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Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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— 128 —<br />

nicht gestatten wollten 0- Auch Kolberg lehnte den Frieden ab<br />

wegen der Verluste, welche die Engländer seinen Bürgern zugefügt,<br />

und für die es eine genügende EntschAdigung nicht hatte<br />

erlangen können*). Die St&dte, die dem Vertrage nicht bettraten,<br />

traf nach den Abmachungen der Ausschluß aus den hantischen<br />

Privilegien in England.<br />

Die Langsamkeit der Anerkennung des Vertrages durch die<br />

Städte hatte zur Folge, daß in England die Vertragsbestimmungen<br />

nicht ausgeführt werden konnten. Erst im Herbst 1474 fanden<br />

sich die hansischen Vertreter, die von den Städten mit der Übernahme<br />

der Stalhöfe beauftragt waren, in London ein und begannen<br />

mit dem königlichen Rat die Verhandlungen'). Im Frühjahr<br />

1475 waren diese so weit gediehen, daß der König und<br />

London den hansischen Kaufleuten die Stalhöfe zu London, Boston<br />

und Lynn zu dauerndem Eigentum übergeben konnten^).<br />

Ebenso wurden die anderen Bestimmungen des Friedens in Kraft<br />

gesetzt. London erkannte die hansischen Freiheiten an und erneuerte<br />

die alten Urkunden, welche es 1282, 1369, 1418 und 1427<br />

den Kaufleuten von der Gildhalle gegeben hatte. Eduard FV.<br />

bestätigte den Hansen das Privileg Richards 11. von 1377 und<br />

ließ am 31. Oktober den Frieden in London feierlich bekannt<br />

machen. Ferner gestattete er den Kaufleuten, die Kuatumen und<br />

Subsidien bis zum Betrage von 10 000 £ als Entschädigung<br />

zurückzubehalten^).<br />

Im Sommer 1475 wurde das Kontor zu London wiederherge-<br />

1) HR. m 1 n. 2 § 3, 66 § 1, 83 § 4, 202 I<br />

1. Riga trat<br />

dem Utrechter Frieden erst 1600 bei. HR. m 4 n. 27a Siehe<br />

S. 149.<br />

*) HR. n 7 n. 338 § 181, 362, IH 1 n. 82, 104 § 17, 108, 127.<br />

Erat 1607 erkannte Kolberg den Utreohter PHeden an. HR m<br />

6 n. 248 I 109, 6 n. 188 | 68.<br />

*) HR. n 7 n. 181 § 8, 183, 187, 240, 246, 267—859, Hans.<br />

Oesch. Qu. N. F. n 8. 362.<br />

«) Hans. U. B. X n. 860, 374, 876, 894, 401, 406, 407, 410,<br />

411 und Anm. 1, HR n 7 n. 287, 288, 888 |§ 198, 806, Rot Pari.<br />

VI 8. 123 § 16.<br />

269.<br />

») Hans. U. B. X n. 889, 861, 414, 415, 419, 488, HR. H 7 n.

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