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Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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— 142 —<br />

die Engländer erklärten aber, eine gleiche Verpflichtung fUr ihren<br />

König nicht eingehen zu können. Man kam schließlich überein,<br />

hierüber bloß eine Reihe von Artikeln aufztistellen und die Entscheidung<br />

dem König und den Städten zu überlaMen^). Dann<br />

wurde über die von den Hansen vorgebrachten Verletcungen ihrer<br />

Privilegien verhandelt*).<br />

Die neue Scherordnung wollten die Engländer<br />

nicht zurücknehmen, da sie im Interesse der alten und<br />

ehrenwerten Zunft der Tuchscherer in London erlassen worden<br />

sei'). Einige andere Beschwerden versprachen sie dagegen zu<br />

untersuchen und abzustellen; denn es sei<br />

der Wille ihres Königs,<br />

daß die hansischen Freiheiten gehalten würden^).<br />

Von englischer Seite wurde die alte Klage erhoben, daß die<br />

ihren Kaufleuten gewährleistete Verkehrs- und Handelsfreiheit<br />

nicht beobachtet werde, und die Forderung gestellt, die Bestimmungen<br />

des Utrechter Friedens über den englischen Handel in<br />

Preußen in<br />

den neuen Friedenstraktat unverändert aufzunehmen.<br />

Diesem Verlangen setzten die Danziger Vertreter den schärfsten<br />

Widerstand entgegen. Sie wollten die Aufnahme der Artikel nur<br />

unter der Bedingung zulassen, daß die Freiheiten näher bezeichnet<br />

würden. Da aber die anderen hansischen Oeeandten unter<br />

Hinweis auf die früheren Verträge für die englische Forderung eintraten,<br />

gaben die Danziger nach. Doch erklärten sie in einem feierlichen<br />

Protest, daß den englischen Kaufleuten trotz dieser Artikel<br />

in ihrer Stadt keine anderen Freiheiten zustehen sollten ab den<br />

bei ihnen verkehrenden nichtpreußischen Hansen. Freier Handel<br />

HR. ni 2 n. 496 §§ 162—160, 176-188, 193—288, 497,<br />

607—611, 614 §§ 73, 76-82, 86-90, 93, Caspar Weinreich 8. 786 f.<br />

*) HK. ni 2 n. 601, 606.<br />

*) Die Englinder erwiderten, quod offioium tonaorio easet<br />

notabile officium et antiquum in Londonio, neoeate eiset fllud<br />

oonsorvare. HR. m 2 S. 626 Anm. b.<br />

«) HR. m 2 8. 624 Anm. g, 627 Anm. o, 628 Aom. c, 630<br />

Anm. b, 632 Anm. a, n. 614 § 83 (8. 686). Die Gültigkeit der<br />

hansischen Zollprivilegien für alle von den Hansen ein- und ausgeführten<br />

Waren wurde damals anerkannt: Item appunctuatum,<br />

oonventum et oonclusum est, quod cetsare debeat aliena et extorta<br />

de verbo „suum** intorpretatio, juris dispositioni oommuni, priilefionim<br />

tenori et longevo observantle, que optima est legum<br />

interpres, contraria. HR. HI 2 n. 498 | &

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