Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein
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bische Politik in Utrecht errangt» wii^ durch eine Betrachtung<br />
der Gegenleistungen, zu denen sich die Hanse bequemte, noch<br />
klarer. Von den großen Forderungen der englischen Kanfleate,<br />
die in den vierziger Jahren den eigentlichen Anlaß zu dem jahrzehntelangen<br />
Ringen zwischen der Hanse und England gebildet<br />
hatten, war nichts übrig geblieben. Die Engländer mußten sich<br />
damit begnügen, daß ihnen von der Hanse die Freiheiten zugesichert<br />
wurden, die sie vor dem Kriege besessen hatten'), und<br />
daß dieses Zugeständnis in dem Friedensinstrument durch die<br />
Aufnahme der den englischen Handel in Preußen und den übrigen<br />
Hansestädten betreffenden Bestimmungen aus dem Vertrage<br />
von 1437 festgelegt wurde^).<br />
Obwohl diese Artikel, wie die Vergangenheit gezeigt hatte»<br />
wegen ihrer unklaren Fassung ziemlich wertlos waren, so drohte<br />
doch an ihnen beinahe der ganze Friede zu scheitern. Die englischen<br />
Gesandten bestanden nämlich hartnäckig auf ihrer Aufnahme<br />
und wollten nur unter dieser Bedingung den Abschluß<br />
vollziehen^). Ebenso bestimmt lehnte aber Danzig die Annahme<br />
dieser Paragraphen ab, auf Grund deren, wie es meinte, die englischen<br />
Eaufleute den Handel mit Russen, Polen und Litauern<br />
verlangen könnten^). Die Städte bemühten sich vergeblich, dieM<br />
Einwendungen durch den Hinweis auf die<br />
früheren Verträge und<br />
durch die Hinzufügung einer Klausel, die besagte, daß der Kaufmann<br />
an einem fremden Orte an Rechten hinter dem Bürger<br />
zurückstehen solle^), zu entkräften. Auch die Erklärungen der<br />
Mit berechtigtem Stolze sagten die Batssendeboten in einem<br />
Schreiben an Danzig: Welck allent to herten nemende, hebben wii<br />
eynen ende myt den Engelsohen gemaket, des de ttede, so uns<br />
duncket, na legenheit der sake wai myt eren mögen bekant<br />
siin. HR. U 7 n. 161 (S. 376).<br />
>) HB. 7 n. 161 (S. 374), 189 (S. 398).<br />
S) HB. n 7 n. 142 § 4, vgl. 2 n. 84 |f 1, 2.<br />
«) HB. n 7 n. 161 (S. 374), 189 (S. 896) . . . angeMen, dat van<br />
der dachvart anders neyn slete gewerden badde.<br />
*) HR. n 7 n. 63, 66, 66. 131.<br />
•) HR. n 7 n. 182, 138, 168. Die KUusel lautet: Et cum de<br />
termino morari, qui persepe in pretentibus continetur, ante hec<br />
disceptacio orta est, concordatum est, quod nil aliud in ejus si*<br />
gniftoadone contineat, quam aUquamdlu in aliquo loco pereeverare,<br />
non ut civin aut incola. HB. U 7 n. 142 § 4, auch 44 g 6.