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Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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— 126 —<br />

bische Politik in Utrecht errangt» wii^ durch eine Betrachtung<br />

der Gegenleistungen, zu denen sich die Hanse bequemte, noch<br />

klarer. Von den großen Forderungen der englischen Kanfleate,<br />

die in den vierziger Jahren den eigentlichen Anlaß zu dem jahrzehntelangen<br />

Ringen zwischen der Hanse und England gebildet<br />

hatten, war nichts übrig geblieben. Die Engländer mußten sich<br />

damit begnügen, daß ihnen von der Hanse die Freiheiten zugesichert<br />

wurden, die sie vor dem Kriege besessen hatten'), und<br />

daß dieses Zugeständnis in dem Friedensinstrument durch die<br />

Aufnahme der den englischen Handel in Preußen und den übrigen<br />

Hansestädten betreffenden Bestimmungen aus dem Vertrage<br />

von 1437 festgelegt wurde^).<br />

Obwohl diese Artikel, wie die Vergangenheit gezeigt hatte»<br />

wegen ihrer unklaren Fassung ziemlich wertlos waren, so drohte<br />

doch an ihnen beinahe der ganze Friede zu scheitern. Die englischen<br />

Gesandten bestanden nämlich hartnäckig auf ihrer Aufnahme<br />

und wollten nur unter dieser Bedingung den Abschluß<br />

vollziehen^). Ebenso bestimmt lehnte aber Danzig die Annahme<br />

dieser Paragraphen ab, auf Grund deren, wie es meinte, die englischen<br />

Eaufleute den Handel mit Russen, Polen und Litauern<br />

verlangen könnten^). Die Städte bemühten sich vergeblich, dieM<br />

Einwendungen durch den Hinweis auf die<br />

früheren Verträge und<br />

durch die Hinzufügung einer Klausel, die besagte, daß der Kaufmann<br />

an einem fremden Orte an Rechten hinter dem Bürger<br />

zurückstehen solle^), zu entkräften. Auch die Erklärungen der<br />

Mit berechtigtem Stolze sagten die Batssendeboten in einem<br />

Schreiben an Danzig: Welck allent to herten nemende, hebben wii<br />

eynen ende myt den Engelsohen gemaket, des de ttede, so uns<br />

duncket, na legenheit der sake wai myt eren mögen bekant<br />

siin. HR. U 7 n. 161 (S. 376).<br />

>) HB. 7 n. 161 (S. 374), 189 (S. 398).<br />

S) HB. n 7 n. 142 § 4, vgl. 2 n. 84 |f 1, 2.<br />

«) HB. n 7 n. 161 (S. 374), 189 (S. 896) . . . angeMen, dat van<br />

der dachvart anders neyn slete gewerden badde.<br />

*) HR. n 7 n. 63, 66, 66. 131.<br />

•) HR. n 7 n. 182, 138, 168. Die KUusel lautet: Et cum de<br />

termino morari, qui persepe in pretentibus continetur, ante hec<br />

disceptacio orta est, concordatum est, quod nil aliud in ejus si*<br />

gniftoadone contineat, quam aUquamdlu in aliquo loco pereeverare,<br />

non ut civin aut incola. HB. U 7 n. 142 § 4, auch 44 g 6.

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