Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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— 124 — men wurden, suchten die Engländer die Hamen durch Ausflüchte hinzuhalten. Aber die Drohung dieser, sofort abzoreiaen, und die Nachricht von der hansisch- französischen Eänigung, von der die Engländer eine ungünstige Einwirkung auf den Fortgang ihrer Verhandlungen befürchteten^), ließen es ihnen ratsam erscheinen, ihren Widerspruch gegen die Wiederaufnahme der Beratungen fallen zu lassen. Am 19. September wurde zwischen den hansischen und englischen Vertretern ein Vertrag abgeschlossen, der den Waffenstillstand bis zum 1. März 1474 verlingerie. In der Zwischenzeit sollte die Obereinkunft, die in der Hauptsache die hansischen Forderungen bewilligte, vom Parlament bestätigt werden*). Die Kölner bemühten sich vergeblich, die Einigung zwischen der Hanse und England, die auf ihre Kosten geschehen sollte, zu hintertreiben. Ihre Versuche, sich in England unter den Tuchmachern eine Partei zu bilden, die ihre Sache im Parlament führte, mißglückten. Die große Mehrheit des Landes und auch Londons zog den Frieden mit der Hanse vor. Das Parlament trat der Politik seines Königs bei und bestätigte in einer Akte die Abmachungen vom September'). Ebenso bewilligte auch Eduard alle hansischen Forderungen. Nur in einem Punkte wollte er den Vertrag nicht ratifizieren. Wenn er schon die Kölner preisgab, so sträubte er sich doch dagegen, seine Niederlage in dem Vertrage einzugestehen. Er gab seinen Oesandten den strikten Befehl, die Änderung des die Kölner betreffenden Artikels zu verlangen, da die ausdrückliche Nennung der befreundeten Stadt seine Ehre verletze^). Die Hanse war klug genug, diesem Wunsche des Königs Bechnung zu tragen. Der Vertrag, der aus den Beratungen im ») HR. U 7 n. 34 § 107, 61; vgl. Daenell U S. 124. «) HR. n 7 n. 44. LOb. Chron. II 8. 864 f. ») HR. n 7 n. 104—106, 110-118. *) HR. n 7 n. 107. Die Hansen hatten von Eduard klipp und klar die Wahl iwiachen der Freundaohaft mit ihnen oder mit den Kölnern verlangt. „De stede seden, wolden de Engelaohen de Colner hebben, so motten te der anderen stede entiMren, wente de Colner scheiden wyken edder se wolden wyken**. HR. II 7 n. 84 § 68.

hervorging, eiiUudi mir die allgemeine Beetimmung, ^0 der AnMohlaß am dtr ffaiii auoli den nue den i'riTÜflfieB in England naek äitk liehen toUle. Aber in Xebenvertrage, der Ober die Anwendung einielner Artikel nähere Erklimngen gab, wurde beetimmt, daß vom 1. Angusi ab den Kdlnem die hanaiMhen Freiheiten entzogen werden eoUten'). Am 24. Februar 1474 erreiehien die langwierigen Verhandlungen ihr Ende. Vier Tage tpftter worden die Originale dee Kriedeasrertragea Terleaen und von den Oeeandten ontenchrieben*y. Die OberetBknnft brachte der Harne die Aufhebung der Reehtakraft dee urteile, die Niederechlagung aller Prozeeee wegen der Wegnahme von englischen Schiffen und Ootern und vor allem die nneingeaehrfcnkte Anerkennung ihrer Privilegien. Mit Recht konnte Lübeck sagen, daß der Beetand der Freiheiten gefestigter sei als je luvor*). Deren Bestätigung durch eine Parlamentsakte war ein großer Erfolg der hansischen Politik. Von nicht SU nntenehitsender Bedeutung fflr die Stellung der hanaischen Kanflente war femer die Überlassung der Stalhöfe zu London und Boston and eines für den Handel bequem gelegenen Hauses in Lynn zu dauerndem Eigentum an die Hanse. Sie aihit hielt dieses Zugeständnis für so wertvoll, daß sie um •sinetwillen ihre Schadenersatzansprüche von 25 000 £ auf 10000 £ heruntersetzte. Diese Summe sollte durch den Erlaß gewisser Zölle, welche die Kaufleute bei der Ein- und Ausführ baiahlan mußten, in den nächsten Jahren gedeckt werden. A«flerd«B machten die Engländer noch eine Reihe wichtiger Zugeständnisse, darunter die Anerkennung der Abmachungen durch London, die Erneuerung der alten zwischen London und den haniMhon Kaufleuten geschlossenen Verträge, die Wiedereinsetzung der Kaufleute in die Bewachung des Bischofstors, die Abstellung der hansischen Klagen über saumselige Rechtspflege, über falsches Wiegen, über Bedrückungen durch Zollbeamte. Der vollständige Sieg und der glänzende Erfolg, den die lü- >) HR. n 7 n. 148 § U, 148 ( 6. •) HR. n 7 n. 188 H ^ 108, 104, 148, 148. •) HR. n 7 n. 189 (& 898).

