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Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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— 112 —<br />

anderen Städte, durch die in den letzten dreißig Jahren Köln,<br />

obwohl unschuldig, im Ausland schweren Schaden erlitten hat,<br />

zum Schluß, daß es für Köln das Beste sei, sich auf sich selbst<br />

zu stellen und mit den übrigen Städten keinen Bund einzugehen^«<br />

In London begründeten die Kölner Kaufleute, nachdem sie<br />

im November ihre vollständige Freilassung gegen den heftigen<br />

Widerstand Londons durchgesetzt hatten'), nach den Anordnungen<br />

ihrer Stadt eine eigne Oesellschaft und erwarben, nachdem<br />

am 31. August 1469 die Oenußzeit der hansischen Privilegien abgelaufen<br />

war, vom Könige ein Patent, das ihnen die Freiheiten<br />

bis nächsten Ostern verlängerte^). Köln wünschte, daß ihm die<br />

Privilegien auf ewige Zeiten bestätigt würden, doch konnte es<br />

dieses Zugeständnis vom König nicht erlangen. Eduard verlängerte<br />

den Kölner Kaufieuten die Privilegien immer nur auf kürzere<br />

Zeit.<br />

Die Kölner suchten sorgfältig die übrigen Hansen von<br />

sich fernzuhalten. Jeder Kaufmann, der in ihre Gesellschaft aufnonunen<br />

werden wollte, mußte Zertifikate<br />

beibringen, daß er ans<br />

Köln gebürtig sei und nur mit Waren Kölner Bürger handele.<br />

Um den Schein zu vermeiden, daß die Kölner Hans» nur die<br />

Stelle der alten gemeinsamen vertrete, solange diese mit England<br />

im Kampfe stand, wies Gerhard von Wesel, der Leiter der<br />

Kölner Kaufleute in England, alle Briefe, die an den Altermann<br />

und den gemeinen Kaufmann der deutschen Hanse in England<br />

adressiert waren, zurück*).<br />

Ln Laufe cies Winters änderte sich die Lage der hansischen<br />

Kaufleute erheblich zu ihren Gunsten. Von allen Seiten liefen<br />

Verwendungsschreiben für die Gefangenen ein. Sogar William<br />

Caxton, der Gouverneur der Merchant Adventurers in Antwerpen,<br />

der von diesem Brennpunkt des Verkehrs aus die politische<br />

>) HB. n 6 n. lU, 116, 164, 870 §§ 1, 8, Hans. U. B. IX n.<br />

491, 617, 687.<br />

>) Hans. U. B. IX n. 688, HB. H 6 n. 119. 184.<br />

•) HB. n 6 n. 818, 880, 888—884, Hans. U. B. IX n. 608 § 1,<br />

689 §§ 66, 66, 69.<br />

«) HB. n 6 n. 886, 886, Hans. U. B. IX n. 608, 606, 690, 6M<br />

bis 700, 704, 706, 709, 718, 719, 784, 741.

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