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Bescheid - Umweltbundesamt

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Für die Eingabe (Antrag) vom 25. Jänner 2011 gemäß<br />

§ 14 TP 6 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 idgF 13,20 Euro<br />

Für die Stempelung der Projekte<br />

ZUSAMMEN SOMIT:<br />

21,60 Euro<br />

34,80 Euro<br />

Begründung:<br />

I. Verfahrenslauf:<br />

Der voestalpine Stahl GmbH wurde mit dem UVP-Genehmigungsbescheid vom 1. Oktober 2007,<br />

UR-2006-5242/442, die UVP-Genehmigung für das Vorhaben "L6" erteilt. Sowohl die Werksdeponie<br />

der voestalpine Stahl GmbH als auch die gesamte Gichtschlammentsorgungsthematik<br />

war Teil der UVP und somit vom Vorhaben umfasst.<br />

Anfallende Gichtgasschlämme wurden bisher auf der Werksdeponie abgelagert. Grenzwertüberschreitungen<br />

haben dazu geführt, dass ein Einbringen auf der Werksdeponie nicht mehr möglich<br />

war, weswegen die voestalpine Stahl GmbH bereits am 18. Mai 2010 bei der UVP-Behörde die<br />

Genehmigung für die zeitlich befristete Zwischenlagerung von Gichtschlämmen beantragt hat. Mit<br />

<strong>Bescheid</strong> der Oö. Landesregierung vom 15. Juni 2010, UR-2006-5542/145, wurde dies zur<br />

Kenntnis genommen.<br />

Nunmehr hat die voestalpine Stahl GmbH einerseits um Verlängerung des bestehenden<br />

Zwischenlagers angesucht, um von dort die Gichtschlämme exportieren zu können und<br />

andererseits den Antrag auf Änderungsgenehmigung für ein neues Gichtschlammzwischenlager<br />

bei der UVP-Behörde gestellt.<br />

Die Amtsachverständigen für Abfallchemie und Gewässerschutz wurden mit der Beurteilung beauftragt<br />

und war den Parteien/Beteiligten die Möglichkeit eingeräumt worden, bis zum 15. März 2011<br />

zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen.<br />

Die voestalpine Stahl GmbH hat die Vorschreibungen, abgesehen von der Forderung, dass<br />

bestimmte chemische Analysen vom externen Kontrollorgan durchgeführt werden sollen – zur<br />

Kenntnis genommen.<br />

Das Arbeitsinspektorat wurde gehört und hat sich dieses nicht gegen die Änderung<br />

ausgesprochen.<br />

Die Stadt Linz hat sich nicht gegen die Errichtung und den Betrieb des Zwischenlagers<br />

ausgesprochen, jedoch für eine möglichst emissionsarme Arbeitsweise – Geringhaltung diffuser<br />

Emissionen bei der Abfallaufnahme bzw. Verladung - ausgesprochen.<br />

II.<br />

Beweismittel:<br />

II.1.<br />

Von der voestalpine Stahl GmbH beigebrachte Beweismittel:<br />

In ihren Einreichunterlagen beschreibt die voestalpine Stahl GmbH zu erst den Ist-Zustand der<br />

Deponie und geht unter 2.2.2. auf die geplante Änderung näher ein. Sie verweist auf die<br />

Problematik von Grenzwertüberschreitungen, die ein derzeitiges Ablagern auf der Deponie nicht<br />

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