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men wurden, suchten die Engländer die Hamen durch Ausflüchte<br />

hinzuhalten. Aber die Drohung dieser, sofort abzoreiaen,<br />

und die Nachricht von der hansisch- französischen Eänigung, von<br />

der die Engländer eine ungünstige Einwirkung auf den Fortgang<br />

ihrer Verhandlungen befürchteten^), ließen es ihnen ratsam<br />

erscheinen, ihren Widerspruch gegen die Wiederaufnahme der<br />

Beratungen fallen zu lassen. Am 19. September wurde zwischen<br />

den hansischen<br />

und englischen Vertretern ein Vertrag abgeschlossen,<br />

der den Waffenstillstand bis zum 1. März 1474 verlingerie.<br />

In der Zwischenzeit sollte die Obereinkunft, die in der Hauptsache<br />

die hansischen Forderungen bewilligte, vom Parlament bestätigt<br />

werden*).<br />

Die Kölner bemühten sich vergeblich, die<br />

Einigung zwischen<br />

der Hanse und England, die auf ihre Kosten geschehen sollte,<br />

zu hintertreiben. Ihre Versuche, sich in England unter den Tuchmachern<br />

eine Partei zu bilden, die ihre Sache im Parlament<br />

führte, mißglückten. Die große Mehrheit des Landes und auch<br />

Londons zog den Frieden mit der Hanse vor.<br />

Das Parlament trat<br />

der Politik seines Königs bei und bestätigte in einer Akte die<br />

Abmachungen vom September'). Ebenso bewilligte auch Eduard<br />

alle hansischen Forderungen. Nur in einem Punkte wollte er den<br />

Vertrag nicht ratifizieren. Wenn er schon die Kölner preisgab,<br />

so sträubte er sich doch dagegen, seine Niederlage in dem Vertrage<br />

einzugestehen. Er gab seinen Oesandten den strikten Befehl,<br />

die Änderung des die Kölner betreffenden Artikels zu verlangen,<br />

da die ausdrückliche Nennung der befreundeten Stadt<br />

seine<br />

Ehre verletze^).<br />

Die Hanse war klug genug, diesem Wunsche des Königs<br />

Bechnung zu tragen. Der Vertrag, der aus den Beratungen im<br />

») HR. U 7 n. 34 § 107, 61; vgl. Daenell U S. 124.<br />

«) HR. n 7 n. 44. LOb. Chron. II 8. 864 f.<br />

») HR. n 7 n. 104—106, 110-118.<br />

*) HR. n 7 n. 107. Die Hansen hatten von Eduard klipp und<br />

klar die Wahl iwiachen der Freundaohaft mit ihnen oder mit den<br />

Kölnern verlangt. „De stede seden, wolden de Engelaohen de<br />

Colner hebben, so motten te der anderen stede entiMren, wente<br />

de Colner scheiden wyken edder se wolden wyken**. HR. II 7 n.<br />

84 § 68.

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