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Bescheid - Umweltbundesamt

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2. Gutachten<br />

Aus wasserfachlicher Sicht ist das geplante Zwischenlager so auszuführen, dass eine<br />

Vermischung des Gichtschlammes, der den Kriterien der Reststoffdeponie nicht genügt, mit den<br />

restlichen Abfällen in der genehmigten Reststoffdeponie nicht möglich ist. Dieses Vermischungsverbot<br />

gilt auch für das Sickerwasser aus dem Zwischenlager. Auch wenn dem Gichtschlamm eine<br />

gewisse Wasseraufnahmekapazität zugestanden werden kann, ist aus fachlicher Sicht nicht damit<br />

zu rechnen, dass bei einem mittleren Jahresniederschlag von rund 750 mm die geplante Aufkantung<br />

von 200 mm ausreichend sein wird, den gesamten Niederschlag gesichert zurückzuhalten.<br />

Insbesondere bei Starkregenereignissen ist ein Überlaufen in die Reststoffdeponie zu<br />

erwarten (auch deshalb, weil beim Betrieb als Zwischenlager immer wieder freie Flächen<br />

vorhanden sein werden, wo überhaupt keine Retention durch den Gichtschlamm angesetzt werden<br />

kann). Es ist deshalb erforderlich, eine geordnete Sammlung und Ableitung der anfallenden<br />

kontaminierten Niederschlagswässer umzusetzen, wobei als Stand der Technik für die anfallenden<br />

Emissionen die AEV Deponiesickerwässer heranzuziehen ist. Da für die voestalpine Stahl GmbH<br />

entsprechender Handlungsbedarf besteht, kann aus fachlicher Sicht unter Berücksichtigung der<br />

derzeit geplanten Maßnahmen eine Frist für Planung und Umsetzung der erforderlichen zusätzlichen<br />

Maßnahmen bis Ende 2011 zugestanden werden. Für einen Konsensantrag zur Ableitung<br />

der anfallenden kontaminierten Niederschlagswässer ist es aus fachlicher Sicht jedenfalls erforderlich,<br />

die anfallenden Niederschlagswässer zu beproben und analysieren, da sich auf Grund der<br />

Probenaufbereitung und Analyse bei der Ermittlung der Eluatwerte deutliche Unterschiede zu den<br />

tatsächlich im Abwasser enthaltenen Konzentrationen ergeben können.<br />

Aus der Sicht des Gewässerschutzes besteht gegen die Errichtung eines Zwischenlagers für<br />

Gichtschlamm bei Vorschreibung nachfolgender Auflagen, Bedingungen und Fristen kein Einwand:<br />

1. Bis spätestens 31.12.2011 ist entweder eine dem Stand der Technik entsprechende Entwässerung<br />

zu errichten oder durch andere Maßnahmen (z.B. Einhausung) der Kontakt des<br />

Gichtschlammes mit Niederschlagswasser zu unterbinden.<br />

2. Bis spätestens 31.10.2011 ist der Behörde ein Sanierungsprojekt mit den für die Anpassung<br />

an den Stand der Technik gem. Punkt 1 erforderlichen Inhalten zur Genehmigung vorzulegen.<br />

3. Aus dem im Zwischenlager gesammelten Niederschlagswasser bzw. Sickerwasser sind an<br />

3 Tagen jeweils Stichproben zu entnehmen und auf die Parameter der AEV Deponiesickerwasser<br />

zuzüglich PAK (Analysenmethode gem. AEV Kohleverarbeitung) zu analysieren.<br />

Probenahme und Analyse sind durch das „Externe Kontrollorgan“ durchzuführen, welches<br />

unmittelbar nach <strong>Bescheid</strong>erlassung zu beauftragen ist".<br />

Der Entscheidung liegen folgende gesetzlichen Bestimmungen zugrunde:<br />

§ 18b UVP-G 2000 lautet:<br />

"Änderungen einer gemäß § 17 oder § 18 erteilten Genehmigung sind vor dem in § 21 genannten<br />

Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 zulässig, wenn<br />

1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht<br />

widersprechen und<br />

2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre<br />

Interessen wahrzunehmen.<br />

Die Behörde hat dabei das Ermittlungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu<br />

ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist."<br />

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