Bescheid - Umweltbundesamt
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2. Gutachten<br />
Aus wasserfachlicher Sicht ist das geplante Zwischenlager so auszuführen, dass eine<br />
Vermischung des Gichtschlammes, der den Kriterien der Reststoffdeponie nicht genügt, mit den<br />
restlichen Abfällen in der genehmigten Reststoffdeponie nicht möglich ist. Dieses Vermischungsverbot<br />
gilt auch für das Sickerwasser aus dem Zwischenlager. Auch wenn dem Gichtschlamm eine<br />
gewisse Wasseraufnahmekapazität zugestanden werden kann, ist aus fachlicher Sicht nicht damit<br />
zu rechnen, dass bei einem mittleren Jahresniederschlag von rund 750 mm die geplante Aufkantung<br />
von 200 mm ausreichend sein wird, den gesamten Niederschlag gesichert zurückzuhalten.<br />
Insbesondere bei Starkregenereignissen ist ein Überlaufen in die Reststoffdeponie zu<br />
erwarten (auch deshalb, weil beim Betrieb als Zwischenlager immer wieder freie Flächen<br />
vorhanden sein werden, wo überhaupt keine Retention durch den Gichtschlamm angesetzt werden<br />
kann). Es ist deshalb erforderlich, eine geordnete Sammlung und Ableitung der anfallenden<br />
kontaminierten Niederschlagswässer umzusetzen, wobei als Stand der Technik für die anfallenden<br />
Emissionen die AEV Deponiesickerwässer heranzuziehen ist. Da für die voestalpine Stahl GmbH<br />
entsprechender Handlungsbedarf besteht, kann aus fachlicher Sicht unter Berücksichtigung der<br />
derzeit geplanten Maßnahmen eine Frist für Planung und Umsetzung der erforderlichen zusätzlichen<br />
Maßnahmen bis Ende 2011 zugestanden werden. Für einen Konsensantrag zur Ableitung<br />
der anfallenden kontaminierten Niederschlagswässer ist es aus fachlicher Sicht jedenfalls erforderlich,<br />
die anfallenden Niederschlagswässer zu beproben und analysieren, da sich auf Grund der<br />
Probenaufbereitung und Analyse bei der Ermittlung der Eluatwerte deutliche Unterschiede zu den<br />
tatsächlich im Abwasser enthaltenen Konzentrationen ergeben können.<br />
Aus der Sicht des Gewässerschutzes besteht gegen die Errichtung eines Zwischenlagers für<br />
Gichtschlamm bei Vorschreibung nachfolgender Auflagen, Bedingungen und Fristen kein Einwand:<br />
1. Bis spätestens 31.12.2011 ist entweder eine dem Stand der Technik entsprechende Entwässerung<br />
zu errichten oder durch andere Maßnahmen (z.B. Einhausung) der Kontakt des<br />
Gichtschlammes mit Niederschlagswasser zu unterbinden.<br />
2. Bis spätestens 31.10.2011 ist der Behörde ein Sanierungsprojekt mit den für die Anpassung<br />
an den Stand der Technik gem. Punkt 1 erforderlichen Inhalten zur Genehmigung vorzulegen.<br />
3. Aus dem im Zwischenlager gesammelten Niederschlagswasser bzw. Sickerwasser sind an<br />
3 Tagen jeweils Stichproben zu entnehmen und auf die Parameter der AEV Deponiesickerwasser<br />
zuzüglich PAK (Analysenmethode gem. AEV Kohleverarbeitung) zu analysieren.<br />
Probenahme und Analyse sind durch das „Externe Kontrollorgan“ durchzuführen, welches<br />
unmittelbar nach <strong>Bescheid</strong>erlassung zu beauftragen ist".<br />
Der Entscheidung liegen folgende gesetzlichen Bestimmungen zugrunde:<br />
§ 18b UVP-G 2000 lautet:<br />
"Änderungen einer gemäß § 17 oder § 18 erteilten Genehmigung sind vor dem in § 21 genannten<br />
Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 zulässig, wenn<br />
1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht<br />
widersprechen und<br />
2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre<br />
Interessen wahrzunehmen.<br />
Die Behörde hat dabei das Ermittlungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu<br />
ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist."<br />
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