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Bescheid - Umweltbundesamt

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Die Details der Projektsänderungen sind im <strong>Bescheid</strong>spruch näher beschrieben.<br />

§ 18b UVP-G 2000 macht schlecht hin alle Änderungen von Vorhaben einem Änderungsverfahren<br />

zugänglich und liegen die Grenzen eines Änderungsverfahrens gemäß § 18b UVP-G 2000 jedenfalls<br />

dort, wo die Änderung selbst eine eigene Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des § 3a<br />

UVP-G 2000 erforderlich machen würde. Durch die nunmehrige Änderung bleibt die Identität des<br />

Vorhabens "L6" uneingeschränkt gewahrt und werden keinerlei Kapazitätserhöhungen dadurch<br />

genehmigt.<br />

Die nunmehrige Anlagenänderung betrifft die Gichtschlammbehandlung/-verwertung. Die<br />

Änderungen haben sich deswegen ergeben, als durch geänderte Prozesse der Gichtschlamm<br />

nicht mehr die selbe chemische Konsistenz wie früher aufweist und somit eine Ablagerung<br />

(derzeit)nicht mehr möglich ist. Die Zwischenlagerung dient als Zwischenpuffer, um dort den<br />

Abtransport bzw. den Export nach durchgeführter Notifikation bewerkstelligen zu können.<br />

Sonstige formale Voraussetzungen:<br />

§ 18b Z 2 leg. cit verlangt, dass die von den Änderungen betroffenen Beteiligten Gelegenheit<br />

haben müssen, ihre Interessen zu wahren. Den Betroffenen wurden sowohl der Antrag als auch<br />

die Projektsunterlagen zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Vorhaben<br />

zu äußern.<br />

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde Abstand genommen und verlangt<br />

§ 18b diese auch nicht zwingend. Die Gutachten wurden den Parteien/Beteiligten zur Kenntnis<br />

gebracht und hat auch der Vertreter des Arbeitsinspektorates keinerlei Einwand gegen die<br />

geplante Anlagenänderungen geäußert.<br />

Zu den materienrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen:<br />

§ 18b Z 1 leg. cit. verlangt, dass den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung und dem § 17<br />

Abs. 2 bis 5 leg. cit. nicht widersprochen werden darf. Durch die ledigliche Zwischenlagerung von<br />

Gichtschlämmen, die in weiterer Folge sortiert werden, kann es zu keinerlei Änderung bzw. zu<br />

keinerlei Widerspruch zur festgestellten Umweltverträglichkeit kommen.<br />

Dieses Zwischenlager soll der Situation gerecht werden, dass die chemische Qualität der<br />

Gichtschlämme sich so verändert hat, die eine momentane Ablagerung auf der Reststoffdeponie<br />

der voestalpine Stahl GmbH nicht möglich macht. Sollte die voestalpine Stahl GmbH jedoch beabsichtigen,<br />

einen Zwischenpuffer oder aus sonstigen Gründen ein Zwischenlager für<br />

Gichtschlämme auf Dauer errichten zu wollen, werden an ein solches Zwischenlager höhere<br />

Anforderungen zu stellen sein. Der ASV für Gewässerschutz spricht in diesem Zusammenhang<br />

von einer Sickerwassererfassung, von einer Umhausung, etc. Aus diesem Grund war dieses<br />

Zwischenlager zeitlich zu befristen. Sollte es an Ort und Stelle weiterbetrieben werden, wären<br />

entsprechende Adaptierungen vorzunehmen. Dazu hätte die voestalpine Stahl GmbH bis<br />

längstens 31. Oktober 2010 Projektsunterlagen vorzulegen und in weiterer Folge die Maßnahmen<br />

bis spätestens 31. Dezember 2011 umzusetzen. Erfolgt also kein "technische Aufrüstung", ist das<br />

Lager bis längstens<br />

31. Oktober 2011 bzw.31.12.2011 gänzlich zu räumen und wieder aufzulösen.<br />

Die Durchführung von chemischen Analysen waren der voestalpine Stahl GmbH verpflichtend<br />

aufzutragen und wurde diese darüber hinaus von den Vertretern der voestalpine Stahl GmbH auch<br />

akzeptiert. Die Behörde konnte dem Vorschlag des ASV für Gewässerschutz, für die<br />

Probennahmen, das externe Kontrollorgan einzusetzen, nicht näher treten. Die Aufgaben des<br />

externen Kontrollorgans sind im UVP-<strong>Bescheid</strong> genau festgelegt und sehen kein Betätigungsfeld<br />

für diesen Anlagenverbund vor.<br />

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