansen waren über<br />
die Haltung der Engländer erbittert, die bald ihr Mandat, bald<br />
die neue Instruktion vorschützten, um jede feste Abmachung zu<br />
hintertreiben *). Doch konnten sie die sofortige Erledigung der<br />
Streitfragen nicht mehr durchsetzen und mußten in eine mehrjährige<br />
Vertagung der Verhandlungen willigen. Bis zum 1. Juli<br />
1501 sollte in allem der augenblickliche Zustand festgehalten und<br />
der gegenseitige Verkehr fortgesetzt werden. Dem KOnig und den<br />
Städten blieb es überlassen, dann eine neue Tagfahrt zur endgtütigen<br />
Entscheidung der strittigen Punkte anzuberaumen^).<br />
Getrennt von der übrigen Hanse, versuchte damals Riga,<br />
ein Sonderabkommen mit England zu schließen. Die livländischen<br />
Städte hatten, wie wir wissen, den Frieden zu Utrecht nicht ange-<br />
1) HR. m 4 n. 181.<br />
*) HR. m 4 n. 150 li 59—65, 165-167, 174 || 68-68.<br />
*) Que nunc placent inde rejiciuntur, et prius non habere<br />
datum pretulcrunt, quoüens emergeret aliquid non plaoona, H<br />
nunc quotiens exhiberetur, quod non probareni, in respontli nfili<br />
aliter esse dizerunt. HR. Hl 4 n. 150 § 68.<br />
A) HR. ni 4 n. 160 §| 66-86, 168-166. 174 §| 68-69, 808.