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Bescheid - Umweltbundesamt

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I.2.2.<br />

Befristung<br />

Das Zwischenlager wird bis zum 31. Oktober 2011 befristet für den Fall erteilt, als bis zu diesem<br />

Zeitpunkt kein Anpassungsprojekt vorgelegt wird bzw. auf Basis dieses Projektes bis zum<br />

31. Dezember 2011 keine Entwässerung der Zwischenlagerflächen oder andere Maßnahme – wie<br />

zB Einhausung- realisiert worden ist.<br />

I.3.<br />

Beschreibung der Änderung<br />

Die Reststoffdeponie der voestalpine Stahl GmbH auf der Produktionsabfälle abgelagert werden,<br />

befindet sich auf den Gst. Nr. 978/8, 722/2 und 1204/3, alle KG St. Peter, Stadtgemeinde Linz.<br />

Der voestalpine Stahl GmbH wurde bereits eine Gichtschlammzwischenlager neben dem<br />

sogenannten Abfallterminal befristet genehmigt. Diese Zwischenlagerung soll (befristet)weiter<br />

aufrecht erhalten(ohne Neubeschickung ) werden. Von dort aus sind die aktuellen Abfallexporte zu<br />

tätigen und soll im Westteil des existierenden Abfallterminals die bestehende Asphaltfläche nach<br />

Süden verlängert werden, womit eine rund 20 x 30 m große Lagerfläche entsteht, die im Norden<br />

durch eine bestehende Abwurfkante (Stahlwand), im Westen und Osten durch Betonleitwände (ca.<br />

1 m hoch) begrenzt wird. Die Südseite bleibt offen. Beidseitig umlaufend wird ein ca. 20 cm<br />

Asphaltswulst errichtet, um ein Rückhaltebecken für Niederschlagswässer zu erhalten. Die<br />

bestehende Asphaltfläche ist mit einem Gefälle von 1 % nach Süden ausgeführt.<br />

Rechtsgrundlagen:<br />

§ 18b Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz<br />

2000) UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009 iVm<br />

§§ 37 Abs. 4 und 51 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idgF. iVm mit<br />

dem <strong>Bescheid</strong> der Oö. Landesregierung vom 1. Oktober 2007, UR-2006-5242/442<br />

II.<br />

Verfahrenskosten<br />

Die voestalpine Stahl GmbH, Voest-Alpine-Straße 3, 4020 Linz, wird verpflichtet die nachstehend<br />

angeführten Verfahrenskosten zu tragen und binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses <strong>Bescheid</strong>es<br />

mittels angeschlossener Gebührenvorschreibung an das Amt der Oö. Landesregierung zu<br />

bezahlen:<br />

Verwaltungsabgabe für die Erteilung der Genehmigung<br />

nach dem UVP-G 2000 gemäß TP 164 lit. e der<br />

Landesverwaltungsabgabenverordnung 2001 (Oö. LVV 2001),<br />

LBGl. Nr. 135/2001 idgF<br />

360,00 Euro<br />

Rechtsgrundlagen:<br />

§§ 58 und 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF<br />

Hinweise:<br />

Die voestalpine Stahl GmbH, Voest-Alpine-Straße 3, 4020 Linz, wird ersucht, nachstehend angeführte<br />

Stempelgebühren zu tragen und den errechneten Betrag binnen 2 Wochen nach Zustellung<br />

dieses <strong>Bescheid</strong>es mittels Gebührenvormerk an das Amt der Oö. Landesregierung zu bezahlen.<br />

Wir sind verpflichtet, die eingehobenen Gebühren an das Finanzamt abzuführen.<br />

Seite 3

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