Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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— 132 — iik. Die VergttnBtigaiigen, welche den Engl&ndern frtther ynweilen zugestanden waren, wurden beseitigt und ihnen nur die Freiheiten gelassen, welche die nichtpreußischen Hansen besaßen. Danzig verbot den englischen Kaufleuten den Handel untereinander und mit den anderen Oästen; nur der Verkehr mit den Bürgern preußischer Städte blieb ihnen gestattet. Ihr Handel war aber nicht bloß auf den Ankunftshafen beschränkt, sie durften mit ihren Waren auch die preußischen Landstädte aufsuchen. Thorn und Elbing wachten streng darüber, daß jenen diese« Recht nicht verkürzt und sie an dem freien Umherziehen im Lande von Danzig nicht gehindert würden^). Die englischen Kaufleute versuchten im 15. Jahrhundert in Livland festen Fuß zu fassen, um von dort mit den Russen in unmittelbaren Handelsverkehr treten zu können. Sie erhoben wiederholt die Forderung, daß die Städte ihnen in Riga, Dorpat, Pernau und Reval Privilegien gewähren sollten. Doch gelang es den Hansen, jene aus diesen Gebieten fast vollständig fernzuhalten und ihr Handelsmonopol zu behaupten. Die Engländer durften nur die Städte an der Küste als Schiffer aufsuchen, aber weder mit den Deutschen noch mit den Russen Handel treiben. Lis Innere des Landes vorzudringen, war ihnen streng verboten. Die Einfuhr des englischen Tuchs suchten die Städte gleichfalls zu hindern. Sie untersagten, das Tuch nach Nowgorod zu bringen oder an Russen zu verkaufen. Auch nach dem Frieden von 1474 blieb den Engländern der Besuch Livlands verboten, obwohl ihre Gesandten in Utrecht die Forderung, den Verkehr freiiugeben, erneuert hatten. Die livländischen Städte lehnten, wie wir sahen, sogar die Besiegelung des Vertrages ab, um die Engländer nicht zulassen zu müssen'). Der Warenaustausch zwischen England und den nordischen Reichen wurde nach wie vor hauptsächlich von den Hansen >) HR. II 7 n. 161, 168, 232, HI 4 n. 79 || 831—886, 168. *) HR. I 8 n. 211 § 1, 212 § 1, 5 n. 669, 668, 674 | 7, 6 n. 400 f 13, U 1 n. 886 §§ 8, 10. 8 n. 881 | 7, 889 | 11, 8 n. 888 I 43, 698 I 4, 7 n. 132, 161, 888 || 811, 884, m 1 n. 66 § 1, 83 I 4, 808 § 1. Siehe S. 187. I

I - 18S - varmiiUlt D«r HmaM dir WifliiidT muk Berg« k«ai troU wMderholtor AmtNmgngtm aiciht wM«r ia AnÜMhimiif. Als •ieli nach dtm Aotbnieh d« Krieg«t der Städte mit Erieh tob nipfirk dl« «igiitfthtii KMillMt« in Berfen, das Ton den Devimkm fsriiimt wir, wieder feeliaaeiieD raehieii, ftberHel der K»- perfttkrer BertholomAoi Voet die Stadt und venetit« dem eng- Ueeken Hendel einen emielitonden Schlag. Seitdem hören wir für Inngn Zeit niehte Mehr Ton einem englieohen Verkehr in Bergen >)• IMe Englinder begnnnen non in die Gebiete selbet einzadringen, aua denen die Produkte dee Nordene kamen; besondere fuhren tie nach Island. Die d&nischen Könige waren nicht imitnnde, dieee Fahrten, die ihre StapelpoUtik durchbrachen, zu erhindem. Der englische Verkehr nach Island, teils erlaubter, teils Sehleichhandel, war recht lebhaft. Aber die Kaufleute waren wegen der sahlreiehen Oewalttaten und Plünderungen, die sie yerfiMea, bei den Isl&ndem nicht gern gesehene Oiste. Ihre AuMchreitungen waren, wie wir sahen, der vornehmste Grund für die wiederholten dtnisch-englischen Fehden'). Seit den siebziger Jahren treffen wir auch deutsche H&ndler, besoodeis sus Hamburg und Danzig, auf Island. Die £ngl&nder, ober die Konkurrenz wenig erbaut, gerieten mit ihnen wieder« holt snsnmmen; es gelang ihnen aber nicht, die Hansen aus dem Islandhsndel sa verdrtngen*). *) Hans. Gesch. Qu. VI n. 828 f§ 19—23. Hans. U. B. V n. 4S7, HB. I 6 n. 78, Körner 8. 490 f.; vgl. Bugge 8. 89 ff. *) Ober den englischen Islandhandel vgL F. Magnusen, Om Engelskes Handel og Faerd paa Island i det 15 de aarhun- Nordisk Tidsskrift for Okikyndigbed 2, 1833; auoh Bugge S. 94 ff. *) Hans. t. B. X n. 470. 526, 1201, HR. HI 2 n. 31 | 2; vgl. 8. 6 und 21.

