Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein
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kehrte*). Die Erbitterung der Danziger gegen ihn w&r so groß,<br />
daß er für sein Leben fürchtete und den Hochmeister um Schutz<br />
anrief. Der in seiner Ehre schwer Angegriffene fand aber an<br />
dem Londoner Kontor und dem Propst Franko Keddeken, welcher<br />
juristischer Beirat und Dolmetscher der hansischen Oesandtscluifi in<br />
England gewesen war, warme Fürsprecher und Verteidiger^.<br />
Dm<br />
Kontor befürwortete in seinem Schreiben auch die Annahme der<br />
Übereinkunft, indem es auf die folgen hinwies, welche ihre Niohi><br />
beet&tigung für den hansischen Kaufmann haben könne. Doch<br />
vermochten seine Vorstellungen die Danziger Bürgerschaft von<br />
ihrem Widerspruch nicht abzubringen. Auf dem Marienburger<br />
Städtetage im Mai 1438 wurde auf Betreiben Danzigs die Be-<br />
Siegelung des Vertrages vom Hochmeister verschoben*).<br />
Obwohl diese auch später nicht erfolgte, verkehrten die englischen<br />
Kaufleute in Preußen in den nächsten Jahrzehnten, soweit<br />
es die unruhigen Zeiten zuließen, wieder in altgewohnter Weise.<br />
Es läßt sich nicht sehen, daß sie schlechter gestellt waren als<br />
vor 1436^). Danzig scheint nur strenger als früher die Beobachtung<br />
des Gästerechts von ihnen gefordert zu haben; de sollten<br />
nur dieselben Rechte genießen wie die andern Fremden*).<br />
Da sich die englischen Kaufleute mit diesen Freiheiten nicht<br />
begnügen wollten, war das Verhältnis zwischen Preußen und England<br />
bald wieder ein gespanntes. Die englischen Kaufleute erhoben<br />
nämlich, als sie die Anerkennung ihrer Ansprüche vom<br />
Hochmeister und Danzig nicht erlangen konnten^, wieder ihren<br />
alten<br />
Kriegsruf, daß der Grundsatz der gleichen Behandlung von<br />
den Preußen nicht gewahrt werde. Im November 1441 reichten<br />
>) HR. n 2 n. 160—180; vgl. Reibstein a 62 ff.<br />
•) HR. n 2 n. 220, 224, 226.<br />
*) Thorn, Elblng und Königsberg apraohen sich für die Bestätigung<br />
des Vertrages aas. HR n 2 n. 223 § 1. auch 221.<br />
*) Nur einer neuen Beeohrinkung wurde der fremde Handel<br />
damals unterworfen. Es wurde den fremden Kauflenten verboten,<br />
in den Hansestädten Schiffe bauen su lassen oder tu kaofen.<br />
HR. n 2 n. 421 § 4, 644 § 9, 7 n. 486 § 14.<br />
*) Siehe die Antworten, die Dantig 1489 und 1442 auf die<br />
englischen Klagen erteilte. HR II 2 n. 818, 7 n. 484.<br />
•) HR. U 2 n. 818, 846, 880.