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Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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— 146 —<br />

1491 erhobenen Klagen besprechen und den Grund für weitere<br />

Verhandlungen legen sollte, verlief aber im Sande.<br />

Die englischen<br />

Gesandten erklärten die Vollmachten der hansischen Vertreter<br />

für ungenügend und wollten sich auf Verhandlungen mit ihnen<br />

nicht einlassen. Das einzige, was die Hansen von ihnen erlangen<br />

konnten, war das mtkndliche Versprechen, daß der bestehende<br />

Zustand zunächst nicht geändert werden sollte').<br />

Die neue Tagfahrt, die man in Antwerpen in Aussicht genommen<br />

hatte, wurde im Juni 1499 in Brügge eröffnet*).<br />

Eine stattliche Zahl von hansischen und englischen Vertretern<br />

hatte sich zu den Beratungen eingefunden. Alle Fragen,<br />

die seit einem Jahrzehnt die hansisch-englischen Beziehungen<br />

störten, kamen hier nochmals ausführlich zur Sprache. Die Verhandlung<br />

wandte sich, nachdem die Engländer die übliche Ausstellung<br />

am hansischen Mandat gemacht hatten, welche ihnen<br />

nach der Meinung der Hansen nur den Vorwand geben sollte,<br />

jederzeit von den Abmachungen zurücktreten zu können^), zunächst<br />

der schon viel erörterten Entschädigungsfrage zu. Entsprechend<br />

ihrer früheren Haltung wollten die englischen Gesandten<br />

ihren König in dieser Sache zu nichts verpflichten. Sie<br />

lehnten alle Vorschläge der Hansen, welche ein bestimmtes Verfahren<br />

zur Erledigung der Schadenersatzforderungen festMtien<br />

wollten, ab und machten den Gegenvorschlag, alle Klagen, die<br />

hansischen wie die englischen, durch englische Gerichte entscheiden<br />

zu lassen. Diese Forderung faßten die Hansen als eine Verhöhnung<br />

und Verspottung der Städte auf.<br />

Schließlich verabredete<br />

man, jeder solle vor seinem Richter verklagt werden, die £ng^<br />

länder in England, die Hansen in den einzelnen Städten; in Zukunft<br />

solle<br />

aber jedes Kaperschiff vor seinem Auslaufen sich verbürgen,<br />

daß es<br />

>) HB. m 4 n. 8-18.<br />

Freunde und Verbündete nicht angreifen werde*).<br />

>) HR. m 4 n. 22-84, 68-63, 79 §§ 78, 79, 125, 126» 188,<br />

189, 186, 186, 82, 83, 86, 108-111.<br />

*) Struere illos fraudem, ut, quandooumque Uberei, dieoederent<br />

a tractatu pretendentes mandati invaliditatem. HB. m 4 n.<br />

160 9 9.<br />

«) UR. m 4 n. 160 §§ 7-18. 174 || 1-27, 180 || 1-7.

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