Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein
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— 146 —<br />
1491 erhobenen Klagen besprechen und den Grund für weitere<br />
Verhandlungen legen sollte, verlief aber im Sande.<br />
Die englischen<br />
Gesandten erklärten die Vollmachten der hansischen Vertreter<br />
für ungenügend und wollten sich auf Verhandlungen mit ihnen<br />
nicht einlassen. Das einzige, was die Hansen von ihnen erlangen<br />
konnten, war das mtkndliche Versprechen, daß der bestehende<br />
Zustand zunächst nicht geändert werden sollte').<br />
Die neue Tagfahrt, die man in Antwerpen in Aussicht genommen<br />
hatte, wurde im Juni 1499 in Brügge eröffnet*).<br />
Eine stattliche Zahl von hansischen und englischen Vertretern<br />
hatte sich zu den Beratungen eingefunden. Alle Fragen,<br />
die seit einem Jahrzehnt die hansisch-englischen Beziehungen<br />
störten, kamen hier nochmals ausführlich zur Sprache. Die Verhandlung<br />
wandte sich, nachdem die Engländer die übliche Ausstellung<br />
am hansischen Mandat gemacht hatten, welche ihnen<br />
nach der Meinung der Hansen nur den Vorwand geben sollte,<br />
jederzeit von den Abmachungen zurücktreten zu können^), zunächst<br />
der schon viel erörterten Entschädigungsfrage zu. Entsprechend<br />
ihrer früheren Haltung wollten die englischen Gesandten<br />
ihren König in dieser Sache zu nichts verpflichten. Sie<br />
lehnten alle Vorschläge der Hansen, welche ein bestimmtes Verfahren<br />
zur Erledigung der Schadenersatzforderungen festMtien<br />
wollten, ab und machten den Gegenvorschlag, alle Klagen, die<br />
hansischen wie die englischen, durch englische Gerichte entscheiden<br />
zu lassen. Diese Forderung faßten die Hansen als eine Verhöhnung<br />
und Verspottung der Städte auf.<br />
Schließlich verabredete<br />
man, jeder solle vor seinem Richter verklagt werden, die £ng^<br />
länder in England, die Hansen in den einzelnen Städten; in Zukunft<br />
solle<br />
aber jedes Kaperschiff vor seinem Auslaufen sich verbürgen,<br />
daß es<br />
>) HB. m 4 n. 8-18.<br />
Freunde und Verbündete nicht angreifen werde*).<br />
>) HR. m 4 n. 22-84, 68-63, 79 §§ 78, 79, 125, 126» 188,<br />
189, 186, 186, 82, 83, 86, 108-111.<br />
*) Struere illos fraudem, ut, quandooumque Uberei, dieoederent<br />
a tractatu pretendentes mandati invaliditatem. HB. m 4 n.<br />
160 9 9.<br />
«) UR. m 4 n. 160 §§ 7-18. 174 || 1-27, 180 || 1-7.