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iik. Die VergttnBtigaiigen, welche den Engl&ndern frtther ynweilen<br />

zugestanden waren, wurden beseitigt und ihnen nur die<br />

Freiheiten gelassen, welche die nichtpreußischen Hansen besaßen.<br />

Danzig verbot den englischen Kaufleuten den Handel untereinander<br />

und mit den anderen Oästen; nur der Verkehr mit den<br />

Bürgern preußischer Städte blieb ihnen gestattet. Ihr Handel<br />

war aber nicht bloß auf den Ankunftshafen beschränkt, sie durften<br />

mit ihren Waren auch die preußischen Landstädte aufsuchen.<br />

Thorn und Elbing wachten streng darüber, daß jenen diese« Recht<br />

nicht verkürzt und sie an dem freien Umherziehen im Lande von<br />

Danzig nicht gehindert würden^).<br />

Die englischen Kaufleute versuchten im 15. Jahrhundert in<br />

Livland festen Fuß zu fassen, um von dort mit den Russen in<br />

unmittelbaren Handelsverkehr treten zu können. Sie erhoben<br />

wiederholt die Forderung, daß die Städte ihnen in Riga, Dorpat,<br />

Pernau und Reval Privilegien gewähren sollten. Doch gelang<br />

es den Hansen, jene aus diesen Gebieten fast vollständig fernzuhalten<br />

und ihr Handelsmonopol zu behaupten. Die Engländer<br />

durften nur die Städte an der Küste als Schiffer aufsuchen, aber<br />

weder mit den Deutschen noch mit den Russen Handel treiben.<br />

Lis Innere des Landes vorzudringen, war ihnen streng verboten.<br />

Die Einfuhr des englischen Tuchs suchten die Städte gleichfalls<br />

zu hindern. Sie untersagten, das Tuch nach Nowgorod zu bringen<br />

oder an Russen zu verkaufen. Auch nach dem Frieden von 1474<br />

blieb den Engländern der Besuch Livlands verboten, obwohl ihre<br />

Gesandten in Utrecht die Forderung, den Verkehr freiiugeben,<br />

erneuert hatten. Die livländischen Städte lehnten, wie wir sahen,<br />

sogar die Besiegelung des Vertrages ab, um die Engländer nicht<br />

zulassen zu müssen').<br />

Der Warenaustausch zwischen England und den nordischen<br />

Reichen wurde nach wie vor hauptsächlich von den Hansen<br />

>) HR. II 7 n. 161, 168, 232, HI 4 n. 79 || 831—886, 168.<br />

*) HR. I 8 n. 211 § 1, 212 § 1, 5 n. 669, 668, 674 | 7, 6 n.<br />

400 f 13, U 1 n. 886 §§ 8, 10. 8 n. 881 | 7, 889 | 11, 8 n.<br />

888 I 43, 698 I 4, 7 n. 132, 161, 888 || 811, 884, m 1 n.<br />

66 § 1, 83 I 4, 808 § 1. Siehe S. 187. I

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