Bescheid - Umweltbundesamt
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I.2.2.<br />
Befristung<br />
Das Zwischenlager wird bis zum 31. Oktober 2011 befristet für den Fall erteilt, als bis zu diesem<br />
Zeitpunkt kein Anpassungsprojekt vorgelegt wird bzw. auf Basis dieses Projektes bis zum<br />
31. Dezember 2011 keine Entwässerung der Zwischenlagerflächen oder andere Maßnahme – wie<br />
zB Einhausung- realisiert worden ist.<br />
I.3.<br />
Beschreibung der Änderung<br />
Die Reststoffdeponie der voestalpine Stahl GmbH auf der Produktionsabfälle abgelagert werden,<br />
befindet sich auf den Gst. Nr. 978/8, 722/2 und 1204/3, alle KG St. Peter, Stadtgemeinde Linz.<br />
Der voestalpine Stahl GmbH wurde bereits eine Gichtschlammzwischenlager neben dem<br />
sogenannten Abfallterminal befristet genehmigt. Diese Zwischenlagerung soll (befristet)weiter<br />
aufrecht erhalten(ohne Neubeschickung ) werden. Von dort aus sind die aktuellen Abfallexporte zu<br />
tätigen und soll im Westteil des existierenden Abfallterminals die bestehende Asphaltfläche nach<br />
Süden verlängert werden, womit eine rund 20 x 30 m große Lagerfläche entsteht, die im Norden<br />
durch eine bestehende Abwurfkante (Stahlwand), im Westen und Osten durch Betonleitwände (ca.<br />
1 m hoch) begrenzt wird. Die Südseite bleibt offen. Beidseitig umlaufend wird ein ca. 20 cm<br />
Asphaltswulst errichtet, um ein Rückhaltebecken für Niederschlagswässer zu erhalten. Die<br />
bestehende Asphaltfläche ist mit einem Gefälle von 1 % nach Süden ausgeführt.<br />
Rechtsgrundlagen:<br />
§ 18b Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz<br />
2000) UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009 iVm<br />
§§ 37 Abs. 4 und 51 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idgF. iVm mit<br />
dem <strong>Bescheid</strong> der Oö. Landesregierung vom 1. Oktober 2007, UR-2006-5242/442<br />
II.<br />
Verfahrenskosten<br />
Die voestalpine Stahl GmbH, Voest-Alpine-Straße 3, 4020 Linz, wird verpflichtet die nachstehend<br />
angeführten Verfahrenskosten zu tragen und binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses <strong>Bescheid</strong>es<br />
mittels angeschlossener Gebührenvorschreibung an das Amt der Oö. Landesregierung zu<br />
bezahlen:<br />
Verwaltungsabgabe für die Erteilung der Genehmigung<br />
nach dem UVP-G 2000 gemäß TP 164 lit. e der<br />
Landesverwaltungsabgabenverordnung 2001 (Oö. LVV 2001),<br />
LBGl. Nr. 135/2001 idgF<br />
360,00 Euro<br />
Rechtsgrundlagen:<br />
§§ 58 und 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF<br />
Hinweise:<br />
Die voestalpine Stahl GmbH, Voest-Alpine-Straße 3, 4020 Linz, wird ersucht, nachstehend angeführte<br />
Stempelgebühren zu tragen und den errechneten Betrag binnen 2 Wochen nach Zustellung<br />
dieses <strong>Bescheid</strong>es mittels Gebührenvormerk an das Amt der Oö. Landesregierung zu bezahlen.<br />
Wir sind verpflichtet, die eingehobenen Gebühren an das Finanzamt abzuführen.<br />
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