Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein
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— 142 —<br />
die Engländer erklärten aber, eine gleiche Verpflichtung fUr ihren<br />
König nicht eingehen zu können. Man kam schließlich überein,<br />
hierüber bloß eine Reihe von Artikeln aufztistellen und die Entscheidung<br />
dem König und den Städten zu überlaMen^). Dann<br />
wurde über die von den Hansen vorgebrachten Verletcungen ihrer<br />
Privilegien verhandelt*).<br />
Die neue Scherordnung wollten die Engländer<br />
nicht zurücknehmen, da sie im Interesse der alten und<br />
ehrenwerten Zunft der Tuchscherer in London erlassen worden<br />
sei'). Einige andere Beschwerden versprachen sie dagegen zu<br />
untersuchen und abzustellen; denn es sei<br />
der Wille ihres Königs,<br />
daß die hansischen Freiheiten gehalten würden^).<br />
Von englischer Seite wurde die alte Klage erhoben, daß die<br />
ihren Kaufleuten gewährleistete Verkehrs- und Handelsfreiheit<br />
nicht beobachtet werde, und die Forderung gestellt, die Bestimmungen<br />
des Utrechter Friedens über den englischen Handel in<br />
Preußen in<br />
den neuen Friedenstraktat unverändert aufzunehmen.<br />
Diesem Verlangen setzten die Danziger Vertreter den schärfsten<br />
Widerstand entgegen. Sie wollten die Aufnahme der Artikel nur<br />
unter der Bedingung zulassen, daß die Freiheiten näher bezeichnet<br />
würden. Da aber die anderen hansischen Oeeandten unter<br />
Hinweis auf die früheren Verträge für die englische Forderung eintraten,<br />
gaben die Danziger nach. Doch erklärten sie in einem feierlichen<br />
Protest, daß den englischen Kaufleuten trotz dieser Artikel<br />
in ihrer Stadt keine anderen Freiheiten zustehen sollten ab den<br />
bei ihnen verkehrenden nichtpreußischen Hansen. Freier Handel<br />
HR. ni 2 n. 496 §§ 162—160, 176-188, 193—288, 497,<br />
607—611, 614 §§ 73, 76-82, 86-90, 93, Caspar Weinreich 8. 786 f.<br />
*) HK. ni 2 n. 601, 606.<br />
*) Die Englinder erwiderten, quod offioium tonaorio easet<br />
notabile officium et antiquum in Londonio, neoeate eiset fllud<br />
oonsorvare. HR. m 2 S. 626 Anm. b.<br />
«) HR. m 2 8. 624 Anm. g, 627 Anm. o, 628 Aom. c, 630<br />
Anm. b, 632 Anm. a, n. 614 § 83 (8. 686). Die Gültigkeit der<br />
hansischen Zollprivilegien für alle von den Hansen ein- und ausgeführten<br />
Waren wurde damals anerkannt: Item appunctuatum,<br />
oonventum et oonclusum est, quod cetsare debeat aliena et extorta<br />
de verbo „suum** intorpretatio, juris dispositioni oommuni, priilefionim<br />
tenori et longevo observantle, que optima est legum<br />
interpres, contraria. HR. HI 2 n. 498 | &