Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein
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haoBUchen Oesandten in Flandern erklärten m wegen der mißlichen<br />
Lage des Kaufmanns fttr dringend erforderlich, daß sobald<br />
wie möglich ein allgemeiner Hansetag zu Bremen abgehalten<br />
werde *).<br />
Im Sommer 1448 machte die englische Regierung noch einen<br />
Versuch, die Streitigkeiten, die einen Bruch mit der Hanse unvermeidlich<br />
zu machen schienen, friedlich beizulegen. Die Lage des<br />
Landes ließ es wünschenswert erscheinen, wenigstens einen Aufschub<br />
zu gewinnen. Seit dem Januar des vorigen Jahres waren<br />
dem englischen Handel wieder die burgundischen Lande verschlossen,<br />
und im Frühjahr war auch der Krieg mit Frankreich<br />
wieder ausgebrochen. Kam England jetzt nicht mit D&nemark<br />
und der Hanse ins Einvernehmen, so war es von jedem Handelsverkehr<br />
abgeschnitten. Heinrich VI. ordnete deshalb im Juli<br />
Gesandte an den dänischen König, an den Hochmeister und die<br />
Städte ab, welche die Zwistigkeiten schlichten und die alten<br />
Verträge mit diesen Reichen erneuern sollten*).<br />
Die Verhandlungen, welche im März des nächsten Jahres<br />
von den englischen Abgesandten mit Vertretern der Hanse und<br />
des Hochmeisters in Lübeck geführt wurden, brachten aber, hauptsächlich<br />
wohl wegen des geringen Besuchs des Tages durch die<br />
Städte, keine endgültige Regelung der gegenseitigen Beziehungen.<br />
Diese wurde vielmehr einer neuen Zusammenkunft, die am 24.<br />
Juni 1451 in Deventer stattfinden sollte, vorbehalten. Der Versuch,<br />
den die Engländer damals machten, die Hanse zu spalten,<br />
scheiterte. Als sie auf Grund des Parlamentsbeschlusaes die Preußen<br />
vom Genuß der hansischen Freiheiten ausMhließen wollten,<br />
erklärten die übrigen Städte, daß ein solches Vorgehen der Engländer<br />
den Bruch mit der gesamten Hanse naeh sich ziehen<br />
würde*).<br />
Durch die Lübecker Abmachungen und den im Juli mit<br />
Christian I. von Dänemark vereinbarten Stillstand*) erreiehte<br />
>) HR.n 8 n. 846 § 1«. 847, 868, 408 §| 8. 7. 8. 848.<br />
*) HR. n 8 n. 460. 468-466; vgl. DaeneU H & 81.<br />
•) HR. n 8 n. 467-470. 475 §§ 8. 8, 476, 480-484, 487-^498,<br />
494-606, Städteohron. XXX S. 94 ff.<br />
*) Vgl. DaeneU D 8. 81.